I. Das Geschmacksmuster
Tatsächlich begegnen uns Geschmacksmuster in den verschiedensten Lebenslagen. Egal ob Autos, Züge, Möbelstücke oder Verpackungen: Überall kann ein Schutz durch das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) bestehen. Idee ist, dass die äußere Gestaltungsform von Erzeugnissen geschützt wird. Grob und unjuristisch gesagt geht es also um den Schutz des Designs. Hintergrund dieses Schutzes ist, dass jeder Designer ein Interesse daran hat, das von ihm gestaltete in irgendeiner Weise vor Benutzungen durch andere zu bewahren. Schließlich wurden, je nach dem, erhebliche Mengen an Zeit und Geld in die Entwicklung eines Designs gesteckt.
Das Geschmacksmuster wird in das vom deutschen Patent- und Markenamt geführte Register eingetragen. Mit der Eintragung erlangt der Inhaber des Musters das ausschließliche Recht dieses zu benutzen und kann andere von der Benutzung desselben ausschließen, §38 I GeschmMG. Als Folge davon kann er nach den §§ 42 ff. GeschmMG gegen Verletzer vorgehen, er kann insbesondere Unterlassung und Schadensersatz verlangen.
An der Gestaltung, welche als Geschmacksmuster eingetragen ist, kann im Einzelfall sicherlich auch ein Urheberrecht bestehen. Dazu ist aber nach § 2 II UrhG erforderlich, dass das Werk eine gewisse „Schöpfungshöhe“ aufweist. Natürlich kann nicht pauschal gesagt werden, ob ein Design im Einzelfall eine solche aufweist oder nicht. Es muss aber berücksichtigt werden, dass der BGH im Bereich der bildenden Künste seit jeher höhere Anforderungen an die Schöpfungshöhe stellt, BGH NJW 1957, 220.
II. Darf man Geschmacksmuster fotografieren?
Grundsätzlich gilt, dass der Inhaber des Geschmacksmusters Anderen die Benutzung des Designs verbieten kann, §38 I GeschmMG. Doch was heißt nun „benutzen“? Zunächst zählt §38 I, 2 GeschmMG verschiedene Handlungen auf. Doch von einer Fotografie ist hier nicht die Rede. Jedoch sieht das KG Berlin in der Abbildung eines Geschmacksmusters eine Benutzung im Sinne des §38 I GeschmMG, KG Berlin – 5 U 67/06. Dies wurde vom BGH bestätigt, BGH Pressemitteilung Nr. 57/2011. Somit bleibt festzuhalten: Wer Gegenstände, an denen ein Geschmacksmuster besteht, fotografiert, greift in den Schutzbereich des §38 I GeschmMG ein. Es besteht die Gefahr, dass der Fotograf unter anderem nach §42 I GeschmMG auf Unterlassung in Anspruch genommen und abgemahnt werden kann.
Allerdings kann nicht gegen alle Benutzungen vorgegangen werden. Eine wichtige Schranke ist insbesondere §40 GeschmMG. Also ist vor allem derjenige, der lediglich im privaten nicht gewerblichen Bereich handelt, von einer Inanspruchnahme ausgeschlossen, §40 Nr.1 GeschmMG. Auch der Benutzer, welcher das Geschmacksmuster zum Zweck des Zitats wiedergibt ist keinen Ansprüchen ausgesetzt, §40 Nr. 3 GeschmMG. Weitere Schranke ist der in §48 GeschmMG geregelte Erschöpfungsgrundsatz. Hier geht es um folgende Situation: Wenn der Inhaber des Musters das Design auf den Markt gebracht hat, kann er nicht mehr verhindern, dass dieses auch seiner Bestimmung entsprechend verwendet wird. Erfasst wird hier allerdings nur die Verwendung des konkret in den Verkehr gebrachten Musters.
