Musik darf nicht bloß zum Download angeboten werden

Damals wurden noch mit einem Kassettenrecorder Lieder aus dem Radio aufgenommen. Heute geht es im Prinzip ähnlich, heißt nur anders: Lieder werden aus dem Internet „gerippt“.

„Individuelles Rippen“

Ein Anbieter bot im Internet diesen Service an. Der Nutzer wählte einen Song aus dem Internet (bspw. bei YouTube o.ä.), teilte  dem Anbieter die URL mit und schon konnte er sich den – angeblich individuell gerippten – Song bei dem Anbieter downloaden.

Die Krux an der Sache: Die einzelnen Songs wurden nur beim ersten Abruf einer URL mitgeschnitten. Wurde die gleiche URL eines Musikvideos erneut eingegeben, erfolgte kein Mitschnitt. Dem (neuen) Nutzer wurden einfach die bereits gespeicherten MP3s als Download angeboten.

Wie der Bundesverband Musikindustrie (BVMI) mitteilte hat der Betreiber der Webseite noch in der mündlichen Verhandlung im September 2013 vor dem Landgericht Hamburg eine entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben und sich strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, die betroffenen Musikstücke zu vervielfältigen bzw. öffentlich zugänglich zu machen. Die Vorsitzende Richterin erklärte die Angelegenheit daraufhin für erledigt. Ein Urteil erging daher wohl nicht.

Legale Gestaltung möglich

Das unerlaubte „öffentliche Zugänglichmachen“ von fremden Werken ist nach §16 und §19a UrhG verboten. Allerdings geht auch die Richterin – wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist – von einer legalen Möglichkeit aus, wie man den Dienst gestalten kann.

(Bild: © unclepodger – Fotolia.com)

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