Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.
Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht
Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.
Ausnahmen von der Einwilligungspflicht
Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:
1. Bildnisse der Zeitgeschichte:
Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:
- Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
- Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
- Repräsentanten der Wirtschaft,
- Wissenschaftler und Erfinder,
- Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.
Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.
2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:
Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.
3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:
Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.
4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst
Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.
Keine Verletzung berechtigter Interessen
All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.
Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender
Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.
Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.
Vor dem Bild ist nach dem Bild
In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.
Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.
(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)
[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunes, Browser, Feed [/box]
Hallo,
je nach Rechtesituation wird der Urheber des Bildes (Fotograf) oder das Magazin bei so etwas zu fragen sein. Im Zweifel wird der Fotograf da weiterhelfen können.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Ich arbeite in einem Altenheim. Dort werden bei Großveranstaltungen, wie Weihnachtsfeier, Laternenumzug u.ä. Fotos für die Veröffentlichung in der Heimzeitung oder auf Heim-Foto-Wänden gemacht. Die Einwilligung der Heimbewohner liegt vor. Hin und wieder sind zu diesen Veranstaltungen Kinder aus der anliegenden Schule und dem anliegenden Kindergarten eingeladen. Muss, wenn diese auf den Fotos drauf sind die Einwilligung der Eltern der Kinder eingeholt werden? Muss die Schule für die Fotos welche diese während der Veranstaltung machen, die Einwilligung der Heimbewohner einholen?
Hallo Herr Rolle,
Einwilligungen der erkennbaren Abgebildeten sind jedenfalls vom Nutzer eines Bildnisses einzuholen, solange keiner der Ausnahmetatbestände des §§ 23 KUG greift, s. Beitrag. Bei Minderjährigen gilt regelmäßig die Besonderheit, dass die Einwilligung beider Elternteile erforderlich ist. Hierzu evtl. auch interessant: https://www.rechtambild.de/2019/10/nach-erreichen-der-volljaehrigkeit-einwilligung-abgebildeter-bei-erneuter-bildveroeffentlichung/
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Sehr geehrter Herr Tölle,
ich bin Museumspädagoge und an diversen Museen freiberuflich tätig. Bei öffentlichen Veranstaltungen werden von Presse- und Privatpersonen häufig Aufnahmen von mir bei meiner Tätigkeit gemacht, womit ich grundsätzlich einverstanden bin. Nun habe ich durch Zufall entdeckt, dass eines dieser Bilder mit namentlicher Nennung meiner Person und weiteren Details auf einer Internetseite zum Kauf angeboten wird. Damit bin ich nicht einverstanden, da ich zu keinem Zeitpunkt einer gewerblichen Nutzung zugestimmt habe. Darf ich dieses Foto (auf dem nur ich zu sehen bin) unentgeltlich nutzen?
Vielen Dank für Ihre Antwort, mit freundlichen Grüßen
Holger Junker
Nachtrag: Generell würde ich gerne die kommerzielle Nutzung untersagen.
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Tölle,
ich möchte ein Buch über eine kommunalpolitische Zeit schreiben. Als Material sollen von mir und anderen Zeitgenossen gesammelte Zeitungsausschnitte und in der betreffenden Zeit von Kommunalpolitikern hergestelltes sowie von ihnen zum Teil im Internet, aber auch via Standschilder sowie durch Flyer veröffentlichtes Material und zudem öffentliche Niederschriften der Stadtverwaltung dienen. Die betreffende Zeit ist nun rund 10 Jahre her, einige der damaligen Kommunalpolitiker sind noch weiter im Amt (Stadtvertretung), andere nicht mehr. Das genannte Material zeigt die betreffenden Damen und Herren in Bild und Wort und mit Kommentaren von Redakteuren. Darf ich das alles so verwenden, d. h. geht es allein um Geschehen und Personen der Zeitgeschichte bzw. was muss ich beachten, wenn das Buch „gerichtsfest“ sein soll?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Sünwoldt
Hallo, eine Buchschreiber hat ein Bild von mir bei einer Veranstaltung gemacht und es in seinem Buch mit einem Vermerk, der nicht der Tatsache entspricht verwendet. Das Buch ist erst vor kurzem erschienen. Ich kenne den Buchautor nicht und er hat auch nicht meine Einwilligung für das Foto und die Verwendung in seinem Buch. Was kann ich tun?
