Geplante Verordnung für Drohnen: Änderung mit Konsequenzen

Am Mittwoch dem 18.01.2017 hat das Bundeskabinett einen neuen Verordnungsentwurf für die Nutzung von Drohnen beschlossen. Der Entwurf des Verkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) muss noch vom Bundesrat abgesegnet werden.

Kennzeichnungspflicht durch Plaketten ab 250 Gramm

Bisher besteht noch keine Pflicht, die privaten Drohnen in irgendeiner Weise kenntlich zu machen. Dies soll sich ändern.

Zur Feststellung des Eigentümers sollen zukünftig alle Drohnen ab 250 Gramm Eigengewicht mit einer Plakette gekennzeichnet werden, die den Eigentümer und seine Adresse erkennen lässt.

Ab 2 Kilogramm: Pilotenlizenz oder Kenntnisnachweis erforderlich

Ab einem Eigengewicht von 2 Kilogramm muss die Drohne nicht nur mit einer Plakette kenntlich gemacht werden. Der Steuerer muss einen Nachweis über die Befähigung zur Steuerung der Drohne erbringen. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage seiner Pilotenlizenz erfolgen, oder aber durch eine Prüfung bei einer vom Luftfahrtbundesamt anerkannten Stelle. Das Mindestalter beträgt 16 Jahre.

Im Sport- und Freizeitbereich reicht bereits eine „Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein“, die ab einem Alter von 14 Jahren erteilt werden kann.

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei Kameradrohnen nicht mehr um eine Sport- und Freizeitdrohne handelt, sondern um ein „Flugmodell und unbemanntes Luftfahrtsystem (UAS)“. Es gelten die strengeren Regelungen des § 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG.

Auf Modellfluggeländen dürfen Drohnen weiterhin ohne einen Kenntnisnachweis geflogen werden.

Behördliche Erlaubnis ab 5 Kilogramm, oder bei Nachtflügen

Bei einem Gesamtgewicht von über 5 Kilogramm, oder aber bei der nächtlichen Nutzung der Drohne, reichen eine Kenntnisnachweis sowie die Plakette an der Drohne nicht mehr aus.

Es muss zuvor eine behördliche Erlaubnis bei den Luftfahrtbehörden eingeholt werden. Diese kann bis zu zwei Jahre gültig sein. Voraussetzungen für eine behördliche Erlaubnis sind:

  1. Name, Geburtsort und –datum, und die Anschrift des Steuerers,
  2. Zweck des Betriebes der Drohne,
  3. Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung im Sinne des §§ 37 Abs. 1 a), 43 LuftVO,
  4. Kenntnisnachweis über die Steuerung eines unbemannten Flugfahrtsystems und
  5. allgemeine Angaben zur Drohne, wie Modell, Gewicht, Anzahl der Rotoren.

Die Kosten für die behördliche Erlaubnis liegen zwischen 80,00 Euro und 500,00 Euro.

Erlaubnisfrei sind nach wie vor „Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ wie beispielsweise die Feuerwehr und das Technische Hilfswerk.

Diese geplante Änderung ist eine Erleichterung für die gewerbliche Nutzung von Drohnen. Denn bis jetzt muss eine Erlaubnis unabhängig vom Gewicht eingeholt werden; in Zukunft aber erst ab einem Gewicht von 5 Kilogramm.

Neue Verordnung für Drohnen plant umfangreiche Verbotszonen

Zum weiteren Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sollen eine Vielzahl von Schutzzonen eingerichtet werden. Unter solche Schutzzonen fallen die Einsatzorte von Polizei und Feuerwehr, Menschenansammlungen, Gefängnisse, Industrieanlagen, bestimmte Bundes- und Landesbehörden, sowie Naturschutzgebiete.

Aber auch über Wohngrundstücken soll eine Nutzung untersagt sein, so lange der Inhaber nicht sein ausdrückliches Einverständnis erteilt hat. Dieses Verbot gilt aber nur für Drohnen über 250 Gramm, die in der Lage sind Funksignale zu empfangen, übertragen oder aufzuzeichnen.

Ausnahmen durch die zuständigen Behörden sind auf Antrag möglich, soweit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet ist.

Einschränkungen bei der Nutzung von Videobrillen

Drohnen dürfen seit jeher nur mit Sichtkontakt zur Drohne geflogen werden. Bei Videobrillen ist ein Sichtkontakt allerdings nicht mehr möglich.

Der neue Entwurf fordert, dass stets ein Begleiter vor Ort ist, der die Drohne im Auge behält. Zudem soll bei den Flügen mit einer Videobrille die maximale Flughöhe von 100 m auf 30 m abgesenkt werden.

Filmen und Fotografieren mit Drohnen

Bei Kameradrohnen ist neben den geplanten Änderungen auch weiterhin aus anderen Gründen Vorsicht geboten. Es können nicht nur Verstöße gegen die Luftverkehrs-Ordnung, sondern auch gravierende Stolperfallen im Bereich des Urheberrechts, Persönlichkeitsrechts oder das Datenschutzrechts lauern.

Notwendigkeit der geplanten Verordnung zur Nutzung von Drohnen

Die bestehenden Vorschriften sollen aufgrund der steigenden Unfälle und Sichtungen der Drohnen durch Flugzeugpiloten verschärft werden.

Nach Schätzungen der Deutschen Flugsicherung (DFS) sind in Deutschland mehrere hunderttausend Multicopter im Einsatz. Alleine im Jahr 2016 wurden ca. 300.000 Exemplare verkauft. Bereits 2020 sollen über einer Million solcher Drohnen am deutschen Himmel unterwegs sein.

Unzufriedenheit bei Modellfliegern und der Deutschen Flugsicherung

Die geplanten Änderungen, durch die Verordnung zur Nutzung von Drohen, stoßen insbesondere beim Deutschen Modellfliegerverband (DMFV) auf herbe Kritik. Denn unter die geplante Verordnung fallen nicht nur Drohnen, sondern auch Modellflieger. Durch die weiten Beschränkungen und die maximale Flughöhe von 100 m sieht der Verband das Hobby der Modellfliegerei vor dem Aus.

Für die Deutsche Flugsicherung und den Bundesverband der Deutschen Luftverkehrswirtschaft gehen die Änderungen aber noch nicht weit genug. Eine Plakettenpflicht reiche bei weitem nicht aus. Vielmehr wird ein zentrales Drohnenregister gefordert, damit die Aufklärung und Haftung bei Unfällen und Regelverstößen sichergestellt werden kann.

(Bild: © Riko Best – Fotolia.com)

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