Das Recht am eigenen Bild

Aus den Rechten, die das Model bzw. die abgebildete Person am gemachten Bild hat (das „Recht am eigenen Bild“) ergeben sich gleichzeitig die Einschränkungen, denen sich der Fotograf unterwerfen muss, um keine Rechtsverletzung zu begehen und eventuellen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt zu sein.

Das Recht am eigenen Bild: Ein spezielles Persönlichkeitsrecht

Das Recht am eigenen Bild ist als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) festgesetzt. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG dürfen Abbildungen einer (erkennbaren) Person grundsätzlich nur dann verbreitet oder zur Schau gestellt werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Das Gesetz setzt in der gleichen Norm bereits fest, dass eine Einwilligung der abgelichteten Person vermutet wird, wenn diese für das Abbilden eine Entlohnung erhält. Dies bedeutet, dass das Model bei Bezahlung explizit einer Verwendung widersprechen muss, da ansonsten die gesetzliche Vermutung greift, sie habe zugestimmt.

Ausnahmen von der Einwilligungspflicht

Vom genannten Grundsatz der Einwilligungspflicht gibt es jedoch einige Ausnahmen. Diese Besonderheiten des Rechts am eigenen Bild sind in § 23 Abs. 1 KunstUrhG normiert. So können Bildnisse auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden, wenn eine der folgenden Ausnahmen einschlägig ist:

1. Bildnisse der Zeitgeschichte:

Nach aktueller Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung, ob es sich um eine Abbildung der Zeitgeschichte handelt, stärker auf den Kontext der Berichterstattung als auf die abgebildete Person an. Jedoch ist der Begriff weit zu fassen, da es im Rahmen der Informationsfreiheit ein großes Interesse der Öffentlichkeit an Geschehnissen von gesellschaftlicher Relevanz gibt. Unter Anderem fallen folgende Beispiele unter diese Ausnahme:

  • Staatsoberhäupter und Politiker (auch nach ihrer Amtszeit),
  • Angehörige regierender Königs- und Fürstenhäuser (allerdings nur soweit sie selbst einen zeitgeschichtlichen Bezug aufweisen),
  • Repräsentanten der Wirtschaft,
  • Wissenschaftler und Erfinder,
  • Künstler, Schauspieler, Sänger, Entertainer und Sportler.

Der BGH stellte mit Urteil vom 08.04.2014 (Az. VI ZR 197/13) klar, dass auch kleine Veranstaltungen in den Bereich der Zeitgeschichte fallen können (wir berichteten). Es sind also mit dieser gesetzlichen Ausnahme vom Recht am eigenen Bild je nach Einzelfall nicht immer die Großereignisse der Weltbühne gemeint.

2. Abgebildeten Personen als Beiwerke einer Landschaft oder Örtlichkeit:

Entscheidend dafür, dass diese Ausnahme greift, ist dass es bei der Abbildung erkennbar nicht um die Person als Motiv gegangen sein darf, sondern sie „aus Versehen“, „durch Zufall“ oder „weil sie gerade dort war“ neben oder innerhalb eines anderen Motivs abgebildet wurde. Nur dann muss das Recht am eigenen Bild hinter anderen Interessen zurückstehen.

3. Bildnis stellt Versammlungen, Aufzüge oder ähnliche Vorgänge dar, an denen der Abgebildete teilgenommen hat:

Der Begriff ist zunächst weit zu fassen, so dass z.B. auch Trauerumzüge und Beerdigungen von der Aufzählung umfasst sind. Allerdings wird sich in solchen Fällen wohl eine Einschränkung über § 23 Abs. 2 KunstUrhG ergeben, je nach dem wie stark der Eingriff das Interesse des Abgebildeten (oder seiner Angehörigen) verletzt. Nicht von dieser Ausnahme umfasst sind rein private Ereignisse. Eine Veröffentlichung ohne Einwilligung ist somit ein Rechtsverstoß gegen das Recht am eigenen Bild.

4. Bildnis wurde nicht auf Bestellung angefertigt und die Verbreitung dient einem höheren Interesse der Kunst

Diese Ausnahme hat keine große praktische Bedeutung. Zumal von ihr nur Arbeiten erfasst werden, die nicht auf Bestellung, also ohne ausdrücklichen Auftrag erstellt worden sind.