Hallo FL,
in solchen Fälle spielen regelmäßig das Persönlichkeitsrecht und damit einhergehende Ansprüche eine Rolle. Da es sich hierbei um einen Einzelfall handelt, müssten wir uns das allerdings genauer anschauen. Das sprengt den Rahmen der Kommentarfunktion. Bei Bedarf einer Rechtsberatung wenden Sie sich bitte an unsere Kanzlei: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Bei einer Gruppenreise habe ich mich mehrmals deutlich verbal („Nein, ich woll nicht, dass Sie mich fotografieren.“) und gestisch (Hand abwehrend vorgestreckt und Arme über das Gesicht) gegen das Fotografiertwerden durch andere Reiseteilnehmer ausgesprochen. Trotzdem wurde ich immer wieder in unbeobachteten Moment oder trotz der Abwehr fotografiert.
Kann ich die Privatperson dazu zwingen, diese Bilder zu löschen, und ihr zu untersagen, diese Bilder anderen Reiseteilnehmern zur Verfügung zu stellen?
Hallo Frau Burk,
ich würde Sie bitten, sich zur Beantwortung dieser konkreten Rechtsfrage direkt an unsere Kanzlei zu wenden: 0228 387 560 200 // info@tww.law
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Sehr geehrter Herr Tölle,
Darf ich ein Karten Quartett mit Bildern von bekannten Youtubern erstellen, wenn darauf kein Foto der Person sondern eines Doppelgängers (eine andere reale Person die Ähnlichkeit hat) ist und ich den Namen verändere, sodass der Name nur noch geringe Ähnlichkeit mit dem original Youtube-Kanal-Namen hat und ich keine eingetragene Wortmarke verletze? Darf ich das Kartenspiel Kommerziell verkaufen?
Oder könnte ich vielleicht sogar richtige Bilder der Youtuber hernehmen, da es sich um Entertainer handelt und bei diesen der Ausnahmenfall für „Bildnisse der Zeitgeschichte“ handelt?
MfG
Peter Leumund
Sehr geehrter Herr Leumund,
grundsätzlich haben Sie bei der Nutzung von Fotos mehrere Aspekte zu beachten.
An erster Stelle steht dabei das Urheberrecht des Erstellers des Fotos. Die Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Werks steht nur dem Urheber zu. Dieser kann einem Dritten im Wege eines Lizenzvertrages Nutzungsrechte einräumen. Erfolgt die Nutzung lediglich im privaten Bereich, kann hiervon eine Ausnahme eingreifen. Bei einer kommerziellen Nutzung ist dies nicht der Fall.
Weiterhin ist auch immer das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten oder desjenigen, der dargestellt werden soll, zu beachten. Im Mittelpunkt steht unter anderem das Recht am eigenen Bild. Ob die Veröffentlichung einer Aufnahme auch ohne die Einwilligung des Aufgenommen gemessen am „Bildnis der Zeitgeschichte“ erfolgen kann, hängt von einer Abwägung im Einzelfall ab. Aber auch die Nutzung eines Doppelgängers kann im Einzelfall zu einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts desjenigen führen, der imitiert werden soll.
Bei einer kommerziellen Nutzung ist auch immer darauf zu achten, dass bei der Abbildung von Marken, diese auch verletzt werden können. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass diese eingetragen sind, da auch sogenannte Benutzungsmarken markenrechtlichen Schutz genießen können.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine kostenfreie Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen können. Dies ist eine anwaltliche Dienstleistung die – insbesondere auch haftungsbedingt – eine gesetzliche Zahlungspflicht begründet.
Für eine tiefergehende und auf den Einzelfall bezogene Beratung melden Sie sich gerne hier in der Kanzlei oder hinterlassen Sie uns eine Rufnummer, damit wir uns bei Ihnen melden können. Sie erreichen uns unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Hallo Herr Tölle,
ich bitte Sie, mir die folgende Frage zu beantworten:
Im Zuge der Corona-Krise soll nun von Schulen auch Unterricht online angeboten werden.
Kann die Schule von mir als Lehrerin verlangen, dass ich meine Schüler in einer Videokonferenz (beispielsweise ‚Zoom‘) unterrichte?
Verstieße dies nicht gegen mein Persönlichkeitsrecht auf Bild und Ton?
Auch, wenn diese Videokonferenz nicht gespeichert wied, so könnte sie doch abgefilm oder aufgenommen werden.
Mit freundichen Grüßen
B.Schwarz
Sehr geehrte Frau Schwarz,
dies ist durchaus eine berechtigte Frage. Bei der Durchführung einer Videokonferenz spielen sowohl persönlichkeits- wie auch datenschutzrechtliche Fragestellungen eine Rolle. Grundsätzlich ist erst einmal davon auszugehen, dass es für die ordnungsgemäße Durchführung einer Videokonferenz Ihrer Einwilligung bedarf.
