Das Recht am Bild der eigenen Sache

Die Frage nach dem „Recht am Bild der eigenen Sache“ wird von Eigentümern immer wieder aufgeworfen, um das Fotografieren  zu verbieten. Doch dieses Recht gibt es grundsätzlich nicht – mit wenigen Ausnahmen: Fotografieren auf fremden Grundstücken oder in fremden Gebäuden. 

Grundsatz: Kein Recht am Bild der eigenen Sache

Es kann zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass sich das Fotografieren des eigenen Autos, Fahrrads etc. nicht untersagen lässt und damit ohne vorherige Genehmigung fotografiert werden darf. Diese Bilder dürfen sogar kommerziell verwendet werden. 

Und da Tiere im Sinne des Gesetzes ebenfalls Sachen sind, gilt für sie diese Grundregel gleichermaßen. 

Ausnahme: Betreten fremder Grundstücke

Nicht zulässig sind jedoch solche Aufnahmen die unter Betreten des Grundstücks des Eigentümers entstanden sind. Solche Aufnahmen bedürfen regelmäßig der Zustimmung des Hausrechtsinhabers. Dies ist seit jeher die nahezu stetige Rechtsprechung. So beispielhaft hat das LG Berlin die Verbreitung von (Film-)Aufnahmen verboten, soweit diese innerhalb dieser Verkehrsmittel oder Anlagen aufgenommen worden sind (Urteil v. 10.05.2012 – 16 0 199/11). 

Auch der bestätigt diese Ansicht in der viel beachteten „Preußische Schlösser und Gärten„-Entscheidung  (Urteil v. 01.03.2013 – V ZR 14/12).  Der Eigentümer werde anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen.

Ausnahme: Betreten fremder Gebäude

Auch der Hausrechtsinhaber kann ein Fotografierverbot aussprechen. So entschieden im Wikimedia-Streit.

Ein Museum hat mit AGB ein Fotografierverbot in den Besichtigungsvertrag einbezogen , die der Besucher mit Eintritt in das Museum abschließe. Bei Verstoß kann das Museum bei Verstoß gegen dieses vertragliche Fotografierverbot Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

(Foto: TimToppik / Quelle: photocase.com)


20 Gedanken zu „Das Recht am Bild der eigenen Sache“

  1. Danke für die Antwort. Der BGH geht sogar noch weiter als es dem o. a. Zitat nach den Anschein hat. Im Urteil BGH V ZR 46/10 von 2010 heißt es: „Er (der Eigentümer) kann ihn (den Zutritt) auch eingeschränkt öffnen und sich etwa das Fotografieren seines Anwesens und die Verwertung solcher Fotografien vorbehalten.“ Der Eigentümer muss von seiner ihm zweifelsohne zustehenden Befugnis, „andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren“ gar keinen Gebrauch machen. Das Zitat hätte gut auch dem Orakel von Delphi zu Gesicht gestanden.

    Es muss kein erschwerter Zugang vorliegen und etwaige Bedingungung müssen dem Fotografen und Verwerter der Fotos nicht einmal bekannt sein. Bereits die ungenehmigte Verwertung der Fotografie ist eine Eigentumsstörung (BGH V ZR 14/12). Es ist in der Tat wie bei Verletzungen des Persönlichkeitsrechts. Der Eigentümer hat jetzt ein absolutes (gegenüber jedermann durchsetzbares) Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache. Das ist es, was nahezu alle Doktoren und Professoren, die sich hierzu in Fachzeitschriften äußern, vehement kritisieren und was zu neuen Urteilen mit ebenfalls kuriosen Begründungen führt.

    Siehe auch Stieper ZUM 2013 http://archiv.twoday.net/stories/565878174/ „Zum Schwur kommt es, wenn bewegliche Sachen fotografiert werden, die sich zwar auf dem Grundstück befinden, aber nicht notwendig dessen Eigentümer gehören …“. Das AG Hamburg hat dort die Klage abgewiesen, weil »Erträge aus der Verwertung von Abbildern beweglicher Sachen keine Früchte des Grundstücks [seien], auf dem sich die beweglichen Sachen – gerade – befinden, sondern Früchte der Sache selbst.“

    Oder war es das AG Humbug ;-).

