Das Recht am Bild der eigenen Sache

Die Frage nach dem „Recht am Bild der eigenen Sache“ wird von Eigentümern immer wieder aufgeworfen, um das Fotografieren  zu verbieten. Doch dieses Recht gibt es grundsätzlich nicht – mit wenigen Ausnahmen: Fotografieren auf fremden Grundstücken oder in fremden Gebäuden. 

Grundsatz: Kein Recht am Bild der eigenen Sache

Es kann zunächst einmal davon ausgegangen werden, dass sich das Fotografieren des eigenen Autos, Fahrrads etc. nicht untersagen lässt und damit ohne vorherige Genehmigung fotografiert werden darf. Diese Bilder dürfen sogar kommerziell verwendet werden. 

Und da Tiere im Sinne des Gesetzes ebenfalls Sachen sind, gilt für sie diese Grundregel gleichermaßen. 

Ausnahme: Betreten fremder Grundstücke

Nicht zulässig sind jedoch solche Aufnahmen die unter Betreten des Grundstücks des Eigentümers entstanden sind. Solche Aufnahmen bedürfen regelmäßig der Zustimmung des Hausrechtsinhabers. Dies ist seit jeher die nahezu stetige Rechtsprechung. So beispielhaft hat das LG Berlin die Verbreitung von (Film-)Aufnahmen verboten, soweit diese innerhalb dieser Verkehrsmittel oder Anlagen aufgenommen worden sind (Urteil v. 10.05.2012 – 16 0 199/11). 

Auch der bestätigt diese Ansicht in der viel beachteten „Preußische Schlösser und Gärten„-Entscheidung  (Urteil v. 01.03.2013 – V ZR 14/12).  Der Eigentümer werde anders als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt und kann nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, die Verwertung solcher Fotografien zu unterlassen.

Ausnahme: Betreten fremder Gebäude

Auch der Hausrechtsinhaber kann ein Fotografierverbot aussprechen. So entschieden im Wikimedia-Streit.

Ein Museum hat mit AGB ein Fotografierverbot in den Besichtigungsvertrag einbezogen , die der Besucher mit Eintritt in das Museum abschließe. Bei Verstoß kann das Museum bei Verstoß gegen dieses vertragliche Fotografierverbot Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

(Foto: TimToppik / Quelle: photocase.com)


20 Gedanken zu „Das Recht am Bild der eigenen Sache“

  1. Und wie sieht es bei Fotos aus, die die eigene Dienstleistung bzw. Büroräume darstellen und von dritten als eigene Dienstleistung bzw. Büroräume ausgelegt werden?
    Viele Grüße

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  2. Der BGH hat inzwischen hierzu in drei Parallel-Entscheidungen (V ZR 44/10,V ZR 45/10 und V ZR 46/10) ein immaterielles Recht am grundstücksinternen Bild der eigenen Sache mit dinglicher Wirkung gegenüber jedermann aus dem Hut gezaubert, das allein dem Eigentümer vorbehalten bleibt.

    V ZR 45/10
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=3248c907f046eaca1f7069be1937a436&nr=54986&pos=0&anz=1

    „Rn 11 bb) Das Eigentum an einem Grundstück wird aber dann durch (das Aufnehmen und) die Verwertung von Fotografien von auf ihm errichteten Gebäuden und auf ihm angelegten Gartenanlagen und Parken beeinträchtigt, wenn das Grundstück zur Anfertigung solcher Fotografien betreten wird.“

    Mieter, Pächter und Veranstalter müssen nach wie vor mit der vergleichsweise stumpfen Waffe des Hausrechts vorliebnehmen, das „versagt, wenn Dritte, die nicht selbst gegen die Hausordnung verstoßen haben, Aufnahmen verwerten“ (Ansgar Ohly in  GRUR 5/2011). Verbote, die auf dem Hausrecht basieren, haben keine dingliche Wirkung gegenüber jedermann.

    Auch die neue Entscheidung des OLG Berlin-Brandenburg, in der nach Rückverweisung in einem der drei Parallel-Fälle die Eigentumsfrage noch geklärt werden musste, liegt inzwischen vor:

    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE110023500&psml=sammlung.psml&max=true&bs=10

    An der grundsätzlichen Entscheidung BGH war das OLG gebundenen, aber die folgenden Sätze sind noch in Bezug auf das Hausrecht von Bedeutung.

    „34 … Aus diesem Grunde – des grundsätzlich freien Zutritts – musste sich der Beklagte auch der nicht der auf der Website der Klägerin veröffentlichten Aufnahmerichtlinien vergewissern, noch aus Benutzungsregelungen anderer Parkveraltungen schließen, dass das Filmen zu kommerziellen Zwecken der vorherigen Erlaubnis bedurfte.“

    In dem Satz ist offenbar ein „der“ zuviel („… auch der nicht der auf der Website …“), aber ich glaube, man versteht in etwa, was gemeint ist. Der Beklagte hat in diesem Fall mit seinen Fotos das Hausrecht nicht verletzt, gerade weil er nicht gefragt hat und dadurch nicht an ein Verbot des Hausrechtsinhabers gebunden war. Das ist einer der Gründe für die bizarre Konstruktion des BGH mit der Beeinträchtigung des Rechts am Grundstückseigentum.

