Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?

Darf man ein Bild, auf welchem ein Autokennzeichen zu sehen ist im Internet verbreiten, ohne das Kennzeichen zu retuschieren? In der Regel ja, es sei denn durch die Veröffentlichung werden die Persönlichkeitsrechte des Fahrzeughalters verletzt.

Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Grundsätzlich unterliegen persönliche Daten – zu denen aufgrund der Zuordnungsfunktion zum Fahrzeughalter auch das Autokennzeichen gehört – dem Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.

Um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemäß der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB anzunehmen, reicht es in der Regel nicht aus, wenn auf dem Bild lediglich das Auto mit erkennbarem Kennzeichen zu sehen ist, da es gewöhnlich einer Privatperson nicht möglich ist, anhand des Kennzeichens auch den entsprechenden Halter zu ermitteln. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die eine Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen. Ob jedoch bei einer Veröffentlichung des Kennzeichens im Internet auch eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, muss aufgrund der Abwägung beiderseitiger Interessen immer im Einzelfall entschieden werden. Der Einzelne hat nämlich keine uneigeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten (so der BGH, vgl. BGH NJW 1991, 1532; NJW 2004 762). Es geht daher um die Frage, ob durch die Veröffentlichung des Kennzeichens das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Fahrzeughalters rechtswidrig verletzt wird.

Veröffentlichung kann zulässig sein

Das Landgericht Kassel (Beschluss v. 10.05.2007 – Az.: 1 T 75/07) verneinte beispielsweise eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Rechtsanwaltes, dessen Auto fotografiert wurde und anschließend mit einem Kommentar über das Vergessen seiner Akten ins Internet gestellt wurde. Als Argument gegen eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Rechtsanwaltes sah das Gericht demnach die Tatsache, dass der Antragsteller selber persönliche Daten wie die Adresse seines Kanzleisitzes und seinen Lebenslauf im Internet veröffentlicht hat. Da die Veröffentlichung des Bildes auch keinen Aufruf zur Schädigung des Antragstellers beinhalte, liege auch kein rechtwidriger Eingriff vor. Als Begründung wurde ausgeführt:

„Unter Berücksichtigung des Vorstehenden begründet die Veröffentlichung des Autokennzeichens des Antragstellers in dem konkreten Beitrag des Antragsgegners in dem Internetforum keinen rechtswidrigen Eingriff in das Recht des Antragstellers, selbst über die Veröffentlichung persönlicher Daten zu entscheiden. Es handelt sich bei einem Kraftfahrzeugkennzeichen um keine sogenannte sensible Information, deren Geheimhaltung vor der Öffentlichkeit zum Schutze des Kraftfahrzeughalters generell geboten ist.

Dies ergibt sich bereits daraus, dass das Kraftfahrzeugkennzeichen eines Kraftfahrzeughalters zwar nicht für jedermann aus allgemein zugänglichen Quellen zu entnehmen ist, dass aber bei Kenntnis der Person und deren Anschrift die sichtbaren Daten des von dieser Person benutzten Kraftfahrzeuges unschwer ermittelt werden können.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die persönlichen Daten des Antragstellers wie zum Beispiel vollständige Adresse seines Kanzleisitzes, Lebenslauf des Antragstellers und ähnliches ausgeprägt u. a. vom Antragsteller selbst im Internet für jedermann zugänglich veröffentlicht sind. Hinzu kommt, dass das vom Antragsteller gefahrene Kraftfahrzeug, jedenfalls wenn es in der Straße seines Kanzleisitzes abgestellt ist, ihm unschwer zugeordnet werden kann.

Liegen demnach die Merkmale, unter anderen das Kraftfahrzeugkennzeichen, die die Zuordnung eines individuellen Kraftfahrzeuges zum Antragsteller ermöglichen, praktisch offen zu Tage, hat der Antragsgegner durch seinen Beitrag im Internet nicht rechtswidrig in das Recht des Antragstellers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Veröffentlichung gerade des Kfz-Kennzeichens erkennbar darauf abzielte, dem Antragssteller hierdurch zu schädigen, oder wenn ein Informationsinteresse der Teilnehmer an dem Internetforum von vornherein gänzlich ausscheiden würden. Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. In dem Internetforum wurde die Frage behandelt, ob der Antragsteller als Rechtsanwalt unter anderem Akten im Innenraum seines Kraftfahrzeuges liegen lasse.“

