AG Köln: Kein Schadensersatz für wiederverwendete eBay-Bilder

Mit Urteil vom 21.04.2011 (Az.: 137 C 691/10) hat das Amtsgericht Köln über folgenden Fall entschieden:

Die Klägerin hatte im Rahmen einer eBay-Auktion Bilder von einem Satz Autoreifen geschossen und zur Bebilderung verwendet. Nachdem die Auktion erfolgreich beendet war, verkaufte der Käufer der Reifen diese selbst bei eBay weiter. Zur Bebilderung verwendete er jedoch keine eigenen Bilder, sondern übernahm die aus der ersten Auktion. Hiergegen wehrte sich die Erstverkäuferin und jetzige Klägerin mithilfe einer Abmahnung und verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.800€. Die Unterlassungserklärung gab der Verwender ab, zahlte jedoch lediglich 300€ als Schadensersatz. Um die restliche Forderung in Höhe von 1.500€ und zusätzliche Abmahnkosten in Höhe von 926,90€ einzufordern, zog die Erstverkäuferin vor Gericht.

Das Amtsgericht hielt die Klage jedoch für unbegründet. Zum Einen sei die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die anwaltliche Abmahnung in diesem Fall auf 100€ begrenzt (§ 97a Abs. 2 UrhG), da es sich um einen einfach gelagerten Fall der einmaligen Verwendung der Bilder handelt.

Zum Anderen wurden keinerlei Grundlagen vorgetragen, die die Ermittlung ermöglichten, „auf welches Entgelt ein vernünftiger Lizenzgeber an Stelle der Klägerin und ein vernünftiger Lizenznehmer an Stelle des Beklagten sich angemessener Weise geeinigt hätten.“ Da die Dauer der Auktion nur 7 Tage betrug, komme es nicht darauf an, wie lange die Bilder tatsächlich durch Eingabe der Artikelnummer noch im Internet abrufbar gewesen sind. Relevanter Zeitraum für die Schadensschätzung bleibt allein die Auktionsdauer.

Ebenfalls bleibt fraglich, ob als Maßstab die Honorarliste der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Liste) anwendbar ist. Diese Liste richtet sich nämlich an Berufsfotografen und Bildagenten, zu dessen Kreis sich die Klägerin nicht zählen kann.

Ebenfalls wurde der Klägerin kein Lizenzschadensersatz wegen des unterlassenen Quellennachweises zugesprochen, da sie sich lediglich auf die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte beruft und somit keine Verletzung des Urheber- oder Lichtbildnerpersönlichkeitsrechts in Betracht kommt.

Diese Entscheidung wurde mit Beschluss vom 29.07.2011 durch das Landgericht Köln bestätigt (Az.: 28 S 10/11).

4 Gedanken zu „AG Köln: Kein Schadensersatz für wiederverwendete eBay-Bilder“

  1. Den Absatz, nach welchem kein Lizenzschadensersatz trotz unterlassenem Quellennachweis eintritt, verstehe ich einfach nicht.

    Hätten Sie Lust, es zu erklären?

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  2. In der Regel ist es so, dass für die Nichtnennung des Urhebers von den Gerichten ein 100%iger Aufschlag auf den anhand der Lizenzanalogie berechneten Schadensersatz gegeben wird. Die Summe verdoppelt sich daher. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Köln hat sich der Kläger jedoch nicht auf die Urheberschaft, sondern auf die Inhaberschaft ausschließlicher Nutzungsrechte berufen. Darauf basierend wird ein solcher Aufschlag in der Regel nicht gewährt. Dem Thema des 100%igen Aufschlags bei der Nichtnennung des Urhebers widmen wir uns in einem zukünftigen Artikel gerne noch einmal ausführlicher.

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  3. Vielen Dank zunächst. Also habe ich das doch richtig verstanden, die doppelte Lizenzgebühr fällt nur aufgrund eines Formfehlers bei der Klageerhebung nicht an? Die Klägerin war also nicht optimal vertreten und das Gericht konnte über den Antrag nicht hinausgehen?

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