Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Guten Tag,
    meine Mutter ist vor ein paar Tagen verstorben. Meine Nichte hatte 2016 ein Bild von meiner Mutter auf Facebook gepostet. Dieses hat sie nun noch einmal neu mit ihren Freunden geteilt. Mich würde nun interessieren, ob ich dagegen vorgehen kann, weil ich damit nicht einverstanden bin. Ich bin mir sicher, dass keine schriftliche Einwilligung von meiner Mutter bezüglich des Verbreitens dieses Bildes vorliegt.
    Liebe Grüße

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  2. Guten Tag,

    ich würde mich eine fachliche Antwort zu folgender Situation sehr freuen:

    In einer Facebook-Gruppe hat jemand in einer Diskussion ein von mir hochgeladenes Selfie meiner Person mit einem Zitat von mir versehen und es als Kommentar gepostet.

    Als ich ihn darauf ansprach, bekam ich als Antwort: “Es öffentlich, also gebe ich die Rechte damit ab!“

    Nach Überprüfung musste ich feststellen, dass der Punkt, mit der Öffentlichkeit, der Wahrheit entspricht und von mir dementsprechend geändert wurde.

    Jetzt haben auch noch andere User angefangen dieses Foto als Kommentar zu posten.

    Ich wurde nicht dazu gefragt, ob die Personen das dürfen.
    Ich meldete das Foto bei Facebook als Beleidigung gegen meine Person, jedoch wurde das abgelehnt.

    Muss ich das jetzt so stehen lassen, oder kann ich irgendetwas tun, damit das Foto nicht mehr, in meinen Augen, missbraucht wird??

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Guten Tag,

      grundsätzlich ist hier die Frage ob ggfs. bereits durch das Hinzufügen des Kommentars eine Verletzung Ihres Persönlichkeitsrechts vorliegt. Das Teilen einer selbst hochgeladenen Fotografie wird in einigen Fällen grundsätzlich als zulässig erachtetet. Z.T. ist es eine Lösung, die ursprünglich hochgeladene Fotografie zu löschen. Eine pauschale Lösung gibt es hierfür jedoch nicht. Ein solcher Fall ist sowohl tatsächlich wie auch rechtlich nicht ohne weitere Detailkenntnis zu beantworten, so dass ich Sie bitten würde sich hierzu bei Bedarf bei uns in der Kanzlei zu melden. Sie erreichen uns unter 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  3. Habe mich mit meiner Adoptiv Mutter zerstritten, und ich möchte nicht das sie noch Fotos von mir hat. (Kinder Fotos etc) Kann ich die rausgabe verlangen ? Oder darf sie diese Behalten ? Weil um erlich zu sein gefällt mir der Gedanke daran nicht das diese Frau noch Fotos von mir hat. Und sie weigert auf anfrage meiner seits die Herrausgabe da es ja „ihr eigentum“ seie!

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    • Hallo Simon,

      es ist so, dass an einem Bild unterschiedliche Rechte bestehen können. So ist insbesondere das Urheberrecht des Fotografen und das Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person zu berücksichtigen. Beide Personen benötigen zur Nutzung regelmäßig die Einwilligung der jeweils anderen Person. Keiner kann also ohne den anderen viel mit den Fotografien anstellen. Ob auch eine „Herausgabe“ oder Löschung jeweils einer der Parteien gefordert werden kann, kommt stark auf den Einzelfall an, so dass ich Sie bitten würde sich bei Bedarf hierzu bei uns in der Kanzlei zu melden. Sie erreichen uns unter 0228 387 560 200 oder info@tw-law.de.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
    • Man kann im Grunde nie eine „Herausgabe“ verlangen… soweit Ich weiß.
      Besitzen darf man Fotos von JEDEM Fremden.
      Rechtlich problematisch wird es erst, wenn die Person die Fotos veröffentlichen will. Wenn sie sie nur anderen Personen zeigt wohl nicht.
      Aber der reine Besitz ist wohl nicht mal ein Problem bei fremden Minderjährigen…

