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Urheberrecht
Urheberrechtsschutz von Briefmarken
In allerlei Stockfotoagenturen und Fotografieforen kann man Abbildungen von Briefmarken finden. Unabhängig davon ob sie das zentrale Motiv oder nur ein optisches Beiwerk darstellen sollen, stellt sich die Frage nach der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit und entsprechenden Folgen einer möglicherweise unzulässigen Abbildung. Hinsichtlich deutscher Briefmarken und der Rechtslage in Deutschland soll an dieser Stelle ein kleiner Überblick gegeben werden.
Ohne die einzelnen Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) tiefergehend zu beleuchten, soll die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Briefmarken zunächst angenommen werden. Es handelt sich also um eine persönliche geistige Schöpfung. Dies ist bisher auch nahezu einhellige Meinung in Literatur (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 581, m.w.N.) und Rechtsprechung (LG München, Urteil v. 10.03.1987, Aktz.: 21 S 20861/86).
Entscheidend für den Erhalt des Schutzes ist allerdings die Frage, ob es sich bei den Marken um amtliche Werke im Sinne des § 5 UrhG handelt. Würde man dies annehmen, so wären Briefmarken vom Urheberschutz ausgenommen, obwohl es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt (vgl. Gemeinfreiheit – Werke ohne Urheberrechtsschutz). An dieser Stelle gehen die Meinungen auseinander.
Rechtsprechung
Von der bisherigen kargen und mittlerweile in die Jahre gekommenen Rechtsprechung werden Briefmarken als amtliche Werke und damit als gemeinfrei angesehen (LG München, a.a.O.). Die Entscheidung des LG München wurde darauf gestützt, dass Briefmarken zum Zeitpunkt der Entscheidung noch im Amtsblatt des Bundespostministers (aufgelöst zum 1. Januar 1998, seitdem herausgegeben vom Bundesministerium der Finanzen, Referat Postwertzeichen) veröffentlicht wurden. Mittlerweile werden neue Postwertzeichen „nur“ noch auf der Website des Finanzministeriums bekanntgegeben. Folgt man also der Meinung der Rechtsprechung, steht einer freien Verwendung wie z.B. der Vervielfältigung nichts entgegen.
Literatur
Anders sieht dies jedoch die überwiegende Literaturmeinung (Dreier/Schulze, Kommentar zum Urheberrechtsgesetz, 3. Auflage, § 5 Rdnr. 10, m.w.N.). Sinn und Zweck der Ausnahme bestimmter Werke vom urheberrechtlichen Schutz ist die möglichst weite Verbreitung selbiger. Damit wird grundsätzlich dem Interesse der Allgemeinheit entsprochen, Kenntnis von den Werken zu erlangen, während das Interesse des Schöpfers am Schutz seines Werkes zurücktreten muss. Das Urheberrecht soll der Möglichkeit, sich solche Werke frei verschaffen zu können, nicht entgegenstehen. Briefmarken hingegen werden nicht zum Zwecke der Kenntnisnahme verteilt, sondern haben einen konkreten Verwendungszweck – den der Frankierung von Briefen. Briefmarken sollen daher Urheberschutz genießen, wie andere Werke auch und nicht als gemeinfrei gelten.
Fazit
Diese Uneinigkeit führt, wie so oft, zu Unsicherheiten. Eine eindeutige Einschätzung, ob Briefmarken als gemeinfreie Werke anzusehen sind, bleibt daher an dieser Stelle aus. Allerdings ist die Argumentation der Stimmen in der Literatur schlüssig und gewährt dem Schöpfer der Briefmarken den angemessenen Schutz, den auch jeder andere Urheber grafischer Werke genießt. Briefmarken als amtliche Werke anzusehen, wie es in der Rechtsprechung bisher geschehen ist, widerspricht den amtlichen Interessen und stuft Postwertzeichen als reine Informationsträger ein, was sie tatsächlich nicht sind. Ob sich diese Ansicht jedoch auch in der Rechtsprechung durchsetzen kann, bleibt abzuwarten.
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