Unbefugter Bildversand via WhatsApp verletzt Recht am eigenen Bild
LG Frankfurt stuft das Versenden von Bildmaterial via WhatsApp als „Verbreiten“ i.S.v. § 22 KunstUrhG ein, woraus Unterlassungsansprüche resultieren.
LG Frankfurt stuft das Versenden von Bildmaterial via WhatsApp als „Verbreiten“ i.S.v. § 22 KunstUrhG ein, woraus Unterlassungsansprüche resultieren.
Immer häufiger kursieren in den sozialen Netzwerken private Aufnahmen mit intimen Charakter. Solche Fotos werden von den Betroffenen teilweise selbst verbreitet, oft aber auch von Dritten zur Belustigung oder aus Böswilligkeit ins Netz gestellt (sog. Sexting).
Es kursiert das Gerücht im Netz, das Chatprogramm Whatsapp beanspruche sämtliche Nutzungsrechte an privat verschickten Bildern der Nutzer.