Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Hallo,

    über Freunde erfuhr ich, dass ein Restaurant ein Foto von mir und meine Freundin beim Essen für die Eigenwerbung verwenden. Es war ein ziemlich intimes Moment, ich bin deutlich zu erkennen,wir wurden unwissend ( von Aussen) fotografiert und danach nicht um die Einwilligung gebeten. Wie sieht da die Rechtslage aus? Können wir Schadenersatz fordern? Mit freundlichen Gruß

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  2. Sehr geehrter Herr Tölle,

    meine Frage bezieht sich auf zwei Sachverhalte:

    1. Ein Kirchenchor will ein Aufstellungsfoto der Sängerinnen und Sänger als Absatzfoto auf seiner eigenen WebSite veröffentlichen. Greift hier der Ausnahmetatbestand des § 23 (2) KUG oder ist vor dem Upload von jedem einzelnen Chormitglied eine Einwilligung einzuholen?

    2. Besagter Kirchenchor möchte im Rahmen einer Berichterstattung (WebSite) über einen durchgeführten Sängerausflug (Chor Jahresausflug) diverse Eventfotos, auf denen Chormitglieder gruppenweise abgebildet sind, auf seiner WebSite veröffentlichen. Frage: ist § 22 KUG zwingend anzuwenden oder kann hier auch der Ausnahmetatbestand des § 23(2) zum Ansatz kommen?

    Über ihre klärende Stellungnahme würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    G. Schmuck
    Prot. Kirchenchor Limbach

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  3. Sehr geehrter Herr Tölle,

    vor einem Jahr war ich bei einer Model Agentur, die auch Bilder von mir machten. Jetzt habe ich mich selbstständig gemacht und benutze diese Bilder auf meiner Homepage. Da ich bei der alten Agentur nichts unterschrieben habe und auch die Bildrechte nicht abgegeben habe, kann ich diese doch verwenden? Besteht nicht das Recht auf das eigene Bild? Die Agentur schrieb mich jetzt an, dass ich ohne Genehmigung deren Bilder benutze. Urheberechtsverletzung, Copy Right und Bilderdiebstahlt.

    Jetzt bin ich sehr verunsichert und würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    Lieben Gruß

    Antworten
    • Hallo Sabrina,
      der Fotograf der Bilder (und je nach Fall auch die Agentur) haben Rechte an Bildern die erstellt worden sind. Gleiches gilt natürlich auch für die abgebildete Person. Eine Nutzung der Fotografien des jeweils anderen ohne entsprechende Einwilligung ist daher sehr riskant. Welche Rechte beide Parteien möglicherweise haben, kommt sehr auf die Umstände und die (nicht zwingend schriftlichen) Vereinbarungen an. Auch der Zweck der Erstellung der Fotos ist da von Relevanz.Eine Werbung mit eigenen Referenzen wird wohl dann auch ohne Vereinbarung möglich sein, wenn dies branchenüblich ist (LG Berlin, 03.12.2013 – 15 O 318/12).
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  4. Guten Tag Herr Tölle,

    meine Helfer und ich wurden beim Räumen einer Wohnung unwissentlich gefilmt.
    Diese Aufnahemn wurde weitergeleitet an dritte Unbefugte und sogar für eien Rechtstreit wollte er diese Aufnahmen verwenden(Wurden nicht zugelassen).
    Anzeige haben meine Helfer und ich gemacht.
    Gerne möchten wir wissen was wir tun können. Wir möchten nicht dass er diese Aufnahmen von uns besitzt und weiterverwenden kann.
    Leider habe ich nur Bilder dieser Aufnahmen erhalten. Wir haben Angst, dass er unsere sehr persönlichen Bildnisse und Ton weiter missbraucht.

    Antworten
  5. Hallo,

    vor 8 Jahren wurde in unserer neu gegründeten Firma ein Fotobuch erstellt, was den Bau/Umbaufortschritt zeigt und wo auch die damalige Mitarbeiter abgelichtet sind. Das Fotobuch gab es damals für jeden Mitarbeiter und für den Senior als Geburtstagsgeschenk. Schriftliche Einwilligungen gibt es meines Erachtens nicht.

    Darf die digitale Form dieses Fotobuches in unserem Medienarchiv für interne Mitarbeiter gezeigt werden?

