Bin ich Urheber meines Bildes?

Urheber ist, wer Schöpfer eines Werkes ist, so § 7 UrhG. Ein Foto muss also ein solches Werk darstellen. Gem. § 2 Abs. I Nr. 5 UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere Lichtbildwerke. Fotografien sind grundsätzlich davon umfasst, egal ob analog oder digital. Das Foto muss jedoch ein gewisses Maß an Individualität aufweisen. Mit dieser Anforderung sollen reine Zufallsfotografien vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen werden. Sobald das Bild jedoch eine Aussage enthält, die auf einer Gestaltung beruht, ist die Anforderung der Individualität gegeben.

Individualität entscheidet über Einordnung als Lichtbildwerk

Gestaltungen sind in der Praxis z.B. die Wahl des Bildausschnitts, die Unterdrückung des „optischen Rauschens“ oder die Platzierung des Motivs. Selbst die Wahl von Blende und Zeit kann als Gestaltung gelten. Da wohl jeder Amateur- oder Profifotograf versucht, bestimmte Vorstellungen im Bild umzusetzen, werden die meisten Bilder als schutzfähige Werke im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein.

Dass das Schießen eines Fotos einen (ebenfalls als Voraussetzung des Urheberrechts geforderten) Akt der Schöpfung darstellt, ist in Literatur und Rechtsprechung unumstritten. Somit ist derjenige der ein Foto schießt, Schöpfer dieses Fotos und erlangt Urheberschaft. Diese Stellung behält er bis zum Ablauf des siebzigsten Jahres nach seinem Tod, so § 64 UrhG. Er erhält also eines der am längsten währenden Schutzrechte des deutschen Rechts.

Fast alle Fotos sind zumindest Lichtbilder

Ebenfalls Schutz erlangen können so genannte Lichtbilder. Diese sind nicht mit Lichtbildwerken zu verwechseln. Die Leistung des Fotografen wird Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (auf Deutsch: der Kamera o.ä.) gesehen. Die Anforderungen an ein Lichtbild sind niedriger als an ein Lichtbildwerk. Eine Individualität wie beim Lichtbildwerk muss das Foto nicht aufweisen. Die Leistung des Fotografen wird bei Lichtbildern in der Bedienung der abbildenden Maschine (der Kamera o.ä.) gesehen. Der hierfür gewährte Schutz ist im gleichen Zuge aber ebenfalls geringer; er wird für nur fünfzig Jahre ab Erscheinen des Bildes gewährt, § 72 Abs. III UrhG.

Sofern also ein Foto nicht den Voraussetzungen eines Lichtbildwerkes entspricht, wird jedenfalls ein Lichtbild entstanden sein. Die künstlerische Leistung entscheidet also nicht über den Schutz an sich, sondern nur über den Umfang.

Urheber ist, wer das Foto schießt

Die eingangs gestellte Frage, ob denn der Fotograf Urheber seiner Bilder ist, lässt sich also bejahen. Einige wenige Ausnahmen wie die Reproduktionsfotografie gibt es, diese sind aber in der Praxis zu vernachlässigen. Man kann sich also zunächst einmal sicher sein, dass die in die Gestaltung seiner Bilder investierte Arbeit mit dem Recht der Urheberschaft belohnt wird. Da ein Urheberrecht alleine nicht satt macht, sind die Rechte die dem Fotografen zur Verwertung seiner Fotos zustehen, in der Artikel-Serie „Die Verwertungsrechte des Fotografen“ auf www.rechtambild.de erläutert.

(Foto: MMchen / Quelle: photocase.com)

45 Gedanken zu „Bin ich Urheber meines Bildes?“

  1. Sehr geehrter Herr Tölle,
    als Urheber darf ich über die Veröffentlichung meiner Fotos, wenn es um beispielsweise Bäume oder andere Gegenstände handelt, bestimmen. Aber wie sieht das aus, wenn dabei die Rexhte am eigenen Bild ins Spiel kommen? Fotos, die in beiderseitigem Einverständnis zwischen Model und Fotograf entstanden sind, dürfen doch lediglich mit beiderseitigem Einverständnis veröffentlicht werden? Sprich, da Model hat Entscheidungsrecht, der Fotograf doch aber auch?
     
    Grüße!
    Steffi

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  2. Wie ist es, wenn ich als Künstler ein Bild komponiere und eine fotografische Assistenz die abbildende Maschine bedient?
    Wer hat dann die Rechte? Haben Sie vielen Dank!

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  3. Hallo Anni,

    in Betracht kommt bei mehreren Mitwirkenden immer die sog. Miturheberschaft an einem Werk.

    Gemäß § 8 Abs. 1 UrhG entsteht eine Miturheberschaft, wenn mehrere ein Werk gemeinsam schaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen. Das Entstehen einer Miturheberschaft setzt eine persönliche geistige Leistung mehrerer voraus, die in gewolltem Zusammenwirkung bei der Werkschöpfung zur Schaffung eines einheitlichen Werks geführt hat.

    Aufgrund dieser verschiedenen Kriterien steht das Urheberrecht an einem Foto in der Regel nur dem Fotografen zu, der die Aufnahme anfertigt, indem er die Kamera einstellt und den Auslöser betätigt.

