Sie dürfen auf keiner Party fehlen, denn sie halten die wichtigen Momente und Emotionen der Partygemeinde fest. Sie machen die Bilder vom Nachtleben in den Clubs und Diskotheken und fangen die ausgelassene Stimmung ein. Sie sind es, die für die Bilder sorgen, Nacht für Nacht, Party für Party. Die Rede ist natürlich von den Partyfotografen, deren Bilder meistens kurz nach der Party für die Feiernden im Netz stehen. Was ist nun, wenn die Fotos nicht nur angeschaut und verlinkt werden, sondern auch von anderen weiter genutzt werden? Man stelle sich vor, die Polizei druckt die Bilder sogar auf Fahndungsplakate. Geht das? Ist das zulässig?
Rechtliche Analyse
Einwilligung gegenüber dem Fotografen
Gem. § 22 Satz 1 Kunsturhebergesetz (KUG) dürfen „Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ Eine Einwilligung wird unter den Voraussetzungen der §§ 116 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeben und kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Wenn nun Menschen vor der Linse des Fotografen posieren, kann darin eine stillschweigende Einwilligung liegen. Dazu muss der Zweck der Aufnahme erkennbar sein, was typischerweise der Fall sein dürfte, wenn der Fotograf z.B. ein T-Shirt eines bekannten Partybilderportals trägt und passende Visitenkarten verteilt.
Auf Partys soll es außerdem häufiger alkoholisierte Personen geben. Eine Einwilligung von Volltrunkenen kann bei entsprechend hohem Promillewert nichtig, sprich ungültig sein.
Nicht nur im Sucher sondern auch rechtlich muss sich dem Partyfotografen ein stimmiges Bild darbieten, denn bei Minderjährigen Partybesuchern kommt es auch auf die Zustimmung der Eltern an.
Ein Einspruch gegen die Einwilligung ist in engumgrenzten Fällen möglich.
Ist die Einwilligung gegeben, darf der Fotograf die Bilder im Internet zeigen. Andernfalls macht der Fotograf sich eventuell schadensersatzpflichtig.
Verwendung durch die Polizei für Fahndungsplakate
Man stelle sich nun vor, dass die Polizei eines der im Internet gezeigten Bilder für ihr Fahndungsplakate benutzt, weil zum Beispiel Zeugen einer Diskoschlägerei gesucht werden. Man lächelt also auf einmal nicht mehr auf einer Internetseite sondern auf einem Fahndungsplakat der Ordnungshüter, mit dem Verbrecher gesucht werden. Geht das so einfach? Nach § 24 Kunsturhebergesetz (KUG) kann die Polizei Bilder ohne die Einwilligung der Abgebildeten benutzen, wenn es um Zwecke der öffentlichen Sicherheit geht. Gemeint ist damit unter anderem auch ein öffentlich-rechtliches Interesse an der Strafverfolgung.[1] Die Benutzung des Fotos für Fahndungsplakate ist möglich. Die Polizei muss allerdings abwägen, ob unter Umständen das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten dem entgegen steht.
Fazit:
Während der Fotograf eine Einwilligung des Fotografierten haben sollte, darf die Polizei unter Umständen auch ohne dessen Einwilligung Bilder veröffentlichen.
[1] Dreier/Schulze/Dreier, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 24 KUG Rn. 1
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Jens Neubauer verfasst. Er studiert seit 2009 Rechtswissenschaften in Bonn. Nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung steht er nun vor dem ersten Examen. Die Begeisterung für die Fotografie und die Jurisprudenz gehen bei rechtambild.de eine perfekte Symbiose ein und bilden so die Motivation für seine Mitarbeit. [/box]
/Verwendung durch die Polizei für Fahndungsplakate/
Wir würde es eigentlich in einem solchen Fall mit dem Urheberrecht des Fotografen aussehen?
Auch der Urheber kann in der Regel wenig gegen ein Fahndungsfoto machen. Meist wird man dafür § 45 Abs.2 UrhG anwenden können. Darin heißt es:
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
Als Anmerkung noch: dies gilt auch nur für die Behörden und in der Regel nicht für andere Medien. Hierzu siehe die EuGH-Entscheidung C‑145/10 vom 1. Dezember 2011.