Das Gemälde „Rotes Bild mit Pferden“ wurde im Jahr 2006 von einem renommierten Kölner Auktionshaus für knapp 3 Millionen Euro an ein maltesisches Unternehmen versteigert. Das Bild wurde dem Expressionisten Heinrich Campendonk zugeschrieben und entsprechend im Katalog des Auktionshauses angepriesen. Nun muss der Kauf rückabgewickelt werden.
Das Auktionshaus selbst war zuvor einer Kunstfälscherbande auf den Leim gegangen, die erfolgreich mehrere gefälschte Bilder aus frei erfundenen Sammlungen in den Kunstmarkt eingeschleust hatten. Beim Auktionshaus war man von der Echtheit des Gemäldes ausgegangen und hatte es entsprechend dem Maler Campendonk zugeordnet.
Stutzig wurde der Käufer des Gemäldes, als die Mitglieder der Kunstfälscherbande im Oktober 2011 zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden. Er ließ daraufhin ein privates Gutachten erstellen, dass die Echtheit des Gemäldes überprüfen sollte. Ergebnis dieses Gutachtens war, dass es sich auch bei dem gekauften Gemälde um eine Fälschung handelte. Der Verkäufer wandte sich daraufhin an das Auktionshaus und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Gemäldes. Da es außergerichtlich nicht zu einer Einigung kam, hatte nun das Landgericht Köln über den Streit zu entscheiden und gab dem maltesischen Unternehmen recht (LG Köln, Urteil v. 28.09.2012, Az.: 2 O 457/08). Das Auktionshaus hätte bereits vor dem Weiterverkauf des Gemäldes eigenhändig die Echtheit überprüfen müssen. Insbesondere da es lange Jahre als verschollen galt, war dem Auktionshaus eine solche Pflicht zumutbar. Das Argument dass sie selbst der Kunstfälscherbande auf den Leim gegangen waren ließ das Gericht nicht gelten. Es führte dazu detailliert aus:
„Für eine sichere Zuschreibung des Bildes zu Heinrich Campendonk fehlte eine hinreichend tragfähige Grundlage. Über das im Jahr 1914 entstandene Ölgemälde „Rote Bild mit Pferden“ gibt es keine gesicherten Angaben, die das Bild über seinen Titel hinaus individualisieren könnten, insbesondere sind die Maße unbekannt, und es existiert keine Abbildung des Gemäldes. Sicher ist nur, dass Campendonk ein Werk mit diesem Titel fertigte und dass dieses im Jahr 1920 in der Galerie Flechtheim ausgestellt wurde. Hinsichtlich des weiteren Wegs des Bildes verließ sich die Beklagte auf die Angaben der Einlieferin, die sie ungeprüft übernahm. Der rückseitige Aufkleber „Sammlung Flechtheim“ war nicht geeignet zu belegen, dass das eingelieferte Bild in der Galerie Flechtheim ausgestellt worden war – erst recht nicht, dass es mit dem Bild Nr. 11 aus dem Katalog von 1920 identisch war –, denn es gibt keine Nachweise, dass die Galerie Flechtheim einen Aufkleber in der konkreten Aufmachung jemals verwendet hätte. Die Tatsache allein, dass ein solcher Aufkleber schon in der Vergangenheit bei Auktionen aufgetaucht war, ohne dass die Echtheit bezweifelt worden wäre, belegte nicht dessen Echtheit oder gar die des Bildes, sondern bedeutete nur, dass ungeklärt war, ob der Aufkleber echt war oder nicht.
Die sichere Zuschreibung des Bildes hatte auch nicht deswegen eine hinreichende Grundlage, weil die Beklagte das Bild durch eigene Experten kunsthistorisch hatte begutachten lassen. Eine solche, naturgemäß subjektive, weil wertende Begutachtung kann nur begrenzten Erkenntniswert haben, da sie Fälschungen mit umso geringerer Wahrscheinlichkeit aufdeckt, je begabter der Fälscher ist. Wird ein Gemälde eingeliefert, das einen zumindest sechsstelligen Erlös verspricht, so muss der Auktionator – unter der Annahme, das Bild könne gefälscht sein – in Betracht ziehen, dass der Fälscher sein Handwerk versteht, da er sonst nicht bereit wäre, das mit der Einlieferung verbundene Entdeckungsrisiko einzugehen. Hinzu kommt, dass die hauseigenen Experten nicht gänzlich unabhängig sind. Als Angestellte oder freie Mitarbeiter des Auktionshauses können sie in Zweifelsfällen von der Überlegung beeinflusst sein, dass es für die Beklagte günstiger wäre, wenn das zu prüfende Bild, das einen hohen Umsatz erwarten lässt, echt wäre.“
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