In Goldfolie verpackter Schokobär verletzt das Markenrecht von Haribo

Das LG Köln hat mit Urteil vom 18. Dezember 2012, Az. 33 O 803/11 einer Klage des Bonner Süßwarenunternehmens Haribo stattgegeben. Dieses hatte dem Chocolatierverkäufer Lindt untersagt, einen Schokobären zu vertreiben, welcher mit goldener Folie – ähnlich dem bekannten Lindt-Hasen – umwickelt ist.

Das Interessante an dem Urteil ist nicht das Ergebnis, sondern das Recht, aus dem der Klage stattgegeben wurde. Haribo obsiegte nicht etwa aufgrund der Verwechslungsgefahr des Schokobären mit der dreidimensionalen Gestaltung des bekannten „Goldbären“ aus Gelatine, also aufgrund Formmarkenschutzes.

Verletztes Schutzrecht sei vielmehr die Wortmarke „Goldbär“. Dem Verbraucher dränge sich diese Entsprechung bei Betrachtung des Schokobären förmlich auf, zumal auch der Osterhase von Lindt unter dem bekannten Kennzeichen „Goldhase“ vertrieben werde.

Der Goldbär von Haribo genieße aber seit vielen Jahrzehnten eine überragende Marktbedeutung und Bekanntheit. Aufgrund dessen könne auch die dreidimensionale optische Gestaltung eines Produktes die bloße Wortmarke eines Kennzeicheninhabers verletzen. Diese Deutung stellt eine interessante Neuinterpretationen markenrechtlicher Grundsätze dar.

Das Markenrecht soll vornehmlich vor Verwechslungsgefahr schützen, den Markt also davor bewahren Produkte von Hersteller A solchen des Herstellers B zuzuordnen.

Ob dies im vorliegenden Fall angenommen werden kann erscheint zumindest fraglich. Auch der Lindt-Hase ist hinlänglich bekannt. Wenn nun ein Schokobär mit einer identischen Goldfolie ummantelt ist, so würde der angesprochene Verkehrskreis den Bären eher Lindt zuordnen, da eine ähnliche Gestaltung bereits hinsichtlich des Hasens bekannt ist.

Außerdem ist Haribo eher als Produzent von Süßwaren auf Gelatinebasis tätig. Schokoleckereien vertreibt der Bonner Hersteller hingegen nicht.

Daher ist es nicht verwunderlich, dass das letzte Wort in dieser Sache wohl noch nicht gesprochen ist. Gerade weil der Fall der Kollision einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Marke noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde, stehen die Chancen gut, dass Lindt Rechtsmittel einlegt und in die Berufung geht.

(Bild: © Tim Müller-Zitzke – Fotolia.com) 

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Benjamin Theil verfasst. Er ist Assessor und hat schon früh den Fokus seiner rechtlichen Ausbildung auf den Bereich „Recht der neuen Medien“ gelegt. Als Kind einer Generation, die die gesamte technische Entwicklung, vom Ur-Gameboy bis hin zu Touchpad und Cloud-Computing mitgemacht hat, ist sein Interesse an der Materie nicht nur rein beruflicher Natur, sondern basiert auch auf persönlicher Erfahrung und Leidenschaft. Noch vor dem ersten Staatsexamen wechselte er von seiner alma mater, der Universät Bonn, nach Münster um die Zusatzqualifikationen im Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht und im Gewerblichen Rechtschutz zu erwerben.
Das Referendariat absolvierte er am LG Münster. Seine rechtlichen Interessengebiete fächern sich vom IT-Recht, über den gewerblichen Rechtschutz, vornehmlich im Internet, bis hin zum Presse- und Medienrecht. [/box]

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