Auslöser für einen vor dem Landgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall war ein Friseurbesuch: Eine Kundin wurde von der Inhaberin eines Friseursalons bei ihrer Haarverlängerung fotografiert und gefilmt. Die Kundin gab später an, dass sie nicht ausdrücklich damit einverstanden war, dass Fotos und Videos von ihr gemacht und später veröffentlicht werden.
Nach ihrem Besuch stellte sie dann fest, dass Fotos und Videos von ihr auf der Facebook-Seite des Friseursalons veröffentlicht worden waren. Wegen der fehlenden Zustimmung forderte die Kundin die Inhaberin des Salons auf, die Fotos und Videos von der Plattform zu entfernen. Diese entfernte daraufhin jedoch nur die geposteten Bilder; das aufgenommene Video blieb online.
Einstweilige Verfügung nach Facebook-Post von Friseursalon
Da dieses Video auch trotz anwaltlichen Einschreitens nicht gelöscht wurde, reichte die Kundin des Friseursalons Klage ein und erwirkte vor dem Landgericht Frankfurt a. M. eine einstweilige Verfügung gegen die Inhaberin des Haarsalons. Diese legte jedoch Widerspruch gegen die Entscheidung des Gerichts ein, das daraufhin den Fall erneut prüfen musste.
Mit Urteil vom 13. September 2018 (Az.: 2-03 O 283/18) entschied das Gericht dann erneut zugunsten der Friseurkundin: Wie bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, kann die Kundin von der Inhaberin verlangen, die weitere Veröffentlichung der Fotos und Videos zu unterlassen und diese von der Facebook-Seite zu löschen.
Gericht bejaht Unterlassungsanspruch auf Grundlage von DSGVO und KUG
Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei dem Video nämlich um personenbezogene Daten der Kundin im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO. Da das Interesse der Kundin an ihren Daten das Werbeinteresse des Friseursalonbetreibers überwiege, sei eine Einwilligung von Nöten. Der Salonbetreiber hätte also beweisen müssen, dass die Kundin in die Aufnahmen und deren Veröffentlichung eingewilligt hat.
Mit Blick auf das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) kam das Gericht zu demselben Ergebnis: Das Video sei ein Bildnis der Kundin im Sinne des KUG und werde auch verbreitet. Hierfür ist nach dem KUG ebenfalls eine Einwilligung erforderlich. Eine Ausnahme nach § 23 KUG sei hier nicht anwendbar, da es sich bei dem Video nicht um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele und die Verbreitung nicht künstlerisch motiviert sei.
Im Zweifel: Schriftliche Einwilligung einholen
Umstritten war wegen des gesamten Verfahrens die Einwilligung der Kundin: In der Verhandlung beharrte die Saloninhaberin darauf, dass die Kundin auf die Foto- und Videoaufnahmen aufmerksam gemacht worden sei und ihr Einverständnis signalisiert habe. Das Gericht hielt dies jedoch für wenig glaubwürdig. Im Zweifelsfall sollte die Einwilligung daher immer schriftlich eingeholt werden.
(Bild: Engin_Akyurt auf Pixabay)
die kundin hat mit ihrem gang zum gericht nicht nur ihren frisör verloren – nein, sie hat auch verspielt für zwei/drei jahre einen kostenlosen frisörbesuch als entschädigung herauszuhandeln. die damen wissen wie teuer ein frisörbesuch werden kann.
Gerade zum Friseur/zur Friseurin sollte ein Vertrauensverhältnis bestehen. ;-)
Dieses Vertrauen wurde hier auf perfide Art missbraucht.
Ich käme nicht auf den Gedanken, einen solchen Salon nochmals aufzusuchen, nicht einmal für einen Gratis-Haarschnitt.