KG Berlin kippt Verkaufsverbot des Films „Unlike U“

Das Landgericht Berlin hatte mit Entscheidung vom 10.05.2012 (Az.: 16 O 199/11) die Vervielfältigung und Verbreitung der Filmaufnahmen, soweit sie innerhalb der Betriebsanlagen der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) entstanden sind, untersagt.

Das Gericht begründete dieses Verbot im Wesentlichen mit der Argumentation, die bereits der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Preußische Schlösser und Gärten“ am 17.12.2010 (Az.: V ZR 44/10) anführte. Zwar soll weiterhin kein „Recht am Bild der eigenen Sache“ statuiert werden, es also niemand verbieten dürfen, dass sein Eigentum abgebildet wird. Allerdings soll zumindest dann eine Ausnahme davon gelten, wenn für die Aufnahmen fremder Grund und Boden betreten wird.

„Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17. Dezember 2010 [geändert von 2012 auf 2010, Anm. d. Red.] – V ZR 46/10) stellen das ungenehmigte Filmen eines Gebäudes und die Verwertung der Bilder eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück aus, auf dem es sich befindet, gefilmt wird, denn das Eigentum kann auch dadurch beeinträchtigt werden, dass es, ohne beschädigt zu werden, in einer dem Willen des Eigentümers widersprechenden Weise genutzt wird (aaO Tz. 17).“

Dies war in einzelnen Szenen der Dokumentation „Unlike U“ unstreitig der Fall.

Diese Entscheidung hob das Berufungsgericht nach Angaben des Berliner Tagesspiegels vom 26.10.2012 jedoch auf (KG Berlin, Urteil v. 25.10.2012, Az.: folgt). Laut einer Sprecherin der Filmemacher Henrik Regel und Björn Birg, betonte das Gericht nun die künstlerische Freiheit und ließ diese schwerer wiegen, als die Eigentumsgarantie. „Der Film würde Straftaten nicht forcieren, sondern abbilden und erklären“.

Der Film selbst steht nun kostenfrei als Stream bei YouTube zur Verfügung.

Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig und liegt uns im Volltext nicht vor. Sobald dies der Fall ist, setzen wir uns an dieser Stelle mit der Begründung der Richter genauer auseinander.

(Bild: © antikarium – Fotolia.com)

3 Gedanken zu „KG Berlin kippt Verkaufsverbot des Films „Unlike U““

  1. Es freut mich, dass im kursiv gesetzten Zitat einmal klargestellt wird, dass der BGH in dem ungenehmigten Filmen eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums sieht. Hier wird die Kuriosität des BGH-Urteils deutlich. Das Recht des Grundstückseigentümer wird verletzt und nicht das des Mieters, obwohl mitunter der Mieter es ist, der die Gärten auf einem Grundstück angelegt hat. Der Mieter kann nur mit der stumpfen Waffe des Hausrechts kontern, die verpufft, wenn Dritte die Filme bzw. Fotos veröffentlichen.
    In  einem neuen Aufsatz „Die Rechtsprechung des BGH zum Urheberrecht und den verwandten Schutzrechten in den Jahren 2010 und 2011, GRUR 3/2012“ vertritt v. Ungern-Sternberg die Auffassung, dass die Rechtsprechung des BGH dem „begrenzten Zuweisungsgehalt des Sacheigentums widerspricht“ und stellt die Frage, ob ein Foto einer Gartenpflanze als eines wesentlichen Bestandteils des Grundstücks (§ 94 I 2 BGB) auf Dauer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Grundstückseigentümers verwertbar sein soll.

    MfG
    Johannes

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