Recht am Bild Rotating Header Image

Die AGB von Bildagenturen

Sie sind bei Fotolia.de oder ähnlichen Bildagenturen angemeldet?
Dann kann ein Blick auf die AGB nicht schaden. Denn es kann teuer werden, wenn man Opfer einer Abmahnung durch eine Bildagentur wird. Oftmals weiß man zuerst garnicht, was man falsch gemacht haben soll.

Wie wohl jeder Fotograf mittlerweile weiß, hält das UrhG mit den heutigen Medien nicht so ganz Schritt und ist, wenn überhaupt, nur bedingt anwendbar oder unterliegt einem breiten Spektrum an Interpretationen.
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“Street-View-Fan” will verpixelte Häuser wieder sichtbar machen

Der Fotograf Jens Best plant zu veröffentlichen, was bei Google-Street-View durch Verpixelung unkenntlich gemacht werden soll: die verpixelten Häuser selber ablichten und im Internet der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Er hat bereits über 269 Unterstützer gefunden, die ihm dabei helfen wollen. weiterlesen →

Tierfotos – ein Recht am Bild des eigenen Tieres?

Neben Menschen als Motiv der Fotografie sind es häufig Tiere, die gerne abgelichtet werden. Dieser Artikel soll dem Berufs- und Amateurfotografen erläutern, inwieweit es dabei zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen kann. Er basiert auf der aktuellen Rechtsprechung und beschäftigt sich mit der Frage, ob eine Zustimmung zum Fotografieren und / oder zur Verwertung der Bilder von Tieren notwendig ist. Da sich die aktuelle Rechtsprechung nur auf Sachen und Gegenstände bezieht, stellt der Aufsatz daher die mögliche Übertragung auf die Tierfotografie dar. Es wird umfassend auf das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild, das Recht am Bild der eigenen Sache und auf die Persönlichkeitsrechte des Eigentümers eingegangen. weiterlesen →

Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

Landgericht Bielefeld: Zum Widerruf der Einwilligung bei Personenfotografien
Leitsätze der Redaktion:

  1. Filmaufnahmen von Minderjährigen im Alter von 8 – 17 Jahren bedürfen der Einwilligung des (einsichtsfähigen) Kindes sowie der Zustimmung der Eltern zu dieser Einwilligung. Dabei kann in der Regel ab der Vollendung des 14. Lebensjahres von einer Einsichtsfähigkeit des Kindes ausgegangen werden.
  2. Wird bei Filmaufnahmen mitgewirkt, kann darin eine stillschweigende Einwilligung zur Herstellung und Verbreitung dieser Aufnahmen angenommen werden, da der Betroffene damit ein Verhalten an den Tag legt, das für den objektiven Erklärungsempfänger als Einwilligung verstanden werden kann. Die Einwilligung kann mit Hinblick auf das Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht bis zum Ende der Aufnahmen jederzeit widerrufen werden.
  3. Ein Hinweis des Produktionsteams, die betroffene Person “müsse mitmachen, weil es sonst ein Vertragsbruch sei” stellt keine rechtswidrige Drohung dar, die eine Einwilligung entfallen ließe. Zwar dürfe kein rechtlicher Zwang entstehen, an der Produktion aktiv teilzunehmen, jedoch hätte ein grundloser Abbruch der Filmaufnahmen durchaus grundsätzlich einen Vertragsstrafen- oder Aufwandsanspruch der Produktionsfirma auslösen können. Dies stellt insofern rechtlich zutreffend die Folgen eines grundlosen Abbruchs der Filmarbeiten dar.
  4. Weichen die Vorstellung der betroffenen Person von einzelnen Szenen des zu erstellenden Films von der Planung der Produktionsfirma ab, berechtigt dies nicht dazu, die Mitarbeit folgenlos einzustellen.

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Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

LG Hamburg: Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Leitsatz der Redaktion:

Werden Fotos von minderjährigen Kindern Prominenter veröffentlicht, gilt die dazu gem. § 22 Satz 1 KUG notwendige Genehmigung nicht allein deswegen erteilt, weil die Eltern oder ein Elternteil eine “absolute Person der Zeitgeschichte” ist. Der besondere Schutz, der Kindern zu gewähren ist, besteht insbesondere auch bezüglich der Abbildungen in und durch die Medien. Ihre Persönlichkeitsentfaltung kann dadurch empfindlicher gestört werden als die von Erwachsenen. weiterlesen →

Lizenz-Änderung bei Photocase

Zum 21. Juni 2010 wurden die Lizenzbedingungen der Fotoagentur Photocase geändert. Nach den großen Agenturen wie Fotolia oder PantherMedia haben sich nun auch die Betreiber von Photocase für die direkte Übertragung der Nutzungsrechte von der Agentur an den Kunden entschieden. weiterlesen →

Rechtliche Fragen rund um das Model- / Property-Release

Wie bereits in verschiedenen Artikeln dargelegt, dürfen Bilder gem. § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) nur mit Einwilligung der darauf abgebildeten Personen verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Einige Ausnahmen sind in § 23 Abs. 1 KUG festgelegt, welche wiederum durch Abs. 2 eingeschränkt werden. Näheres dazu im Artikel “Das “berechtigte Interesse” im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG“.