Automatisierte Erfassung von Autokennzeichen

Die Sache sieht jedoch anders aus, wenn die Polizeibehörde Kennzeichen automatisiert erfasst und speichert. Hier nahm das BVerfG eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts an (BVerfG, MMR 2008, 308). Die Entscheidung ist jedoch darauf zurück zu führen, dass hier die Polizeibehörde gehandelt hat, die im Gegensatz zur Privatperson anhand des Kennzeichens den Halter unproblematisch ermitteln kann und ihn somit ausspähen könnte. Die Leitsätze zu dieser lesenswerten Entscheidung lauten:

„1. Eine automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen zwecks Abgleichs mit dem Fahndungsbestand greift dann, wenn der Abgleich nicht unverzüglich erfolgt und das Kennzeichennicht ohne weitere Auswertung sofort und spurenlos gelöscht wird, in den Schutzbereich des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein.

2. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage richten sich nach dem Gewicht der Beeinträchtigung, das insb. von der Art der erfassten Informationen, dem Anlass und den Umständen ihrer Erhebung, dem betroffenen Personenkreis und der Art der Verwertung der Daten beeinflusst wird.

3. Die bloße Benennung des Zwecks, das Kfz-Kennzeichen mit einem gesetzlich nicht näher definierten Fahndungsbestand abzugleichen, genügt den Anforderungen an die Normenbestimmtheit nicht.

4. Die automatisierte Erfassung von Kfz-Kennzeichen darf nicht anlasslos erfolgen oder flächendeckend durchgeführt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.e.S. ist i.Ü. nicht gewahrt, wenn die gesetzliche Ermächtigung die automatisierte Erfassung und Auswertung von Kfz-Kennzeichen ermöglicht, ohne dass konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung der Kennzeichenerfassung geben. Die stichprobenhafte Durchführung einer solchen Maßnahme kann ggf. zu Eingriffen von lediglich geringerer Intensität zulässig sein.“

Es kommt darauf an…

Zur Beantwortung der Frage, ob man Bilder mit erkennbarem Autokennzeichen veröffentlichen und verbreiten darf, ist eine Entscheidung im Einzelfall unumgänglich und sollte im Zweifel von einem Rechtsanwalt beantwortet werden.

Aspekte, die eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung begründen können (aber nicht in jedem Fall müssen):

  • Im Hintergrund des Bildes ist auch die Hausnummer und der Name des Halters zu erkennen.
  • Mit der Veröffentlichung geht ein Aufruf zur Schädigung einher.
  • Die Erfassung und Speicherung der Kennzeichen erfolgt automatisiert z. B. durch die Polizei.

(Bild: © by-studio – Fotolia.com)

81 Gedanken zu „Fotografieren und Veröffentlichen von Autokennzeichen – was ist erlaubt?“

  1. Hallo,

    wie sieht es denn aus, wenn man einen Wagen der unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz steht (ohne Personen) fotografiert und z.B. auf Facebook veröffentlicht. Ggf. auch einen Teil des Nummernschildes unkenntlich macht.
    Nein, es geht nicht um anschwärzen, es geht um die Unverbesserlichen, die trotz mehrmaliger Aufforderung, auf die Bedürfnisse von Behinderten pfeifen.

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    • Hallo Herr Jäger,

      in jeden Fall wird man prüfen müssen, ob Personen durch die Abbildung (nicht nur der Person selbst) identifiziert werden können. Dabei spielen die im Beitrag genannten Aspekte eine wesentliche Rolle. Das unbefugte Parken auf einem Behindertenparkplatz ist – nach entsprechender Kenntnis – durch die Ordnungsbehörden zu ahnden.

      Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir hier in den Kommentaren keine Rechtsberatung geben können.

      Für eine Begutachtung von Einzelfällen können sich Sie sich grundsätzlich gerne bei uns in der Kanzlei melden: 0228 387 560 200 // info@tww.law

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Einen schönen guten Tag,
    Eine sehr interessante Frage. Wie sieht es denn mit der Straßenfotografie beziehungsweise Straßenfilmen aus? Ich habe zum Beispiel meinen Geburtsort ein kleines Dorf mit dem Auto abgefahren und gefilmt und würde diesen gerne ins Internet stellen. Ist sowas erlaubt? Auf dem Film sind auch Autos zu sehen deren Autokennzeichen sichtbar sind, ebenso Prrsonen.
    Herzlichen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen
    Karl Klug

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  3. Sehr geehrter Herr Klug,

    die grundsätzlichen Regelungen haben wir in dem Beitrag erläutert. Bitte beachten Sie, dass wir davon ab auf Einzelfälle hier nicht eingehen können und dürfen. Wenn eine rechtsverbindliche Antwort gewünscht ist, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden und wir schauen uns die Fotos und die Sachlage an: info@tww.law // 0228 387 560 200.

    Mit freundlichen Grüßen
    Florian Wagenknecht

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  4. Hier wurden wirklich viele Fragen schon beantwortet, jedoch eine Frage stellt sich mir immer noch. Wie ist das bei Fotos mit Kfz-Kennzeichen bei Unfallfahrzeugen welchen in Medien veröffentlich werden. Also, irgendwo passiert ein Unfall. Journalisten machen Fotos von Unfallfahrzeugen welche dann später in einer Zeitung zu sehen sind. Kfz-Kennzeichen unkenntlich machen oder gar nicht nötig?

    Würde mich über eine Antwort sehr freuen.

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    • Hallo Herr Wagner,

      auch hierbei wird es letztlich auf eine Abwägung im Einzelfall ankommen. Dabei wird eine Rolle spielen, welche konkrete Berichterstattung erfolgt und inwiefern auf die Fotografie etc. Bezug genommen. wird. Der Inhalt wird ausschlaggebend sein. Ansonsten gilt das bereits Geschriebene.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  5. Ich wohne in der Grünewaldstraße 10, 33615 Bielefeld. Hier in dieser Straße werden seit Tagen neue Bürgersteige angelegt. Ich ärgere mich allerdings darüber, dass Aufofahrer rechtswidrig auf dem Bürgersteig parken. Ich habe aus diesem Grund die abgestellten Fahrzeuge mit den jeweiligen Nummerschildern fotografiert. Anschließend habe ich eine Mail an die zuständige Behörde geschickt. Wie sieht es aus, wenn die zuständige Behörde nichts unternimmt, und ich den Sachverhalt der Presse mitteile.

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    • Hallo Herr Rennert,

      auf den ersten Blick erscheint eine Mitteilung an die Presse jedenfalls ohne Nennung der Nummernschilder (die braucht die Presse für eine Berichterstattung ja nicht) unproblematisch. Sofern Sie zu der Frage eine rechtlich verbindliche Antwort wünschen, wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei: 0228 387 560 200 // info@tww.law

      Beste Grüße
      Dennis Tölle

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    • Hallo Torsten,

      seit dem Artikel aus dem Jahr 2014 hat sich einiges geändert in rechtlicher Hinsicht und die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist nun mehr in Kraft getreten. Entsprechend der DSGVO handelt es sich bei einem Kfz-Kennzeichen um ein personenbeziehbares Datum, sodass es einer Rechtfertigung bedarf, um dieses Datum zu verarbeiten.

      Eine Einwilligung wird zunächst nicht bestehen, jedoch möglicherweise ein berechtigtes Interesse des Verarbeitenden, also des Streamers. Dieses Interesse müsste jedoch dem Interesse an Datenschutz und Privatsphäre des Kfz-Inhabers überwiegen. Hier lässt sich in beide Richtungen argumentieren, beispielsweise kann ein Stream als lediglich flüchtig angesehen werden. Es kann auch die Hürde beachtet werden die besteht, um eine Person hinter dem Kfz-Kennzeichen zu ermitteln.

      Es ist jedoch jedenfalls möglich, dass Gerichte und auch die Datenschutzbeauftragten der Länder hier eine unzulässige Datenverarbeitung sehen würden. Zu dem Thema von Influencern und ihrer Beziehung zum Rechtsverkehr haben wir auch eine Podcast-Folge veröffentlicht (https://tww.law/influencer-und-streamer-im-rechtsverkehr-ii/), in der wir weitere Fragen aus dem Themenbereich beantworten.

      Beste Grüße
      Dennis Tölle

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  6. Guten Tag,

    ist es rechtlich erlaubt ein Fahrzeug mit lesbarem Kennzeichen auf Facebook zu posten, wenn der Post auch eine Beleidigung des Fahrers des besagten Fahrzeugs beinhaltet?
    Die Beleidigung in besagtem Post ist „vollidiot“ außerdem wird der gepostete als „lebensgefährlicher Autofahrer bezeichnet“.

    Der Fahrer selbst ist in diesem Post nicht erkennbar, aber das Auto, sowie Kennzeichen

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    • Guten Tag Herr Ruppert,

      das ist eine Frage des Datenschutzes, hierzu sind die Aussagen kontrovers. Wir gehen davon aus, dass ein solches Posting nicht erlaubt ist. Das ist aber auch eine Frage des Einzelfalls, der rechtlich tiergehend geprüft werden müsste.

      Mit freundlichen Grüßen
      Florian Wagenknecht

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