Bin ich Urheber meines Bildes?

Urheber ist, wer Schöpfer eines Werkes ist, so § 7 UrhG. Ein Foto muss also ein solches Werk darstellen. Gem. § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Lichtbildwerke. Fotografien sind grundsätzlich davon umfasst, egal ob analog oder digital. Das Foto muss jedoch ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Mit dieser Anforderung sollen reine Zufallsfotografien vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Sobald das Bild jedoch eine Aussage enthält, die auf einer Gestaltung beruht, ist die Anforderung der Individualität gegeben.

Individualität entscheidet über Einordnung als Lichtbildwerk

Gestaltungen sind in der Praxis z.B. die Wahl des Bildausschnitts, die Unterdrückung des „optischen Rauschens“ oder die Platzierung des Motivs. Selbst die Wahl von Blende und Zeit kann als Gestaltung gelten. Da wohl jeder Amateur- oder Profifotograf versucht, bestimmte Vorstellungen im Bild umzusetzen, werden die meisten Bilder als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein.

Dass das Schießen eines Fotos einen (ebenfalls als Voraussetzung des Urheberrechts geforderten) Akt der Schöpfung darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung unumstritten. Somit ist derjenige der ein Foto schießt, Schöpfer dieses Fotos und erlangt Urheberschaft. Diese Stellung behält er bis zum Ablauf des siebzigsten Jahres nach seinem Tod, so § 64 UrhG. Er erhält also eines der am längsten währenden Schutzrechte des deutschen Rechts.

Fast alle Fotos sind zumindest Lichtbilder

Ebenfalls Schutz erlangen können so genannte Lichtbilder. Diese sind nicht mit Lichtbildwerken zu verwechseln. Die Leistung des Fotografen wird Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (auf Deutsch: der Kamera o.ä.) gesehen. Die Anforderungen an ein Lichtbild sind niedriger als an ein Lichtbildwerk. Eine Individualität wie beim Lichtbildwerk muss das Foto nicht aufweisen. Die Leistung des Fotografen wird bei Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (der Kamera o.ä.) gesehen. Der hierfür gewährte Schutz ist im gleichen Zuge aber ebenfalls geringer; er wird für nur fünfzig Jahre ab Erscheinen des Bildes gewährt, § 72 Abs. III UrhG.

Sofern also ein Foto nicht den Voraussetzungen eines Lichtbildwerkes entspricht, wird jedenfalls ein Lichtbild entstanden sein. Die künstlerische Leistung entscheidet also nicht über den Schutz an sich, sondern nur über den Umfang.

Urheber ist, wer das Foto schießt

Die eingangs gestellte Frage, ob denn der Fotograf Urheber seiner Bilder ist, lässt sich also bejahen. Einige wenige Ausnahmen wie die Reproduktionsfotografie gibt es, diese sind aber in der Praxis zu vernachlässigen. Man kann sich also zunächst einmal sicher sein, dass die in die Gestaltung seiner Bilder investierte Arbeit mit dem Recht der Urheberschaft belohnt wird. Da ein Urheberrecht alleine nicht satt macht, sind die Rechte die dem Fotografen zur Verwertung seiner Fotos zustehen, in der Artikel-Serie „Die Verwertungsrechte des Fotografen“ auf www.rechtambild.de erläutert.

(Foto: MMchen / Quelle: photocase.com)

45 Gedanken zu „Bin ich Urheber meines Bildes?“

  1. Hallo A. Klein,

    entschuldigen Sie die späte Antwort.

    Bei einer solchen Veränderung kommt es stark darauf an inwieweit die Puppen noch als solche des Mattel-Konzerns zu erkennen sind. In der Regel genießen die Puppen und dazugehörige Schriftzüge, Logos etc. Marken- und/oder Geschmacksmusterschutz. Nutzen sie diese Zeichen erkennbar zu eigenen gewerblichen Zwecken unter Ausnutzung des Images der Puppen, kommt ggfs. eine Unzulässigkeit in Frage. Dabei kommt es allerdings stark auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.