      Man hat ja auch kein Recht jemand den Besitz oder sogar Veröffentlichung zu verbieten, wenn die Person die es stört nur Hintergrund in einer AUfnahme ist.
      Die „Panoramafreiheit“.
      Auch wenn das Foto z.B. 40MP hat, und jeder sich ein Portrait-Bild der Person ranzoomen oder ausschneiden könnte…

      Es gibt Fotos von Demonstrationen, da kann man Gesichter deutlich einzoomen…

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  4. Guten morgen
    ich arbeite als Escortmodell und habe mein Bild bei einer
    Escortagentur eingestellt wo ich ohne Gesichtsbild zu sehen bin,
    nun habe ich dieses Bild auf anderen Plattformen ohne mein Wissen und ohne meine Einwilligung wiedergefunden !
    Ich habe versucht auf dieser Plattform, die mein Bild unerlaubt verwendet,
    Kontakt aufzunehmen aber es gibt dort weder eine Email Adresse und auch keine Telefonnummer um mein Einspruch dagegen dort Kund zu tun !
    Können Sie mir weiterhelfen ?
    LG Diana

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  5. Guten Tag!
    Ich habe einer Bekannten einen Kinderwagen verkauft, indem ich ihr vorher Bilder vom Kinderwagen per WhatsApp geschickt habe. Auf den Bildern ist auch zum Teil andere private Gegenstände zu sehen. In einer Ebay-Kleinanzeigen-Anzeige (über eine Freundin) verkauft sie nun den Kinderwagen mit den von mir gemachten Fotos. Ich habe bereits 3x ihr geschrieben, dass ich nicht möchte, dass sie die Bilder verwendet. Kann ich nun dagegen vorgehen?
    Mit freundlichen Grüßen
    C. Baum

    Antworten
    • Guten Tag,
      grundsätzlich muss der Nutzer eines Bildes dessen Urheber er nicht selbst ist, beim Fotografen die entsprechenden Nutzungsrechte einholen. Fehlen diese, stehen dem Fotografen je nach Fallgestaltung z.B. Ansprüche auf Unterlassung, Kosten und/oder Schadensersatz zu.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  6. Hallo
    ich habe am 04.01. bei Ihnen angerufen und mir wurde gesagt ihr schickt mir eine eMail mit allem was ich eich zusenden muss um dem Einhalt zu bieten !
    Habe bis jetzt leider noch nichts erhalten !
    Bitte um Rücksprache !
    LG

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  7. Hallo Herr Anwalt,
    unser Betrieb hat auf seiner Homepage ein Gruppenfoto als Werbung
    für den Catering. Nun hat eine Zeitung dieses Foto online verwendet und
    im Internet eingestellt um einen Bericht über unsere Firma zu schreiben.Dies alles ohne Einwilligung meines Arbeitgebers und Unternehmers oder sonst jemanden auf dem Foto. Ist das eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.?

    Herzlichen Grüße und Dank für eine Antwort.
    Irene Sommer

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  8. Hallo, Ich möchte mit Auszubildenden einen „Steckbrief“ zur Darstellung der eigenen Person in Ihrer Praktikumseinrichtung erstellen. Dazu sollen die Terilnehmer Ihre eigenen Bilder „freistellen“ und dann den Vorgaben entsprechend einbauen. Ist das „Recht am eigenen Bild“ Verhinderungsgrund/Weigerungsgrund sich abbilden zu lassen und es ausschließlich zur eigenen Verfügung nutzen zu sollen?
    Mit freundlichen Grüßen
    G.Paternoga

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  9. Ich bin im Vorstand eines Sportvereins und wir verteilen eine Vereinszeitung an alle Mitglieder, in der (auch immer mehr von den Eltern)Fotos von Mannschaften und Einzelsportlern enthalten sind.
    Nun gibt es Eltern, die ein Abbild ihrer Kinder nicht wollen (vielleicht weil sie als „Prominente“ eine Entführung befürchten?
    Allerdings ist das „Aussortieren“ solcher Fotos oder einzelner Kinder im Foto ziemlich unzumutbar.
    Was tun? Im Aufnahmeantrag wird auf die Anerkennung der Satzung verwiesen. Soll man dort eine entsprechende Genehmigung aufnehmen? Wie formulieren?

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