Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. Sehr geehrter Herr Dennis Tölle

    Persönlichkeitsrecht an meinem Video und weitergabe bzw Mitwisserschaft dritter Personen. Ich hatte mal meinem EX ein Video von mir zukommen lassen (etwas freizügig)welches er jetzt seiner wieder EX neuen zukommen lassen hat. Auch die EX hatte meinem EX ein sehr sehr freizügiges Video zukommen lassen, was er (EX) mir hat zukommen lassen.
    Welche rechtliche Schritte kann ich einleiten um die Verbreitung oder weitere Mitwisserschaften davon abzuhalten. Welche Konsequenz blühen den beiden ? Danke für IHRE Antwort.
    Mit freundlichen Gruss Karin Dähne

    Antworten
  2. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich habe 2 Bilder von meinem Pferd (auf einem bin ich mehr als deutlich zu sehen, zudem wurde dieses von einer Fotografin geschossen)nach meinem Umzug meiner ehemaligen Trainerin zukommen lassen. Diese Bilder sind jetzt zusammen mit meinem Namen und dem Namen meines PFerdes in der aktuellen Vereinszeitschift erschienen (ich bin seit über 5 Jahren nicht mehr in dem Verein). ZUdem wurde bei dem einen Bild das Wasserzeichen einfach weggeschnitten.
    Habe ich hier die Rechte am eigenen Bild bzw Urheberrechte?
    Wer genau haftet dann dafür, wenn meine Trainerin die Bilder einfach nur weitergeleitet hat?

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Tölle,

    mir wurde zugetragen, dass wenn man „Europcar Emden“ eingibt im rechten Feld ein Bild von mir zu sehen ist, was ich selbst gemacht habe und nur bei Facebook auf meinem Profil gepostet habe und das nur für meine Freunde, nicht öffentlich. Wie kommen die an dieses Foto und dürfen die das so verwenden?

    Vielen Dank in Vorraus.

    Antworten
    • Sehr geehrte Frau Bartel,
      wie der Anbieter an das Bild gelangt ist, kann ich leider nicht sagen. Allerdings ist der Weg der Facebook nicht ausgeschlossen und naheliegend. Eine Nutzung über Facebook hinaus bedarf allerdings Ihrer Zustimmung, so dass man in solchen Situationen über eine Untersagung der Nutzung nachdenken kann.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  4. Halo,

    kurze Frage

    Es gibt einen Film ( das Double ) über den 1.FC Köln

    Hier sind mindestens Bilder von mir aus den Jahren 1978

    Verjährt hier das Recht

    Danke für eine kurze Info

    Antworten
    • Hallo Herr Belkacem,
      die Rechte an einem Video hat der Urheber. Die abgebildeten Personen können parallel Persönlichkeits- und ggfs. Leistungsschutzrechte geltend machen. Insofern können mehrere Personen unterschiedliche Rechte gleichzeitig an einem Video haben.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  5. Hallo Herr Tölle,

    eine FB Nutzerin hat ein selbstgemaltes Portrait eines Promis in einer Gruppe eingestellt/veröffentlicht.Darf ich dieses Bild,ohne Nachfrage weiter verarbeiten (Autofolie Privatgebrauch) bzw benutzen?

    Mit freundlichen Grüßen
    B.Mey

    Antworten
    • Hallo Frau Mey,
      an derartigen Werken können unterschiedliche Rechte „hängen“. Hier kommen sowohl Persönlichkeits- als auch Urheberrechte in Betracht, die eine Nutzung durch Dritte erschweren, wenn nicht gar verhindern können. Da wir an dieser Stelle keine kostenfreie Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen, würde ich Sie bitten sich ggfs. bei uns in der Kanzlei zu melden: info@tww.law // 0228 – 387 560 200.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

      Antworten
  6. Moin Herr Tölle,
    ich habe gehört, dass nch der neuen DSGVO ab dem 25 Mai 2018 digitale Fotos von Personen grundsätzlich als personenbezogene Daten gewertet werden. Hintergrund ist die Tatsache, dass neben der abgebildeten Person in der Regel auch Daten über den Zeitpunkt und ggf. auch den Ort gespeicher werden, an dem das Foto entstand; also Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort einer Person zu einem bestimmten Zeitpunkt gezogen werden können. Somit wäre für das Speichern, Bearbeiten und Verbreiten des Fotos nach DSGVO immer das Einverständnis der abgebildeten Person(en) erforderlich. Bamit wäre das KUG („Beiwerk“ erc.) weitgehend ausgehebelt. Stimmt das so? Und falls ja: Wie kann ich als „normaler Mensch“ dann noch in der Öfentlichkeit fotografieren?
    Schönen Gruß aus Hamburg
    Gerald Beeckmann

    Antworten
    • Moin Herr Beeckmann,
      jedenfalls dahingehend, dass Personenfotografien nebst weiterer Informationen zu Ort und Datum der Aufnahme wohl als personenbezogene Daten gewertet werden können, sehe ich das auch so. Dies war allerdings auch nach der bisherigen Rechtslage schon so. Die Folge der DSGVO hinsichtlich der denkbaren Verdrängung der Regelungen des KUG und damit auch der sehr strengen Vorschriften hinsichtlich der Einwilligung würde ich bis auf Weiteres und noch nicht unterschreiben. Hierbei kommt es auf den sog. Anwendungsvorrangs des Unionsrechts an, nach dem europarechtliche Regelungen bei sich widersprechenden Normen dem nationalen Recht vorrangig anzuwenden sind. Hier hat der EuGH allerdings jüngst bereits Ausnahmen vom grundsätzlich geltenden Anwendungsvorrang des Europarechts angenommen – wenn auch in einem anderen Rechtsgebiet (Urteil v. 05.12.2017, Rechtssache C-42/17). Fest steht allerdings, dass es in diesem Bereich jedenfalls diskutable Unsicherheiten gibt, die zunächst dazu führen, dass lediglich eines feststeht: Personenfotografien bleiben mit Einwilligung möglich.
      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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