    Man darf aber auch diesen Satz aus der Urteilsbegründung des OLG nicht übersehen:

    „33 … Das setzt freilich voraus, dass sie nach Veröffentlichung der Parkordnung von deren Inhalt Kenntnis genommen oder fahrlässig nicht genommen hat …“.

    Wenn z. B. bei Fotos auf einem Grundstück ein offensichtlich bestehendes Veröffentlichungsverbot fahrlässig nicht beachtet wird, kann sich auch ein Veranstalter, der nur Pächter und kein Grundstückseigentümer ist, erfolgreich gegen denjenigen zur Wehr setzen, die der Fotos veröffentlicht, aber nur wenn dieser die Fotos im „Hoheitsgebiet“ des Hausrechtsinhabers auch hergestellt hat (s. o. das Zitat von Ohly).

    MfG und herzlichen Glückwunsch zum Dreijährigen
    Johannes

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  3. Sie schreiben:
    Häuser, Grundstücke etc. „dürfen ohne vorherige Genehmigung fotografiert und die Bilder auch kommerziell verwendet werden,solange die Aufnahme vom öffentlichen Grund aus erfolgt.“ Für uns (eine Jugendorganisation) stellt sich die Frage: Wie sieht es aus, wenn die Fotos von oben, also mit einer Fotodrohne gemacht werden. Wir können dazu auf öffentlichem Grund stehen oder auch auf dem eines Jugendhauses und möchten das Haus und die BesucherInnen von oben fotografieren/filmen. Es ist nicht auszuschließen, dass dabei auch Nachbarhäuser, parkenden Aiutos u.ä.gefilmt werden. Ist das strafbar?
    Vielen Dank für eine Antwort.
    R. Klevinghaus

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  4. Guten Abend Herr Tölle,
    darf die Bauaufsicht einer Stadt Bilder von Grundstück und Haus ohne Zustimmung der Eigentümer fertigen, wenn die Baustraße nicht in städtischem Besitz, sondern bis zu einem Zeitpunkt X, bis zu dem bereits Bilder gemacht wurden, in Erschließungsträgerhand ist?
    Den Worten des Gesetzes folgend wäre das ja kein öffentlicher Grund bis zum Zeitpunkt X. Oder täusche ich mich?

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  5. Hier noch ein Hinweis, der ganz allgemein zum Thema „Recht am Bild der eigenen Sache“ passt:

    Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten ist jetzt erstmals mit einem Rechtsstreit bis zum BGH vorgedrungen, in dem es um Beeinträchtigungen durch Fotos von beweglichen Sachen ging. Es ging um Fotos von alten gemeinfreien Gemälden, die in den Innenräumen der Schlösser hängen. Damit bestand die Chance, in der Urteilsbegründung, die Frage zu klären, ob sich die bisherige Rechtsprechung auch auf bewegliche Sachen übertragen lässt.

    Der BGH ist uns eine Antwort auf diese Frage schuldig geblieben und hat entschieden, dass die Fotos in diesem Fall aus anderen Gründen verwendet werden durften. Siehe auch GRUR 6/2015 BGH, 19.12.2014 – V ZR 324/13, Keine Störerhaftung bei Vervielfältigung von Fotos alter Kunstwerke – Preußische Kunstwerke (m. Anm. v. Dr. Felix Laurin Stang) Zitat: „Die Entscheidung überzeugt im Ergebnis, enttäuscht aber in der Begründung … Der BGH ergreift bedauerlicherweise die Möglichkeit zur Klärung der bisher offenen Rechtsfrage nicht“ . Und hier ein Link auf den Volltext des Urteils: http://openjur.de/u/767642.html

    MfG
    Johannes

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  6. Hallo Johannes,

    ja, das Urteil ist uns bekannt. Wir gehen allerdings davon aus, dass aufgrund der eindeutigen Wortwahl der BGH grundsätzlich auch bei beweglichen Sachen die Grundsätze der Entscheidung aus 2010 heranziehen würde:

    „Eine rechtswidrige Eigentumsverletzung kommt nämlich nur in Betracht, wenn die Fotografien unter Verletzung der dem Eigentümer zustehenden Befugnis entstanden sind, andere vom Zugang zur Sache oder von deren Anblick auszuschließen und ihnen damit die Möglichkeit der Ablichtung und deren Verwertung abzuschneiden oder zumindest zu erschweren“.

    Nach aktueller Gesetzeslage ist dabei kein Rechtsfehler erkennbar. Es steckt der Teufel im Detail: sobald ein Hindernis des Eigentümers durch den Fotografen überwunden werden muss, kann eine Aufnahme (von was auch immer) nicht gerechtfertigt werden. Eine rechtswidrig entstandene Aufnahme kann nicht rechtmäßig verbreitet werden – sofern es keine Ausnahme gibt (z.B. Aufklärung von Missständen, Strafsachen o.ä.). Das sind allgemeine Grundsätze, die häufig auch im Persönlichkeitsrecht angewandt werden. Dies war damals strittig bei digitalen Inhalten – weswegen u.a. damals der § 95a UrhG zur Klarstellung eingeführt wurde.

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