In diesem Artikel soll es sich primär um die genannte Einwilligung als Grundlage für das Verhältnis zwischen Fotograf und Model drehen. Sie ist sowohl dann erforderlich wenn es sich um die Verbreitung von Personen- als auch Markenabbildungen handelt. Die Einwilligung einer Person zur Verbreitung des Bildes wird üblicherweise ‘Model-Release’, die des Markenrechtsinhabers ‘Property-Release’ genannt. weiterlesen →

Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

OLG Frankfurt: Haftung einer Bildagentur, 11 U 21/08 und 11 U 22/08
Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Erkennbarkeit einer Person auf einem Foto entfällt nicht deshalb, weil diese sich altersbedingt verändert hat. Eines Beweises, dass die Person tatsächlich erkannt wird, bedarf es nicht.
  2. “Verbreiten” im Sinne des § 22 KUG umfasst (auch) Negative, Abzüge oder Drucke nach Negativen oder Abzügen, sowie digitale Aufnahmen. Unbeachtlich ist, ob die Verbreitung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt. Bereits die die Weitergabe an Einzelpersonen ist “verbreiten” im Sinne des Gesetzes; allenfalls im privaten Bereich sind begrenzte Ausnahmen denkbar.
  3. Ein Bildarchiv zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen ist eine typischerweise pressebezogene Tätigkeit und genießt den Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Haftung bei Persönlichkeitsverletzungen bleibt dennoch bestehen, wenn keine Einwilligung oder Rechtfertigung (z.B. aus § 23 Abs. 1 KUG) vorliegt. Dies hat eine Bildagentur im Zweifel zu überprüfen, auch wenn eine Recherche schwierig und unüblich ist. Keinesfalls kann die eigene Verantwortlichkeit durch AGB auf andere verlagert werden.

OLG Köln: Berechtigtes Interesse bei privater Hochzeit, 15 U 163/08
Leitsatz der Redaktion:

Bei einem Bildnis (hier: einer Hochzeit einer prominenten Person) kommt es entscheidend auf den konkreten Moment an. Wenn das Bildnis die betroffene Person in einem der Privatsphäre zuzuordnenden Rückzugsbereich zeigt, in dem sie nicht damit rechnen musste, fotografiert zu werden, so greift dies in das Persönlichkeitsrecht ein. Ein solches Bildnis unterscheidet sich thematisch deutlich von üblicherweise veröffentlichten Hochzeitsbildern, bei denen das Paar auf dem Weg zur Trauung oder danach gemeinsam abgebildet ist.


GEZ Reform – Zahlen darf nun jeder

Wer kennt den Spruch nicht und kann ihn langsam nicht mehr hören: “Schon GEZahlt?”
Diesen Leuten sei gesagt: damit ist nun endgültig Schluss. Der Grund heißt “Haushaltsabgabe”. Die Ministerpräsidenten kamen heute in Berlin zusammen, um die Rundfunkgebühren für die ARD und ZDF zu diskutieren. Im Ergebnis sind die Tage der (alten) Gebühreneinzugszentrale (GEZ) gezählt, in Zukunft hat jeder Haushalt die Gebühren zu zahlen. weiterlesen →

Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

OLG Hamburg: Persönlichkeitsverletzung durch satirische Fotomantage, 7 U 73/01
Leitsätze der Redaktion:

  1. Wird das Foto eines Kopfes durch technische Manipulationen (hier: Fotomontage) verändert, so wird dem Betrachter mithin eine unzutreffende Bildaussage präsentiert. Eine Verbreitung eines solch manipulierten Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten verletzt dessen Persönlichkeitsrecht.
  2. Verwendung von fotografischen Abbildungen in satirischen Kontexten wirkt sich derart aus, dass der Schutz durch die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) nicht greift, wenn die Manipulation dem Betrachter nicht erkennbar ist.

OLG Hamburg: Veröffentlichung von Fotos eines bekannten Moderators, 7 U 13/08
Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Hochzeit eines bekannten Moderators begründet erhebliches öffentliches Interesse.
  2. Auch und gerade durch Absperrungen wird Aufsehen erregt und es muss damit gerechnet werden, dass von außerhalb der Absperrungen in den abgesperrten Bereich hinein fotografiert wird.
  3. Pixelung des Gesichts in einer veröffentlichten Aufnahme in Verbindung mit der Anmerkung „Wir haben sein Gesicht unkenntlich gemacht, weil G. J. keine Berichterstattung über seine Hochzeit wünscht” lässt noch keinen Schluss zur Annahme einer Verunglimpfung oder Verächtlichmachung zu.

OLG Hamburg: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch redaktionelle Berichterstattung der Hochzeit eines bekannten Moderators, 7 U 11/08
Leitsätze der Redaktion:

  1. Ein Foto der Hochzeit eines bekannten Moderators ist ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 KUG. Die Heirat des als Moderator mehrerer Fernsehsendungen bekannten G. J. und seiner Frau war ein gesellschaftliches Ereignis von nicht ganz untergeordneter Bedeutung.
  2. Berechtigtes Interesse iSd § 23 Abs. 2 KUG liegt insbesondere bei einer Tätigkeit oder in einer Situation vor, in der es unschicklich wäre, einen Menschen genauer zu betrachten.
  3. Die Zahlung einer fiktiven Lizenz kann nicht verlangt werden, wenn kein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliegt.