Falschmeldungen um WhatsApp AGB verunsichern Nutzer

Wir haben uns die AGB von WhatsApp angeschaut und mussten feststellen: Hier wird aus der sprichwörtlichen Mücke ein Elefant gemacht.

Die WhatsApp AGB

Selbst bei deutscher Spracheinstellung gibt WhatsApp die Nutzungsbedingungen (AGB) in Englisch an. Die Stelle, auf die sich die Gerüchteküche beruft, findet sich unter Ziff. 5 B (ii):

However, by submitting the Status Submissions to WhatsApp, you hereby grant WhatsApp a worldwide, non-exclusive, royalty-free, sublicenseable and transferable license to use, reproduce, distribute, prepare derivative works of, display, and perform the Status Submissions in connection with the WhatsApp Service and WhatsApp’s (and its successor’s) business, including without limitation for promoting and redistributing part or all of the WhatsApp Service (and derivative works thereof) in any media formats and through any media channels.

Ohne sich viel damit zu befassen wurde hier wohl nur gelesen, dass die Nutzer an WhatsApp eine weltweite Lizenz erteilen, die es dem Unternehmen erlaubt, geteilte Inhalte in Verbindung mit seinem Dienst je nach Belieben auch für Werbung zu nutzen. Leider wurde offensichtlich überlesen, dass dies auf „Status Submissions” bezogen wurde:

The WhatsApp Service allows WhatsApp users to submit status text, profile photos and other communications submitted by you, as well as the automatic submission of your “last seen” status (collectively, the „Status Submissions“).

Von WhatsApp offensichtlich gemeint sind damit Profilfotos, die eigene Statusmeldung, den „zuletzt online“ Status und „andere Mitteilungen“. Natürlich könnten vom Wortlaut her mit „anderen Mitteilungen“ auch versendete Nachrichten gemeint sein. Wenn man etwas weiterliest wird klargestellt, dass nur der Empfänger diesen content sehen soll:

For clarity, direct messages, location data and photos or files that you send directly to other WhatsApp users will only be viewable by those WhatsApp user(s) or group(s) you directly send such information; […]

Selbst wenn man dennoch annehmen wollte, die “anderen Mitteilungen” seien die privat verschickten Nachrichten, so werden diese nicht für Werbung oder ähnliches verwendet, da sie gar nicht gespeichert werden (Privacy Notice):

The contents of messages that have been delivered by the WhatsApp Service are not copied, kept or archived by WhatsApp in the normal course of business.

Nuzungsrechte sind notwendig, um den Service zu betreiben – aber unwirksam

WhatsApp sichert sich prinzipiell insofern ab, als dass die Nutzungsrechte geradezu notwendig sind, um den Service in dieser Form bereitstellen zu können. Denn ohne die Rechte, Bilder von Nutzer zu Nutzer übertragen zu dürfen, wäre WhatsApp nicht WhatsApp.

Doch der Konzern geht eindeutig darüber hinaus. Es bleibt ein fader Nachgeschmack, wenn WhatsApp den Nutzungsbedingungen nach zumindest die Profilfotos (auch) für serviceeigene Werbung nutzen möchte. Es lässt vermuten, dass eine solche Rechteeinräumung für den Nutzer überraschend ist, weil sie erst einmal nichts mit dem Dienst zu tun hat. Dies wäre nach § 305 c BGB unwirksam.

Weiterer Kritikpunkt: Englischsprachige WhatsApp AGB

Zumindest für den deutschen Raum ist hinderlich, dass die Bedingungen auf Englisch verfasst sind. Unserer Meinung nach müssen diese ins Deutsche übersetzt werden. Dem schließt sich auch die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) an, wie uns auf Nachfrage mitgeteilt wurde:

„Unserer Auffassung nach werden englischsprachige AGBs von Diensten, die sich augenscheinlich an deutsche Verbraucher richten, nicht Vertragsbestandteil“, so Carola Elbrecht von der vzbv auch gegenüber dem Handelsblatt.

Update 27.05.2014:

Wie der vzbv in einer Pressemitteilung mitteilt, konnte der Bundesverband vor dem Landgericht Berlin ein Urteil zulasten WhatsApp erreichen. Der vzbv kritisierte insbesondere das nur in englischer Sprache zur Verfügung gestellte Impressum sowie die Verwendung englischsprachiger AGB auch im deutschen Raum.

Bei dem Urteil handelt es sich jedoch „nur“ um ein sog. Versäumnisurteil, da das Unternehmen laut Gericht die Entgegennahme der Klageschrift verweigert hatte. WhatsApp hat zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch gegen das Urteil einzulegen. Geschieht dies nicht, wird es rechtskräftig.

Einfallstor für Urheberrechtsverletzungen

Allerdings darf man die WhatsApp-Nutzung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Jedenfalls scannt WhatsApp die eigenen Kontakte nach bekannten Telefonnummern, die dem Dienst automatisch hinzugefügt werden. Was darüber hinaus mit den gesamten gesammelten Daten passiert, bleibt ungewiss.

Streng genommen werden mit jedem Nutzerbild, an dem der User keine Rechte hat, auch Urheberrechte verletzt: Zum einen dürfte es gar nicht genutzt werden und zum anderen überträgt der Nutzer Rechte an WhatsApp, die er gar nicht hat. Aber natürlich gilt auch hier – ohne die Situation verharmlosen zu wollen: Wo kein Kläger da kein Richter.

Wohl keine Nutzung von Privatnachrichten für Werbung

Dass WhatsApp die Privatnachrichten für Werbung oder Ähnliches nutzt, bleibt nach Lektüre der Nutzungsbedingungen unwahrscheinlich und dahingehende Gerüchte dürften falsch sein. Zwar möchte WhatsApp die Profilfotos für Werbung nutzen, doch ist eine solche Klausel überraschend und damit unwirksam. Nicht zuletzt sind die AGB auf Englisch verfasst und werden zumindest deshalb nicht Vertragsbestandteil für deutsche Verbraucher.

(Bild: whatsapp.com)

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