Bin ich Urheber meines Bildes?

Urheber ist, wer Schöpfer eines Werkes ist, so § 7 UrhG. Ein Foto muss also ein solches Werk darstellen. Gem. § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Lichtbildwerke. Fotografien sind grundsätzlich davon umfasst, egal ob analog oder digital. Das Foto muss jedoch ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Mit dieser Anforderung sollen reine Zufallsfotografien vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Sobald das Bild jedoch eine Aussage enthält, die auf einer Gestaltung beruht, ist die Anforderung der Individualität gegeben.

Individualität entscheidet über Einordnung als Lichtbildwerk

Gestaltungen sind in der Praxis z.B. die Wahl des Bildausschnitts, die Unterdrückung des „optischen Rauschens“ oder die Platzierung des Motivs. Selbst die Wahl von Blende und Zeit kann als Gestaltung gelten. Da wohl jeder Amateur- oder Profifotograf versucht, bestimmte Vorstellungen im Bild umzusetzen, werden die meisten Bilder als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein.

Dass das Schießen eines Fotos einen (ebenfalls als Voraussetzung des Urheberrechts geforderten) Akt der Schöpfung darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung unumstritten. Somit ist derjenige der ein Foto schießt, Schöpfer dieses Fotos und erlangt Urheberschaft. Diese Stellung behält er bis zum Ablauf des siebzigsten Jahres nach seinem Tod, so § 64 UrhG. Er erhält also eines der am längsten währenden Schutzrechte des deutschen Rechts.

Fast alle Fotos sind zumindest Lichtbilder

Ebenfalls Schutz erlangen können so genannte Lichtbilder. Diese sind nicht mit Lichtbildwerken zu verwechseln. Die Leistung des Fotografen wird Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (auf Deutsch: der Kamera o.ä.) gesehen. Die Anforderungen an ein Lichtbild sind niedriger als an ein Lichtbildwerk. Eine Individualität wie beim Lichtbildwerk muss das Foto nicht aufweisen. Die Leistung des Fotografen wird bei Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (der Kamera o.ä.) gesehen. Der hierfür gewährte Schutz ist im gleichen Zuge aber ebenfalls geringer; er wird für nur fünfzig Jahre ab Erscheinen des Bildes gewährt, § 72 Abs. III UrhG.

Sofern also ein Foto nicht den Voraussetzungen eines Lichtbildwerkes entspricht, wird jedenfalls ein Lichtbild entstanden sein. Die künstlerische Leistung entscheidet also nicht über den Schutz an sich, sondern nur über den Umfang.

Urheber ist, wer das Foto schießt

Die eingangs gestellte Frage, ob denn der Fotograf Urheber seiner Bilder ist, lässt sich also bejahen. Einige wenige Ausnahmen wie die Reproduktionsfotografie gibt es, diese sind aber in der Praxis zu vernachlässigen. Man kann sich also zunächst einmal sicher sein, dass die in die Gestaltung seiner Bilder investierte Arbeit mit dem Recht der Urheberschaft belohnt wird. Da ein Urheberrecht alleine nicht satt macht, sind die Rechte die dem Fotografen zur Verwertung seiner Fotos zustehen, in der Artikel-Serie „Die Verwertungsrechte des Fotografen“ auf www.rechtambild.de erläutert.

(Foto: MMchen / Quelle: photocase.com)

45 Gedanken zu „Bin ich Urheber meines Bildes?“

  1. Sehr geehrter Herr B.,
    grundsätzlich hat derjenige, der Urheber eines Bildes ist, alle Rechte inne. Er entscheidet, wem er welche (Nutzungs)Rechte einräumt. In welchem Umfang eine solche Einräumung tatsächlich geschehen ist, kommt immer auf den Einzelfall an. Hierbei können auch AGB eine Rolle spielen. Ob dies in Ihrem Fall relevant ist, müsste gegebenenfalls geprüft werden.

    Zur Vertiefung empfehle ich auch folgende Beitrags-Serie:
    https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-die-verwertungsrechte-des-fotografen/

    Mit freundlichen Grüßen
    D. Tölle

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  2. Sehr geerter Herr Tölle!
    Hätte auch eine Frage zu den Rechten am Bild. War bei einem Workshop, wo vom Dozenten natürlich die Kamera-Einstellungen für alle Teilnehmer angesagt wurden, darüber hinaus hat der Dozent auch meistens die Einstellungen am zum Set gehörenden Computer vorgenommen, teilweise haben wir Teilnehmer aber die Einstellungen auch nach Anweisung oder auch alleine geändert.
    Nun wurde uns aber dann gesagt, dass wir die Bilder nur zu nichtkommerziellen Zwecken verwenden dürfen, aber nicht für einen Fotowettbewerb. Wie verhält es sich hier, in den AGB des Veranstalters war vom Verbot für Wettbewerbseinreichung keine Rede. Bin zwar Österreicherin, der Workshop hat aber in Deutschland stattgefunden.
    Vielen Dank für Ihre Antwort