Keine Verletzung berechtigter Interessen

All diese Ausnahmen greifen jedoch nicht ein, wenn durch die Verbreitung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten (bei Verstorbenen, das seiner Angehörigen) verletzt wird, so § 23 Abs. 2 KunstUrhG. Diese Einschränkung ist sehr vage formuliert und bedarf in jedem einzelnen Fall einer umfassenden Abwägung der Umstände. So stehen sich regelmäßig die Presse- und Informationsfreiheit und die Interessen des Abgebildeten gegenüber. Es lässt sich nur schwer eine passende Definition dafür finden, wann genau das Interesse „berechtigt“ ist. Festhalten lässt sich zumindest, dass mit dieser Einschränkung eine Grenze gezogen werden soll, um die Privats- und Intimsphäre der abgebildeten Personen zu schützen und Ehr- und Rufverletzungen zu verhindern. So kann im Einzelfall auch die Wohnung der abgebildeten Person mit von diesem Schutz umfasst sein.

Das Recht am eigenen Bild: Beweislast beim Verwender

Wichtig ist zu wissen, dass grundsätzlich derjenige, der das Bildnis ohne Einwilligung verwendet, beweisen muss dass es sich bei seiner Darstellung um eine der vier oben genannten Ausnahmen handelt.

Es lässt sich erkennen, dass das rechtliche Dürfen des Fotografen (als Urheber) nicht unwesentlich vom Recht der abgelichteten Personen abhängt. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte bereits im Voraus versucht werden, Einwilligungen bei den zu fotografierenden Personen einzuholen und über die Verwendungsabsichten aufzuklären. Leider ist dies in der Praxis nicht immer möglich ist und so manches Bild würde seinen spontanen Charakter verlieren oder gar nicht erst entstehen, wenn zunächst ein Gespräch mit den abgelichteten Personen erfolgen würde.

Vor dem Bild ist nach dem Bild

In manchen Fällen lässt sich die Einwilligung aber auch später noch einholen. Dies sollte allerdings spätestens bis zur Veröffentlichung der Fall sein.

Ist auch dies nicht möglich, muss man bei der Auswahl der zu veröffentlichenden Bildern doppelt sorgsam sein um keine Rechte zu verletzten.

(Foto: rockabella / Quelle: photocase.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Zu dem Thema „Das Recht am eigenen Bild “ ist auch unser Podcast verfügbar: iTunesBrowserFeed [/box]

362 Gedanken zu „Das Recht am eigenen Bild“

  1. sehr geehrter Herr Tölle
    Meine Frage tendiert zu einer Veröffentlichung, von mir mit Kollegen im Eigangsbereich meines alten Arbeitgebers. In diesen Betrieb war ich tätig und nun finde ich dieses Bild in Facebook. ( ist zwar 36 Jahre her). Damals habe ich als Page ( 15 Jahre) gearbeitet. Nun postet mein Arbeitgeber dieses Bild, ohne bei mir nach zufragen, ob ich einverstanden bin. Darf mein alter Arbeitgeber dies ohne Einwilligung tun?
    Mit freundlichen Grüßen L.O.

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    • Sehr geehrter Herr Oehlgardt,

      grundsätzlich gilt auch hier, dass Nutzungen nur mit Einwilligungen zulässig sind. Ob davon in Ihrem Fall eine Ausnahme greift, kommt stark auf das Bild und die Umstände (heute sowie bei der Erstellung der Fotografie) an. Für eine Beratung dazu im Einzelfall muss ich Sie bitten, sich zunächst ganz unverbindlich bei uns in der Kanzlei (www.tw-law.de) zu melden. Gerne per Telefon unter der 0228 387 560 200 oder Sie hinterlassen uns eine Telefonnummer per E-Mail an info@tw-law.de und wir rufen Sie zurück.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dennis Tölle

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  2. Wie is es wenn man ein Bild auf dem man gut erkennbar ist oder sein Tier und man es bei einem anderen Anbieter bearbeiten lassen möchte, muss man da mit einer Anzeige vom Fotografen rechnen?

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  3. Ein Bild auf Facebook wo eine Person im Gesicht verpixelt wurde von einer anderen Person veröffentlicht und leicht verbal angegangen. Kann die abgebildete Person, die sich darauf wiedererkennt dagegen vorgehen?

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  4. 1. Ist die Aufnahme von Bildern (ob bewegt oder nicht bewegt) zulässig, wenn während der Aufnahme eine betroffene Person dies untersagt?

    Vorsicht!:
    Ich rede hierbei nicht von der Veröffentlichung der so erfolgten Aufnahmen…ich rede zunächst ausschließlich von dem Prozess der Aufnahme ansich.

