Das OLG Köln stellt mit Urteil vom 3. November 2016 (Az.: 15 U 66/16) fest, dass die Ablichtung von Helene Fischer bei einem Abendessen mit ihrem Lebensgefährten auf Mallorca zwar ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle. Ein schwerwiegender Eingriff – der einen Geldentschädigungsanspruch auslöse – sieht das OLG in der Veröffentlichung der Fotos allerdings nicht.
Helene Fischer verlangt Geldentschädigung in Höhe von 7.500 Euro
Helene Fischer hatte insgesamt 7.500 Euro für die Veröffentlichung zweier Fotos von einem Magazin gefordert. Dieses veröffentlichte am 8. Juli 2017 einen Artikel mit dem Titel „Schock-Fotos – ist diese Liebe noch zu retten?“. Darin waren auch zwei Bilder von Helene Fischer und ihrem Lebensgefährten abgedruckt, die diese in einem Restaurant auf der Urlaubsinsel Mallorca zeigten. Entsprechend der Schlagzeile wurde in dem Artikel über den Verlauf Fischers Beziehung wild spekuliert.
OLG spricht nur Unterlassungsanspruch zu
Entgegen der Ansicht des Landgericht Kölns (Urteil v. 06.04.2016 – 28 O 398/15) entschied nun das OLG Köln und gab der Berufung des Magazinverlegers teilweise statt. Zwar bestehe ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Veröffentlichung der Fotos, ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehe allerdings nicht.
Bei dem gemeinsamen Abendessen in einem kleinen Restaurant handele es sich eben nicht um ein Ereignis der Zeitgeschichte, weshalb ein Unterlassungsanspruch statthaft sei (§§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 i. V. m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG).
Kein schwerwiegender Eingriff
Das OLG stellte zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fest, allerdings sei der Eingriff nicht so schwerwiegend, als dass eine Entschädigung unabweisbar geboten wäre.
Herausgeber hat Interessenabwägung vorzunehmen
Auch könne sich der Magazinherausgeber nicht darauf berufen, im Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht wissen zu können, zu welchem Ergebnis eine Abwägung im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung komme. Nach Ansicht des OLG Köln sei es allein die Aufgabe des Magazinherausgebers unter Anwendung der ihr als Presseorgan obliegenden Sorgfalt eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten des Betroffenen sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit durchzuführen.
Auch die Art der Ablichtung Helene Fischers führe nicht zu einem schwerwiegenden Eingriff, der eine Geldentschädigung rechtfertige. Die beiden Fotos zeigen die Schlagersängerin in einer neutralen Pose beim Abendessen – weder in einer nachteiligen noch aus einer unvorteilhaften Pose. Auch enthüllen die Bilder kein privates oder gar intimes Geheimnis der Klägerin. Zumal die Aufnahmen aus einem allgemein zugänglichen Restaurant stammen.
Drei Persönlichkeitsverletzungen in drei Jahren seien nicht hartnäckig
Interessant waren die Erwägungen des Oberlandesgerichts zur Hartnäckigkeit des Magazinherausgebers. Eine Geldentschädigung sei auch dann zulässig, wenn der Verletzer eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild begeht nur um einen eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen (BGH, Urteil v. 05.10.2004 – VI ZR 255/03). Allerdings sei eine dreimalige Verletzung, mit jeweils rund einem Jahr Abstand, eben noch nicht ausreichend.
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