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  3. Sehr geehrte Frau Tanzer,
    in dem von Ihnen geschilderten Fall spielen viele verschiedene Aspekte eine Rolle, deren Beantwortung den Rahmen hier sprechengen würden. Ich verweise daher einfach mal auf nachfolgende Beiträge in der Hoffnung Ihre Fragen damit bereits beantworten zu können:

    https://www.rechtambild.de/2014/02/wann-eigenwerbung-mit-arbeitsergebnissen-und-kundenhinweis-zulaessig-sein-kann/
    https://www.rechtambild.de/2014/07/fotorecht-in-oesterreich-und-der-schweiz/
    https://www.rechtambild.de/2010/02/neue-serie-die-verwertungsrechte-des-fotografen/

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  4. Sehr geehrter Herr Tölle,

    ich hätte eine Frage wie es mit Urheber- und Nutzungsrechten an Bildern aussieht die man von Immobilien gemacht hat; spricht Fotos von Häusern und (leeren) Innenräumen, ohne Personen.
    Ich habe mich schon anderweitig erkundigt und konnte hier keine klaren Aussagen bekommen.

    Wenn die Bilder beispielsweise mit Erlaubnis des Immobilienbesitzers geschossen wurden, um sie zum Verkauf der Immobilie einzusetzen, ich diese später aber anderweitig verwenden möchte (z.B. als reine Beispielbilder auf einer Website).
    Darf ich das dann weil ich selbst das Bild produziert habe und das Urheberrecht besitze oder müsste ich erst die Erlaubnis des Eigentümers der abgebildeten Immobilie einholen?

    Ich wurde hier auf das „Recht am Bild der eigenen Sache“ verwiesen aber wirklich eindeutig formuliert wird so ein Fall dort auch nicht. Von anderer Seite wurde mir hingegen wieder gesagt, es könne höchstens der Architekt ein Urheberrecht geltend machen wenn keine Personen abgebildet sind (die in dem Fall ein Persönlichkeitsrecht geltend machen könnten).

    Wer hat denn nun in so einem Fall das Urheber- und/oder Nutzungsrecht genau oder könnte eines geltend machen?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!
    Evelin K.

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  5. Sehr geehrte Frau K.,
    bei dem geschilderten Sachverhalt gibt es unterschiedliche Aspekte zu berücksichtigen, deren komplette Darstellung den Rahmen hier sprengen würden. Tatschlich ist es so, dass es kein sog. „Recht am Bild der eigenen Sache“ gibt (dazu mehr unter: https://www.rechtambild.de/2010/04/das-recht-am-bild-der-eigenen-sache/). Dies betrifft jedoch lediglich die Stellung des Eigentümers z. B. einer Immobilie. Getrennt davon zu betrachten ist die sog. Panoramafreiheit, die als Einschränkung des Urheberrechts der Architekten wirkt, indem die Ablichtung und Verwertung von Bildern unter den Voraussetzungen des § 59 UrhG zulässig ist (dazu mehr unter: https://www.rechtambild.de/2010/09/die-panoramafreiheit‘/).
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  6. Sehr geehrter Herr Tölle

    wenn ich mich am Strand oder im Park von einer anderen Person mit meiner Kamera knipsen lasse ,wer ist dann Rechtinhaber
    vielen Dank Volker R

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  7. Hallo Volker R.
    bei einer Personenfotografie gibt es in der Regel zwei Personen, die Rechte daraus ableiten können. Derjenige, der das Foto geschossen hat, ist der Urheber und kann entsprechende Rechte geltend machen. Die abgebildete Person kann an der Fotografie persönlichkeitsrechtliche Ansprüche geltend machen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  8. Sehr geehrter Herr Tölle,
    unterliegt die Veröffentlichung gescannter Zeitungsbeiträge, Stiche, Ansichtskarten etc. von vor 1930 noch irgendeinem Urheberrecht? Ist es möglich diese unbedenklich im Internet (z.B. in facebook-Gruppen) wiederzugeben? Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Auskunft!
    Helmut Brückner

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  9. Sehr geehrter Herr Brückner,
    das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Wenn diese Frist abgelaufen ist, kann der Urheber bzw. seine Erben keine Rechte mehr an den Werken geltend machen. Zu den einzelnen Rechten, die dem Urheber vor Ablauf dieser Frist zustehen, sind folgende Beiträge für Sie evtl. interessant:
    Veröffentlichung von Zeitungsartikeln – was ist zulässig?
    Serie: Die Verwertungsrechte des Fotografen

    Mit freundlichen Grüßen
    Dennis Tölle

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  10. Hallo, wenn ich ein Bild mit meinen Urheberrechten verkaufe, kann ich verlangen, dass mein Urheber-Link zum Bild, bei der Firma auf der Webseite, irgendwo beim Bild, vorhanden sein muss?
    Danke!
    Grüsse Marcel Meier

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