    MfG

    D. Tölle.

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  2. Hallo Herr Tölle,
    ich erstelle gerade eine Internetauftritt, Homepage, für ein Pelzgeschäft.
    Es gibt einen Zeitungsbericht von 1967 vom Umbau des Geschäftes in diesem Jahr.
    Darf ich diesen Artikel auf die Homepage stellen, oder unterliegt dieser noch Urheberrechten und ich brauche die Zustimmung des Zeitungsverlages? 
    Mit freundlichen Grüßen
    Rainer Pankratz

    Antworten
  3. Sehr geehrter Herr Tölle,
    ich bin Studentin und zusammen mit einigen KommilitonInnen, habe ich einen Studentenkalender in angriff genommen. Wir wollen diesen für einen guten Zweck verkaufen und dem entsprechend die Einnahmen spenden.
    Uns stellt sich allerdings die Frage, wie das mit den Verkaufsrechten ist. Da wir den Druck selber übernehmen und keinen Verlag beauftragt haben, wissen wir nicht auf  was wir achten müssen.
    Die Rechte am Bild haben wir nur mündlich festgelegt, sollte das auch Schriftlich erfolgen?
    Müssen wir die Urheberrechte festlegen oder kann die Fotografin sie abtreten?
    Da dies eine einmalige Sache ist, müssen wir trotzdem ein Gewerbe anmelden?
     
    Mit freundlichem Gruß
    R.O.

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  4. Hallo R.O.

    bitte berücksichtigen Sie, dass wir an dieser Stelle keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen dürfen.

    Hinsichtlich Ihrer Fragen empfehle ich allerdings die Lektüre folgender Beiträge:

    Ich hoffe die Beiträge können Ihre Fragen weitgehend beantworten.

    MfG

    D. Tölle

     

     

     

    Antworten
  5. Hallo Herr Tölle,

    ich habe folgendes Problem, ein öffentliches Facebookprofil hat Bilder hochgeladen, die von mir und mit meiner Kamera geschossen wurden. Der Verantwortliche der die Bilder dort vermutlich zu Verfügung gestellt hat, ist ein ehemaliger Freund.

    Bei den Bildern handelt es sich lediglich um schön beleuchtete Interieuraufnahmen, welche keine Personen oder anders geschützte Inhalte zeigt. Dennoch stört mich die Tatsache, dass dritte meine Aufnahmen für Werbezwecke für sich nutzen.

    Was sind meine Möglichkeiten?
    Gegen was verstoßen solche Nutzer?

    Dankeschön!

    Patrick H.

    Antworten
  6. Hallo Patrick,
    bitte habe Verständnis dafür, dass ich dir an dieser Stelle keine kostenfreie Rechtsberatung für den Einzelfall erteilen darf. Grundsätzlich sind im Falle einer Urheberrechtsverletzung unterschiedliche Ansprüche einschlägig und Vorgehensweisen möglich. Der Einfachheit halber verweise ich mal auf folgende Beiträge und hoffe damit weiterhelfen zu können.

    Serie – Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Herstellung oder Verbreitung von Fotos:
    Auskunft, Beseitigung, Vernichtung
    https://www.rechtambild.de/2010/05/serie-die-rechtsfolgen-der-rechtswidrigen-herstellung-oder-verbreitung-von-fotos-teil-1-anspruche-auf-auskunft-beseitigung-und-vernichtungherausgabe/

    Unterlassungsanspruch
    https://www.rechtambild.de/2010/05/serie-die-rechtsfolgen-der-rechtswidrigen-herstellung-oder-verbreitung-von-fotos-teil-2-anspruch-auf-unterlassung-der-verbreitungveroffentlichung/

    Zahlungsansprüche/Schadensersatz
    https://www.rechtambild.de/2010/05/serie-die-rechtsfolgen-der-rechtswidrigen-herstellung-oder-verbreitung-von-fotos-teil-3-zahlungsansprucheschadensersatz/

    Mein Bild in fremden Händen – Was kann ich tun?
    https://www.rechtambild.de/2012/01/mein-bild-in-fremden-handen-was-kann-ich-tun/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

    Antworten
  7. Sehr geehrter Herr Tölle.
    Meine Großeltern haben demnächst ihren 60. Hochzeitstag und da hatten wir die Idee ein Familienportrait machen zu lassen.
    Dieses eine Foto sollte dann 75€ kosten.
    Jetzt fragte ich noch einmal nach ob wir denn auch eine CD mit den anderen Fotos dazubekommen würden.
    Die Dame sagte ja, für 25€ Aufpreis. Der Grund: Sie hat die Rechte an den Bildern und zwar jegliche. Steht auch so in den AGB.
    Das Problem: Die AGB haben nicht ausgelegen und wir wurden auch nicht darauf hingewiesen dass wir jegliche Rechte daran abtreten.
    Wie verhält es sich in dieser Angelegenheit?

    MfG
    David B.

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