Zum Urheberrechtsschutz exportierter XML-Dateien

Die Kollegen von res-media berichten über das Eilverfahren des LG Frankfurt (Urt. v. 08.11.2012, Az.: 2-03 O 269/12) und zitieren aus dem Urteil:

Weder die XML-Datei, (…), noch die darin enthaltenen Regelsätze stellen ein Computerprogramm i. S. d. §§ 2 I Nr. 1, 69a UrhG dar. Dass es sich um ein Computerprogramm handelt, trägt auch selbst die Klägerin nicht vor. Dem folgt auch die Kammer, da die XML-Datei selbst durch ein Computerprogramm (…) gelesen wird aber nicht selbst das Programm darstellt. Auch eine HTML-Datei stellt kein Computerprogramm dar (OLG Frankfurt am Main GRUR 2005, 299, juris-Rn. 30), was für eine XML-Datei ebenfalls gilt.

Es handelt sich bei der XML-Datei und den darin enthaltenen Regelsätzen auch nicht um ein sonstiges Sprachwerk i. S. d. § 2 I Nr. 1 UrhG. Bei Sprachwerken i. S. d. § 2 I Nr. 1 UrhG muss ihr geistiger Inhalt durch das Mittel der Sprache zum Ausdruck kommen. Welcher Sprache sich der Urheber bedient, ist irrelevant, er kann sich insbesondere auch einer Computersprache bedienen (…). Die Leistung muss aus dem Werk erkennbar sein. Schriftgut, welches Gebrauchszwecken dient und von ihnen weitgehend vorgegeben ist, muss vergleichbare alltägliche Schriften deutlich übersteigen (…). Die Frage des Eigentümlichkeitsgrades bemisst sich dabei nach dem geistig-schöpferischen Gesamteindruck, und zwar im Gesamtvergleich gegenüber vorbestehenden Gestaltungen. Die erforderliche Individualität kann sich auch bei diesen Schriften, die dem Gebrauchszweck dienen, aus der Auswahl und Anordung von Informationen ergeben (…).

In diesem Fall wurde die exportierte XML-Datei den Anforderungen nicht gerecht und ist damit weder als Computerprogramm noch als Sprachwerk zu klassifizieren. Generell dürfte einer Datei, die nur mit Hilfe eines Computerprogramms entsteht, selten die erforderliche „persönlich geistige Schöpfung“ anerkannt werden können.

Innere Struktur vs. Arbeitsergebnis

Ähnlich argumentiert hat das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 22.03.2005, Az.: 11 U 64/04) mit Hinweis auf ein Urteil des OLG Düsseldorf:

Auch aus dem Wortlaut der Norm des § 69a Abs. 2 UrhG („Ausdrucksformen“) ist zu schließen, dass der Schutz von Computerprogrammen vor allem den Programmcode sowie die innere Struktur und Organisation des Programms umfasst (OLG Düsseldorf CR 2000, 184). Davon zu unterscheiden ist das durch das Programm hervorgebrachte und auf dem Bildschirm sichtbar gemachte Arbeitsergebnis. Überzeugend ist auch die vom OLG Düsseldorf angestellte Kontrollüberlegung, dass es technisch möglich ist, mit verschiedenen Computerprogrammen ein und dieselbe textliche oder grafische Abbildung auf dem Bildschirm zu erzeugen. […]

Die durch ein Programm hervorgebrachte bzw. exportierte Datei ist somit urheberrechtlich nicht schutzfähig. Selbstverständlich muss aufgeführt werden, dass es sich hierbei um Einzelfälle handelt und jeder Fall neu begutachtet werden muss.

Eine HTML-Seite kann beispielsweise urheberrechtlichen Schutz genießen (vgl. OLG Rostock, Urt. v. 27.06.2007, Az.: 2 W 12/07). Zwar nicht als Computerprogramm, da der HTML-Code allein keine ablauffähige Folge von Einzelanweisungen enthält, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu veranlassen. Doch kann ein Schutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG (Sprachwerk) gewährt werden. Dieser wurde vom OLG Rostock darin gesehen, dass die Website u.a. mit Hilfe von Meta-Tags Suchmaschinenoptimiert war:

Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung der Suchbegriffe aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext bilden hier die individuelle schöpferische Eigenheit.

Hinweis: Nicht das letzte Wort zum Schutz von XML-Dateien

Das Urteil des LG Frankfurt ist noch nicht rechtskräftig; eine Berufung ist möglich.

(Bild: © Felix Pergande – Fotolia.com)

1 Gedanke zu „Zum Urheberrechtsschutz exportierter XML-Dateien“

  1. Eilverfahren – bloß nichts überstürzen.

    Die Feststellung, dass eine XML-Datei kein Computerprogramm ist, erübrigt sich, weil auch durch ein Computerprogramm hervorgebrachte Computergramme urheberrechtlich nicht schutzfähig sind.

    Urbeberrechtlich nicht geschützte Informationen erhalten grundsätzlich durch eine vollautomatische Transformation in eine andere Form keinen urheberrechtlichen Schutz. Das ist wie bei der vollautomatischen Übersetzung eines gemeinfreien Goethe-Textes in das gemeinfreie Englisch. Ich betone ausdrücklich das „gemeinfreie Englisch“, weil m. E. neu erfundene menschliche Sprachen mit fantasievollem Wortschatz (z. B. Klingonisch) durchaus schutzfähig sein können. Darüber schweigen sich die Kommentare aus. Bloße Regelwerke passen dagegen nicht so recht ins Urheberrecht.

    Auch bei Programmiersprachen – also den Sprachen selbst und nicht den erzeugten Programmen – herrscht die Meinung, dass sie nicht urheberrechtsfähig sind. Andernfalls bräuchte man für das Veröffentlichen von bloßem Quellcode in solchen Sprachen (also ohne Verwendung fremder Programmbibliotheken) eine spezielle Lizenz.

    Wichtig ist die Feststellung, dass auch XML als Sprachmittel keinen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz genießt.

    Für die Programmiersprachen gibt es eine Entscheidung des EuGH:
    http://heise.de/-1565581
    „… hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass die einem Computerprogramm zugrundeliegenden Ideen ebenso wenig vom Urheberrecht geschüzt sind wie eine Programmiersprache.“

    MfG
    Johannes

    PS: Eine XML-Datei kann neben urheberrechtlich geschützten Texten – das wird ja angesprochen – den gesamten Umfang oder den wesentlichen Teil einer geschützten Datenbank beinhalten. Dann ist auch die Datei geschützt, selbst wenn ihre Struktur vollautomatisch von einem Computerprogramm erzeugt wurde.

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