Gleichzeitig sind aber auch etwa berechtigte Interesse Ihres Arbeitgebers oder andere Ausnahmetatbestände mit zu berücksichtigen. Dazu muss man sich Frage, welche Rolle das Weisungsrecht Ihres Arbeitgebers und weitere arbeitsrechtliche Aspekte eine Rolle spielen. Da momentan Unterricht wahrscheinlich nur über Videokonferenzen gewährleistet werden könnte, würde eine Ablehnung auch gleichzeitig eine Arbeitsverweigerung darstellen.
Letztendlich bedürfte es einer genauen Prüfung und Risikoeinschätzung, um eine für Sie zufriedenstellende Antwort Ihnen präsentieren zu können. Kern dieser Prüfung wäre definitiv eine umfassende Abwägung der gegenseitigen Interessen.
Wenn Sie eine solche Prüfung wünschen, können wir diese gerne vornehmen. Sollten Sie daran Interesse haben, melden Sie sich doch gerne per E-Mail oder telefonisch unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law. Gerne können Sie auch uns Ihre Rufnummer hinterlassen, sodass wir uns bei Ihnen melden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Tölle,
im Moment werden ja überall Unterrichtsformen für Schüler als sog. „Web-Seminare“, bzw. Web-Unterricht gehalten. Inwieweit ist es (un-)problematisch, in solchen Videokonferenzen die Schüler dazu anzuhalten, ihre web-cam, so sie eine haben, auch anzuschalten (Stichwort: Anwesenheit, Möglichkeit der Überprüfung der Anwesenheit; wenn sich Schüler ansonsten ohne cam einloggen, können sie theoretisch die ganze Zeit über „weg“ sein, erst nach der Stunde wieder kommen, sich ausloggen und man hat gar nicht bemerkt, dass sie nicht anwesend waren. Das würde durch die Pflicht, die cam während des Unterrichts einzuschalten, vermieden.
Mit freundlichen Grüßen
Harald Markscheffel
Sehr geehrter Herr Markscheffel,
hierbei handelt es sich um eine häufig diskutierte Frage, bei der ebenfalls, wie in der bereits zuvor beantworteten Frage, persönlichkeits- wie auch datenschutzrechtliche Fragestellungen eine Rolle spielen. Dabei ist die Nutzung der Tools, die eine Videokonferenz ermöglichen, schon datenschutzrechtlich kritisch zu betrachten. Zudem bedarf es grundsätzlich für die ordnungsgemäße Durchführung einer Videokonferenz der Einwilligung jedes Teilnehmers. Sind die Teilnehmer minderjährig, hängt die Durchführung eventuell (zusätzlich) von der Einwilligung der Eltern ab.
Auf der anderen Seite besteht selbstverständlich das Interesse der Lehrer, einer ordnungsgemäßen Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Hierbei ist auch die gesetzlich verankerte Schulpflicht zu beachten.
Um Ihre Frage zufriedenstellend beantworten zu können, müssten wir eine Prüfung des Einzelfalls vornehmen. Sollten Sie daran Interesse haben, melden Sie sich doch gerne per E-Mail oder telefonisch unter der Nr. 0228 – 387 560 200. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law. Gerne können Sie auch uns Ihre Rufnummer hinterlassen, sodass wir uns bei Ihnen melden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle
Sehr geehrter Herr Tölle,
vielen Dank für Ihren Artikel. Ich habe eine Frage zu Fotografien, bei denen die Absicht zwar (vermutlich) keine Veröffentlichung oder Weitergabe an Dritte ist, die aber in der Öffentlichkeit ohne Einwilligung von mir gemacht wurden. Kann ich hier mit dem Persönlichkeitsrecht argumentieren und verlangen dass die Bilder gelöscht werden? Besonders wenn sie in Situationen aufgenommen sind, die meine Intimsphäre verletzen (bspw. Schwimmen am FKK)?
Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße!
Hallo Toni,
jede Fotografie der eigenen Person ist zunächst einmal ein Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht – dies gilt umso stärker, wenn dabei intime Situationen abgelichtet werden. Mittlerweile spielen bei der Bewertung auch datenschutzrechtliche Aspekte eine besondere Rolle (s.a. hier: https://www.rechtambild.de/2018/05/fotografieren-in-zeiten-der-dsgvo-grosse-panikmache-unangebracht/). Es ist daher gut möglich, dass bei entsprechenden Ablichtungen Ansprüche auf Löschung bestehen können. Dies wird man allerdings erst verbindlich beurteilen können, wenn man sich den Einzelfall anschaut. Soweit dies für Sie infrage kommt, melden Sie sich gerne per E-Mail (info@tww.law) oder telefonisch (0228 – 387 560 200) bei uns. Unsere Homepage mit weiteren Informationen finden Sie hier: https://tww.law. Gerne können Sie auch uns Ihre Rufnummer hinterlassen, sodass wir uns bei Ihnen melden können.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Tölle