    Der Assistent, den der Fotograf zur Unterstützung heranzieht, ist regelmäßig kein Miturheber. Sofern in einem solchen Fall alle wesentlichen Einstellungen durch den Fotografen selbst oder nach seinen Anweisung von dem Assistenten vorgenommen werden, erwirbt der Assistent als weisungsabhängige und damit untergeordnete Person keinerlei Urheberrechte an dem Foto, selbst wenn er nach Abschluss der Vorbereitung den Auslöser betätigt.

    Ob dies auch im konkreten Fall gilt, kommt natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

    MfG

    D. Tölle

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  4. Guten Tag Herr Tölle,
    ich war eine Zeit lang bei einem Regionalen Magazin angestellt. Dort war ich unter anderem als Redakteur und Fotograf eingesetzt.
    Nun ist folgender Fall aufgetreten: Das Beschäftigungsende war vor ca. einem Jahr. In der aktuellen Ausgabe wurde ein Bild von mir (ohne meine Zustimmung) veröffentlicht. In meinem damaligen Arbeitsvertrag wurden keine Nutzungsrechte dem Verlag übertragen. 
    Ich bin mir nur unsicher ob der Verlag das Bild noch Veröffentlichen darf. Meine damalige Akkreditierung lief über den Verlag. 
    Vielen Dank für Ihre Antwort
    MFG Sebastian
     

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  5. Hallo Sebastian,

    ich bin mir aufgrund der Formulierung nicht ganz sicher, ob von einem (Ab)Bild deiner Person oder einem von dir gemachten Bild die Rede ist.

    Für den ersten Fall: Wenn es keine konkreten Formulierungen im Arbeitsvertrag gibt, kommt es unter anderem darauf an, ob es möglicherweise andere (mündliche) Abreden gab. Grundsätzlich endet mit dem Arbeitsverhältnis auch das Recht des Arbeitgebers die Daten des Arbeitnehmers zu nutzen. In der Regel sollte er daran auch kein Interesse mehr haben.

    Aktuelle Entscheidungen dazu: LAG Hessen, Urteil vom 24. Januar 2012, AZ.: 19 SaGa 1480/11; LAG Köln, Urteil vom 10.07.2009, Az.: 7 Ta 126/09

    Es gelten auch in einem solchen Verhältnis die Grundsätze des Rechts am eigenen Bild. Eine Nutzung ist daher nur mit Einwilligung zulässig, solange keine der gesetzlichen Ausnahmen greift. 

    Für den zweiten Fall: Falls es um von dir erstellte Bilder im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geht, verweise ich der Einfachheit auf folgenden Beitrag der sich mit dem Thema beschäftigt: Das Recht am Bild im Dienst- oder Arbeitsverhältnis.

    Ich hoffe das hilft dir weiter.

    MfG

    Dennis.

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  6. Guten Tag Herr Tölle!
    Ich habe mir Ihre Internetseite angeschaut und würde gern eine kurze Auskunft von Ihnen bekommen.
    Vor rund 3 Wochen wurde im Fernsehen eine Unterhaltungssendung gezeigt, wo ein Foto veröffentlicht wurde, welches ich persönlich gemacht habe. Die auf dem Bild zu sehende Person ist 1993 verstorben. Von meiner Seite aus, wurde das Foto nie freigegeben; auch nicht an den Fernsehsender. Die Angehörigen haben das Foto von mir nicht erhalten und auch keine „Rechte“ daran
    Wie ist die rechtliche Lage dazu?
    Vielen Dank!

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  7. Hallo Herr Dierich,

    bitte berücksichtigen Sie, das ich Ihnen keine Rechtsberatung für den konkreten Einzelfall erteilen darf.

    Grundsätzlich bedarf jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke der Einwilligung des Urhebers bzw. Rechteinhabers (siehe zu den einzelnen Verwertungsrechten auch: „Die Verwertungsrechte des Fotografen„). Das Gesetz sieht hiervon Ausnahmen vor (sog. Schranken), die jedoch primär im Bereich der privaten Nutzung bzw. Bildung etc. Anwendung finden. Wird beispielsweise ein Foto ohne Einwilligung genutzt, ist diese Nutzung grundsätzlich rechtswidrig und führt zur Entstehung diverser Ansprüche gegen den Nutzenden (siehe dazu auch: „Mein Bild in fremden Händen„).

    Für eine verbindliche Einschätzung Ihrer Situation und eine mögliche Geltendmachung Ihrer Rechte, empfehle ich Ihnen einen spezialisierten Anwalt in diesem Bereich aufzusuchen.

    MfG

    D. Tölle

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  8. Hallo Herr Tölle
     
    Ich habe eine Sammlung von Barbie Puppen, die ich neu gestaltet habe. Das bedeutet sie haben andere Kleidung an, als sie original ausgeliefert wurden. Die Kleidung ist auch gekauft und für diese Puppen hergestellt, aber es handelt sich nicht um original Kleidung. Ich würde gerne eine Fotoserie von den Puppen machen und diese ausstellen. Muss ich dafür den Hersteller der Puppen  um Erlaubnis bitten oder überwiegt mein Recht an Gestaltung und Recht am Bild ?
     
    Mit freundlichen Grüssen
    A.Klein

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