Neben den Fällen des „klassischen“ Schadensersatzanspruchs durch die unzulässige Nutzung eines Fotos, kommt für die abgebildete Person eine weitere Möglichkeit in Betracht, den Verletzer zu Zahlungen zu verpflichten. Liegt in der Veröffentlichung des Fotos nämlich ebenso eine starke Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, kann eine Geldentschädigung zur Erfüllung des Genugtuungs- und Präventionsgedankens gefordert werden (u.a. auch bekannt als ,Schmerzensgeld‘).
Schwerwiegender Eingriff
Da das Recht am eigenen Bild eine Ausprägung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist, also des Rechts auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit, kommt es entscheidend darauf an, inwieweit in dieses Recht eingegriffen wurde.
Ein Entschädigungsanspruch erfordert jedoch nicht irgendeinen, sondern einen schwerwiegenden Eingriff in dieses Recht. Dies kann z. B. durch die Veröffentlichung von Nacktbildern und Verletzung der Intimsphäre oder auch die rechtswidrigen Abbildung von Kindern geschehen.
Da die Frage, ab wann eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen werden kann, schwierig allgemeingültig zu beantworten ist, soll durch Beispiele aus der Rechtsprechung ein Gefühl für die (hohen) Anforderungen gegeben werden.
Angenommen wurde eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung z. B. durch das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem Fall der Veröffentlichung eines Lichtbildes einer fast unbekleideten Patientin, die im Begriff war, sich einer Bustvergrößerung zu unterziehen. Das Bild wurde nach der Operation der Presse zur Verfügung gestellt und veröffentlicht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.04.1993, Az.: 15 U 237/92).
Das Oberlandesgericht Hamburg sah in der Abbildung einer jungen Frau neben einem frei erfundenen Text über ihre sexuellen Vorlieben ebenfalls eine schwerwiegenden Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht und sprach ihr einen Entschädigungsanspruch zu (OLG Hamburg, Urteil vom 22.09.1994, Az.: 3 U 106/94).
Ebenfalls einen Entschädigungsanspruch zugesprochen bekam eine verfahrensunbeteiligte Frau, die zusammen mit einem Mann in einem Bericht über den Strafprozess bezüglich der Verbreitung pornografischer Schriften abgebildet wurde. Dieser Anspruch wurde zugesprochen, obwohl Gesicht und Oberkörper der Frau gepixelt waren (LG Hamburg, Urteil vom 20.10.2006, Az.: 324 O 922/05).
Wie streng die Anforderungen an einen solchen Anspruch jedoch teilweise gesehen werden, zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg:
Im Jahr 2009 hatte das LG Hamburg (Urteil vom 27.03.2009, Az 324 O 852/08) folgenden Fall zu beurteilen: In einer Zeitung wurde unter der Überschrift “Peepshow auf dem Küchentisch” darüber berichtet, wie ein Pärchen in der Küche eines Restaurants von Passanten beim Geschlechtsverkehr fotografiert wurde. Dem Bericht wurde von beschriebener Situation ein Bild beigefügt. Die zum “Tatzeitpunkt” beleuchtete Küche war über ein Fenster einsehbar und durch dieses Fenster nahmen Spaziergänger heimlich die veröffentlichten Bilder, von einem Spazierweg aus, auf.
Das Pärchen fand sich in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und klagte – jedoch ohne Erfolg. Es konnte kein schwerwiegender Eingriff festgstellt werden, der eine Geldentschädigung begründet hätte, da der Raum von Dritten einsehbar war und das Pärchen sich schließlich auch in einem uneinsehbarerem Raum hätte vergnügen können.
Insbesondere das letzte Beispiel zeigt, dass eine Anspruch auf Entschädigungszahlung nicht ohne Weiteres zugesprochen wird. Vielmehr muss derjenige, der den Aspruch geltend macht, sehr detailliert und begründet dargelegen, warum er durch die Abbildung seiner selbst in seinem Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit verletzt ist.
Wie viel darfs denn sein?
Wird eine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung im konkreten Fall tatsächlich anerkannt, stellt sich als nächstes die Frage, wie hoch eine Entschädigungszahlung ausfallen kann. Infolge der Tatsache, dass zu diesem Zeitpunkt von dem Gericht bereits festgestellt wurde, dass es sich um einen besonders schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, fallen die Beträge entsprechend happig (wenngleich nicht vergleichbar mit dem amerikanischen Niveau) aus.
So wurde dem jeweiligen Kläger im erstgenannten Beispiel 15.000 DM, im zweiten Fall 5.000 DM und im dritten Beispiel 25.000 EUR zugesprochen.
Diese Beträge richten sich jedoch nach keinerlei Tabelle (wie z. B. Schadensersatzzahlungen wegen unlizensierter Nutzung sich häufig nach der MFM-Liste richten) und basieren allein auf den Umständen des konkreten Einzelfalls; also der Schwere der Beeinträchtigung durch Veröffentlichung der Abbildung. Diese Einschätzung geschieht durch den jeweiligen Richter und wird daher kaum im Vorhinnein zu bestimmen sein.
Deutlich wird, dass die Anforderungen an einen solchen Schadensersatzanspruch sehr hoch und in aller Regel nicht ohne Weiteres zu erfüllen sind. Nichts desto trotz ist er insbesondere wegen der in der Regel hohen Schadensersatzsummen ein wirksames Mittel, um dem Gedanken der Genugtuung und Prävention gerecht zu werden.
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