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Urheberrecht
BGH: Lichtbildschutz für Fotografien gemeinfreier Werke

Im Grunde ging es im Wikimedia-Streit vorrangig um die Frage, ob Fotografien von Gemälden oder anderen zweidimensionalen Werken Lichtbildschutz nach § 72 UrhG genießen. Eine weitere Frage war, ob ein Verstoß gegen ein Fotografierverbot im Museum Schadensersatz auslösen könne, wenn die erstellten Aufnahmen ins Internet gestellt werden.
Der BGH hat in beiden Fragen zu Gunsten des Museums und dessen Fotografen geurteilt (Urteil v. 20.12.2018 – I ZR 104/17 – Museumsfotos, Pressemitteilung). Auch Fotos von Gemälden fallen unter den Lichtbildschutz und es sei wegen der Veröffentlichung selbst erstellter Aufnahmen gegen ein vertraglich vereinbartes Fotografierverbot verstoßen worden. Beides löse Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche aus.
Museum sah Urheber- und Leistungsschutzrecht verletzt
Ein Besucher hat im Reiss-Engelhorn-Museum in Mannheim unter Missachtung eines ausgehängten Piktogramms mit einem durchgestrichenen Fotoapparat Bilder von den Gemälden angefertigt. Diese Bilder sowie weitere Fotografien, die von einem anderen Fotografen im Auftrag des Museums angefertigt worden waren, hat der Besucher auf Wikimedia Commons und Wikipedia ins Internet gestellt.
Das LG Stuttgart wie auch das OLG Stuttgart hatten entschieden, dass Rechtsverletzungen vorliegen. Der Wortlaut des § 72 UrhG sei eindeutig und es liege keine Regelungslücke vor (LG Stuttgart, Urteil v. 16.11.2016 – 17 O 690/15, OLG Stuttgart, Urteil v. 31.05.2017 – 4 U 204/16).
BGH bejaht Lichtbildschutz für Fotografien von (gemeinfreien) Gemälden
Die Fotografien der Gemälde, die im Auftrag des Museums entstanden sind, seien als Lichtbilder zu qualifizieren. Bei Anfertigung habe der Fotograf gestalterische Entscheidungen getroffen, zu denen Standort, Entfernung, Blickwinkel, Belichtung und Ausschnitt der Aufnahme zählen würden. Diese würden das erforderliche Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung erfüllen.
Damit hat der BGH den Lichtbildschutz von (gemeinfreien) Werken wie den Gemälden bejaht. Indem solche Fotografien gegen den Willen des Museumsfotografen ins Internet gestellt wurden sei das Recht auf Öffentliche Zugänglichmachung verletzt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 19a UrhG).
Verstoß gegen vertraglich vereinbartes Fotografierverbot
Zugleich hat der BGH die im Museum ausgehängten Piktogramme mit einem durchgestrichenen Fotoapparat sowie die entsprechende Vorschrift in der Benutzungsordnung als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) angesehen. Diese seien wirksam in den privatrechtlichen Besichtigungsvertrag einbezogen worden, die der Besucher mit Eintritt in das Museum abschließe.
Als Folge kann das Museum bei Verstoß gegen dieses vertragliche Fotografierverbot Unterlassung und Schadensersatz verlangen. Auch diese Bilder durfte der Besucher nicht im Internet öffentlich zugänglich machen.
Urteil pro Urheber- und Leistungsrechtsschutz
Das Urteil des BGH ist in Anbetracht der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unbedingt verwunderlich. Bisher liegt nur die Pressemitteilung vor, jedoch dürften sich aus den Urteilsgründen weitere klarstellende Begründungen ergeben.
Ähnlich wie die Urteile aus Stuttgart fiel übrigens auch eine Entscheidung in Berlin aus (LG Berlin, Urteil v. 31.05.2016 – 15 O 428/15). Einzig das Amtsgericht Nürnberg (Urteil vom 28.10.15 – 32 C 4607/15) hatte sich mit einer etwas umständlichen und im Grunde auch nicht vertretbaren Ansicht gegen einen Lichtbildschutz gestellt (Urteil vom 28.10.15 – 32 C 4607/15). Dieser Ansicht dürfte nun auch im Hinblick auf die Entscheidung des BGH endgültig eine Absage erteilt worden sein.
Bild: © artjafara – Fotolia.com
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