    Antworten
    • Hallo Frau Lauer,
      grundsätzlich muss eine Einwilligung zur Verbreitung von Bildnissen nicht schriftlich erfolgen, solange sie denn trotzdem (nachweisbar) vorlag. Diese Konstellation ist daher regelmäßig ein Problem der Beweisbarkeit. Wenn wir uns dies im Detail anschauen sollen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei: 0228 – 387 560 2001 // info@tww.law
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  6. Guten Abend Herr Tölle.

    Ich habe folgende Sachlage und zwar…

    Haben mein Bruder und ich ein Youtube Kanal, auf dem mit entsprechenden Berechtigung die wir den Leuten erteilen Videos gemacht und veröffentlicht werden.

    Vor mehreren Wochen hat sich einer dieser Personen der schon mehrere Videos auf unserem Kanal verbreitet hat, nun sagen wir zurückgezogen und nun fordert er uns auf diese Videos wo man nur seine Stimme hört zu löschen. Da er nun im Nach hienein mir gesagt hat das er uns die Rechte an seinen Tonaufnahmen entzieht möchte ich folgendes Wissen.

    Kann er im Nach hinein uns die Rechte an diesen Videos entziehen obwohl man nur seine Stimme hört, und da er sie selbst aufgenommen hat, aber über unseren Kanal.

    Wie sieht da die Rechtslage aus.

    Vielen Dank für die Antwort
    Herr Tölle

    Mit freundlichem Gruß
    Shawn Smith

    Antworten
  7. Sehr geehrt Herr Tölle,

    meine Frage an Sie wäre.
    In meiner alten Einrichtung (Kindergarten) wo ich das Bundesfreiwilligen Dienst gemacht habe & danach noch Ehrenamtlich tätig war.
    Hat die Chefin, so eine Art Bildergalerie gemacht. Damit die Eltern wissen, wo welcher Erzieher oder Helfer tätig ist.
    Nur meine Frage: Ich bin seit Juni 2018 nicht mehr in diesen Kindergarten tätig, aber es hängt immer noch dieses Bild von mir. Was könntet ich tun & welchen Paragraph könnte ich gleich dazu sagen das es umgehend abgemacht wird?

    Dankeschön, in voraus schon mal

    Mit freundlichen Grüßen

    Glöckner

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Glöckner,
      es ist sicherlich zielführend, zunächst das persönliche Gespräch mit dem alten Arbeitgeber zu suchen und um Entfernung des Bildes zu bitten. Sollte das nicht erfolgreich oder möglich sein, kann man überlegen, rechtliche Schritte zu gehen. Melden Sie sich dazu einfach hier in der Kanzlei: info@tww.law // 0228 387 560 200.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  8. Daniel Wutke,
    meine Frage an Sie wäre:

    vor kurzem ist eine Zeitschrift errschienen, wo ein Bild von mir und Freunden zusehen sind dies war auf einem kleinem Konzert. Dieses Foto war mal bei Facebook aber nur für kurze Zeit.
    Weder meine Freund noch ich wurden gefragt ob wir wir das wollen was kann ich/wir tun?

    mit Freundlichen Grüßen

    Antworten
  9. Ich bin Hausmeister in dem Haus wo ich wohne. Eine boshafte Mieterin machte heimlich Aufnahmen von mir als ich auf dem Hof des Hauses mit Arbeiten beschäftigt war bzw. im Gespräch mit einer anderen Mieterin war. Sie schrieb der Hausverwaltung eine Beschwerde über meine angeblich unzureichenden Arbeiten (hier nicht relevant, weil erfunden) und hängte an ihre Mail für die Verwaltung die Fotos von mir an; versandte sie also an Dritte. Die Verwaltung informierte mich und sandte mir die Mail samt Bildern zu. Kann ich hier einen Strafantrag bei der Polizei einreichen? Ich fühle mich beobachtet, verletzt und bloßgestellt.
    Ich danke für die Bearbeitung meines Schreibens.

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    • Hallo,

      grundsätzlich muss vor der Verbreitung von Bildnisseneine entsprechende Einwilligung des Betroffenen vorliegen. Erfolgt eine Verbreitung ohne eine solche Einwilligung oder sonstwie rechtswidrig, ist dies auch strafrechtlich relevant. Wenn wir uns dies im Detail anschauen sollen, melden Sie sich gerne bei uns in der Kanzlei: 0228 – 387 560 2001 // info@tww.law

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  10. Meine Frage: Ich habe mich neulich für ein Magazin bereitserklärt in einer GEsprächssituation mitzuwirken. DAs Foto wird von publiziert und ist auch gelungen. Kann ich nun vom Magazinherausgeber die Bilddatei für meine eigenen Zwecke verlangen?

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