    MfG
    Johannes

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  2. Hallo,

    Ich habe eine Frage zum Fotografieren meines eigenen Hauses bzw. meiner Baustelle
    auf meinem Grundstück.
    Der zugehörige Hof meines Hauses wird saniert durch eine Baufirma.
    Ich habe vorab eine Baustellenkamera zur Aufzeichnung des Baufortschritts
    Installiert, um die Veränderung zu dokumentieren und dies nur für den privaten Gebrauch.
    Ich habe dann zu Baubeginn die Bauarbeiter gefragt ob sie es erlauben. Aber sie haben es
    abgelehnt. Nun habe ich die Kamera umgestellt, sodass die
    Kamera nur noch alle 15 min. ein Foto macht, nicht mehr hochauflösend, nicht zum Heranzoomen,
    und so wie vor der Umstellung ohne Audiofunktion.

    Benötige ich hierzu eine Erlaubnis der Bauarbeiter?
    Die Bauarbeiter werden wie vorher schriftlich informiert darüber, dass es nur für den privaten Gebrauch,
    Ohne irgendeine. Veröffentlichung, unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien erfolgt.

    Welches Gesetz, welcher Paragraph ist dafür zuständig?

    Gruß

    Randolf Ochs

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  3. Hallo Herr Ochs,

    statt vieler Worte empfehle ich folgenden Beitrag:
    https://www.rechtambild.de/2010/03/das-recht-am-eigenen-bild/

    Die relevanten Normen bei der Fotografie von Personen sind die §§ 22, 23 KUG. Diese regeln nach dem Wortlaut der Norm nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen. Hinsichtlich der reinen Aufnahme solcher Bildnisse gibt es keine ausdrücklichen Regelungen. Man kann jedoch der Theorie folgen, dass eine Aufnahme dann unzulässig ist, wenn auch die Verbreitung/öffentliche Zurschaustellung dies wäre. Somit landet man wieder bei den Wertungen der benannten §§ 22, 23 KUG. Näheres dazu finden Sie in dem verlinkten Beitrag.

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  4. Hallo Herr Tölle,
    ich beabsichtige Strafanzeige gegen meine Vermieterin zu stellen, bin jetzt aber durch einige Kommentare hier verunsichert. Die Vermieterin hat, da wir einen Wasserschaden in einem unserer Kellerräume im Haus haben, den Schaden in diesem Raum für die Versicherung fotografiert – das ist unstrittig legal. Dabei hat sie aber auch noch (ohne Erlaubnis oder sogar Kenntnis meinerseits) alle anderen Kellerräume in unserem Einfamilienhaus mit fotografiert, um uns zu zwingen, ein paar Schränke abzubauen, die ihr nicht gefallen.
    Darf sie diese Fotos machen und später auch quasi öffentlich verwenden??
    Viele Grüße
    Lothar

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  5. Hallo Herr Gyulas,

    bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen. Sollten Sie eine Beratung in der Sache wünschen, wenden Sie sichgerne an unsere Kanzlei. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: http://www.tw-law.de

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  6. Guten Abend.
    Wie verhält sich das bei Tierfotografie?
    Dürfte ich Bilder meines Pflegehundes in einem FacebookBlog als „sein“ Tagebuch veröffentlichen?
    Bzw. muss ich dazu die Einwilligung des Hundebesitzers einholen und dürfte er diese verweigern?

    Vielen Dank
    Hundemama

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  7. Sehr geehrter Herr Tölle,

    das ist alles sehr interessant und aufschlussreich soweit – nur eine Frage bleibt zu klären:

    Was ist öffentlicher Grund und was nicht? Und wie kann man das als „Normalsterblicher“ in Erfahrung bringen? Bei einer öffentlich frei zugänglichen Veranstaltung wie z.B. hier in Stuttgart dem Cannstatter Wasen oder dem Freimarkt in Bremen – ist das Veranstaltungsgelände dann öffentlicher Grund oder nicht?

    Interessierte Grüße
    OZ

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    • Sehr geehrter OZ,
      die reine Zugänglichkeit ist regelmäßig nicht der entscheidende Faktor dafür ob ein Grund „öffentlich“ ist. Es kann jedoch ein Indiz hierfür sein. Maßgeblich ist, ob der Grund von der öffentlichen Hand für den Gemeingebrauch gewidmet wurde. Aber auch dies lässt sich nicht immer auf den ersten Blick erkennen und muss letztlich im Einzelfall entschieden werden.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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