    2. Unter der Annahme, dass ich stets erlaubt bin Aufnahmen zu tätigen (siehe Frage 1). Wann genau bin ich befugt diese Aufnahmen auch gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person zu veröffentlichen (mit und ohne Anonymisierung)?

    Ich denke dabei konkret an eine öffentliche Veranstaltung/Demonstration, wobei die betroffene Person (also der Gefilmte)möglicherweise sich strafbar gemacht hat und dem Filmer untersagt Aufnahmen von ihr zu tätigen unter dem Verweis des „Rechts auf das eigene Bild“)

    Vielen Dank im Voraus für ihre Mühen!

    MfG

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  5. Die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Aufnahme selbst ist umstritten. So ist beispielsweise vertretbar, dass eine Aufnahme zulässig ist, wenn auch eine Veröffentlichung es wäre. Damit würde man die gleichen Argumente wie bei der Anwendung der §§ 22, 23 KUG vorbringen. Weiter wird teilweise vertreten, dass man die Aufnahme selbst pauschal zulässt, was mE eine zu weitgehende Pauschalisierung ist.

    Eine Nutzung von Bildnissen entgegen den ausdrücklichen Willen der Abgebildeten lediglich dann zulässig, wenn die Ausnahmen von der Einwilligungspflicht gem. § 23 KUG einschlägig sind und mit der Veröffentlichung keine berechtigten Interessen verletzt werden (s. dazu auch: https://www.rechtambild.de/2010/04/das-berechtigte-interesse-im-sinne-des-§-23-abs-2-kug/).

    Ob Bildnisse auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens als Beweis zulässig sind, wird unter anderem in diesem Urteil behandelt: https://www.rechtambild.de/2014/04/vg-meiningen-fotoaufnahme-zum-zwecke-der-beweissicherung-fuer-eine-strafanzeige-zulaessig/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  6. Nach welcher Logik?

    Schließlich könnten auf dem Bild noch weitere Personen sein.
    Auch wenn die eine Person die etwas dagegen hat sehr gut sichtbar mit im Bild ist.

    Daher muss eine Pauschale Aufnahme zulässig sein, man könnte die Person ja verfremden.

    Genau so aber auch ein Foto einer Person, nur einer einzelnen Person, wenn man schon plant es bei Veröffentlichung unkenntlich zu machen.
    Das „Recht am eigenen Bild“ verbietet dann allerdings nicht, den Namen der abgebildeten Person zu nennen.
    Ob dies ein anderes Gesetz nach problematischer „Auslegung“ könnte, ist dabei irrelevant.
    Hier geht es ja nur um das Bild.

    Andere Situation.
    „Versteckte Kamera“.
    Sogar „der Staat“ (ÖR-TV) hat seit zig Jahren Menschen ohne vorherige Zustimmung gefilmt.
    Maximal danach gefragt, ob sie der Veröffentlichung zustimmen.

    Also hat auch jeder Bürger das Gleiche Recht, ohne dass dies als „Grober Unfug“ oder was man (er)finden könnte gewertwet wird.
    Ob es danach im ÖR-TV oder bein YouTube landet, ist rechtlich völlig irrelevant.
    Es gibt YouTuber die haben schon zweistellige Mio-Beträge in wenigen Jahren verdient, falls jemand mit der „Wichtigkeit“, einer art „öffentlichem Interesse nur weil es im TV läuft argumentieren will.

    Und auch wenn die Person(en) nicht zustimmen, weil es sich weniger um die „Lustige“ Versteckte Kamer handelt, sondern um eine Art entlarvende Versteckte Kamera.
    Z.B. die erboten Reaktionen auf DinA4 oder DinA4-große Texte hinter Autoscheiben (eigenes Fahrzeug).
    „Soldaten sind Mörder“ ist der Klassiker, aber auch gerichtlich legal befunden wäre „Die Polizei ist ein Sammelbecken für Asoziale und Kriminelle“.
    Ich könnte mir vorstellen, da gibt es doch Einige „Hutträger“ denen selbiger hochgeht, und sich darüber aufregen.
    Evtl. zusammen mit begleitender Frau.
    Die Polizei rufen (wenn die dafür kommt, dürfte das nicht legal sein, sondern nur eigenes Interesse) etc..

    Abgesehen vom „Öffentlichen Interesse“ (welches unstrittig ist ;-) ) könnte man ja notfalls die Person unkenntlich machen. Gesicht verpixeln…
    Bleibt maximal die Frage ob es da „Nichtöffentlich gesprochenes Wort“ gibt.
    Bei „Verstehen Sie Spaß“ dürfte dann ja auch nicht der Ton aufgezeichnet werden…
    Aber er wurde es…
    Vor einer möglichen Zustimmung/Ablehnung das zu senden.
    Dann ist da die Frage, ob das auch verzerrt werden muss.
    Denn das Recht am eigenen Bild betrifft ja nicht Tonaufnahmen der Stimme.
    Wenn Ich eine Provokante Webseite betreibe, und eine Nummer mit AB angebe, dann darf Ich auch die Aufnahmen auf dem AB veröffentlichen.
    OK, die wurden mit Zustimmung angefertigt, da jeder der draufspricht, zustimmt.
    Aber hier geht es ja auch nicht mehr um die Frage der Zustimmung („Verstehen sie Spaß“ zeigt, dass es keiner Zustimmung in der Öffentlichkeit bedarf), sondern der der unverfremdeten Veröffentllichung.

    Bei Polizisten die sich so einen Ausdruck in der Öffentlichkeit ansehen und darüber aufregen, evtl. sogar etwas dummes sagen („den würde Ich mir gerne mal ohne Zeigen vornehmen“) darf man es ohne Verfremdung des Gesichtes und Stimme veröffentlichen, das wurde vom Bundesgerichtshof bestätigt.
    Im Dienst haben Sie einen Status wie Merkel etc.. Auch wenn Sie da was dummes gesagt haben, dass dem Ansehen der Polizei und ihrem Ansehen im direkten sozialen Umfeld (Nachbar grüßt nicht mehr, schließt ihn vom Grillen aus, Verein im Ort nimmt ihn nicht auf…) schaden kann.

    Und dann gibt es da noch die evtlk. hier schon erwähnte heimliche Aufname der Sendung „Monitor“ im Ausländer/Sozial-Amt Sömmerda.
    Die wurde mit Gesicht und O-Ton des rassistischen Amtsleiter gesendet.
    Wenn Montor das darf, dann darf das auch jeder Hartz4-Bezieher bei seinem Jobcenter-Sachbearbeiter, wenn der sich „daneben benimmt“…
    Auch wenn die Aufnahme nur für YouTube gedacht ist.
    Denn ier kann es rechtlich keinen Unterschied zwischen dr ARD und Privat, zwischewn ÖR-TV-Ausstrahlung und YouTube geben.
    In Zeiten von MediaThek und ÖR-TV-Sendungen (auch durech Privatpersonen hochgeladen, mit wissentlicher Billigung des ÖR-TV) auf YouTube macht dasnoch wniger Unterschied. Da „versendet“ sich auch nichts mehr.

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  7. Es ergab sich heute eine Diskussion unter Kollegen zum Thema Bildrechte bei Minderjährigen: Wenn man sich z. B. für die Schulzeit an einer weiterführenden Schule die Rechte zur Verwendung von Bildern in Veröffentlichungen der Schule von Eltern und Schülern unterschreiben lässt (die jüngsten sind dabei in der 5. Klasse also so ca. 10-11 Jahre alt). Muss man diese Unterschrift von den Schülern später noch einmal einholen – z. B. wenn diese 18 werden oder 14 (Ich habe gelesen, dass man ab 14 auf jeden Fall nicht mehr nur die Unterschrift der Eltern braucht.) – oder gilt die beim Eintritt in die 5. Klasse eingeholte Unterschrift von Schülern und Eltern bis zum Widerruf?

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  8. Guten Tag Herr Tölle,

    ich hätte zwei Fragen zum Recht am Bild:

    in unserer Firma möchte der Arbeitgeber Gesichts-Bilder seiner Mitarbeiter in das Firmen-Intranet einstellen (in diesem Fall als „Zusatzinformation“ des internen Telefonverzeichnisses, um die „Kommunikation zu vereinfachen“). Ist das zulässig bzw. darf der Mitarbeiter die Zustimmung zur Einstellung verweigern und muss sich der Arbeitgeber daran halten ?

    Es ist in der Diskussion, bei Neueinstellungen gleich in den Vertrag reinzuschreiben, dass das persönliche Bild in das Intranet eingestellt wird, dh. möchte man das nicht, bekommt man die Stelle nicht. Ist das zulässig?

    Vielen Dank !

    Mit freundlichen Grüßen

    Max

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