III. Der BGH und das Foto als Zitat
Die Fraunhofer – Gesellschaft hatte eine Komponente für die Deutsche Bahn entwickelt, welche in dem ICE Typ I verwendet wird. Auf einer Fachmesse warb diese mit einem Foto des ICE Typ III für ihre Leistungen. Der BGH hatte nun zu klären ob eine Benutzung zum Zwecke der Zitierung vorlag, §40 Nr. 3 GeschmMG. Doch was bedeutet nun „zum Zwecke der Zitierung“ konkret? Wie kann denn ein Design zitiert werden? Diese sprachliche Unklarheit rührt daher, dass der Begriff aus Art. 13 I c) GeschmMRL übernommen wurde. Gemeint ist eher eine Veranschaulichung durch Darstellung des Geschmacksmusters, Begr.RegE, Bl.PMZ 2004, 222. Zumindest ist es erforderlich, dass eine Verbindung zwischen Foto und der eigenen Leistung des Zitierenden besteht. Aus dem Umstand, dass die Gesellschaft tatsächlich nur eine Radsatzprüfanlage für den ICE Typ I entwickelte, entnahm der BGH, dass es sich bei der Darstellung des ICE Typ III nur um eine Marketingaktion handelte, Pressemitteilung Nr. 57/2011. Für ein Zitat im Sinne des §40 Nr. 3 GeschmMG ist aber mehr erforderlich: Es muss deutlich werden, dass durch das Foto etwas veranschaulicht wird. Dies sah der BGH als nicht gegeben an.
Zusätzlich fordert eine Zitierung nach §40 Nr.3 GeschmMG, dass die Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs eingehalten werden, die Verwertung des Geschmacksmusters nicht über Gebühr beeinträchtigt wird und die Quelle genannt wird. Was dies konkret heißt muss im Einzelfall entschieden werden.
IV. Fazit
Wer gewerblich Geschmackmuster benutzt, sieht sich Ansprüchen des Inhabers ausgesetzt. Unter die Benutzung fällt auch das Fotografieren. Im Einzelfall ist eine Benutzung gestattet, insbesondere wenn ein Zitat vorliegt. Die Rechtsprechung fordert hier aber einen konkreten Zusammenhang zwischen dem, was veranschaulicht werden soll und dem fotografierten Geschmacksmuster.
[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Moritz Merzbach verfasst. Er ist Student der Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und legte mit Erfolg die staatliche Pflichtfachprüfung ab. Im Rahmen des Schwerpunktbereichs “Wirtschaft und Wettbewerb” beschäftigt er sich mit dem gewerblichen Rechtsschutz, dem Urheberrecht und dem Regulierungsrecht. [/box]
Da fragt man sich doch ernsthaft was man in der heutigen Zeit überhaupt noch, für gewerbliche Zwecke, Fotografieren darf, ohne gleich Ansprüchen des Geschmacksmusterinhabers ausgesetzt zu sein.
Ich kann meinem Vorredner nur zustimmen! Hier wird wieder mal den Anwälten Haus und Tür geöffnet, sich die Taschen vollzustopfen, verstehen kann das ein normaler Bürger, geschweige Hobbyfotograf nicht mehr!! Es wird höchste Zeit, dass hier mehr zeitgemäß entschieden werde müsste!! Im Grunde müssten alle Handy und Kamerahersteller große Warnhinweise auf Ihre Verpackungen kleben, mit dem Hinweis, dass man erst ein Studium absolvieren sollte, bevor man seine Hobby der Fotografie frönen kann… denn im Grunde bekommt man heir den Eindruck, dass man fast nichts mehr ohne Gefahr der Abmahnung, ablichten darf… In was für einer Welt leben wir heute, unglaublich – aber wir Deutschen sind ja dafür bekannt alles bis in kleinste Detail zu machen…auch wenn es der Sache nicht wirklich dient!
Zu Risiken und Nebenwirkungen des Fotographierens fragen sie ihren Anwalt oder Rechtsverdreh… äh vertreter. ;-(
Wie wäre es mit einer Verpflichtung alle Geschmacksmuster eindeutig und gut sichtbar kennzeichnen zu müssen?
Für das Familienalbum ist da alles unproblematisch. Der Ärger beginnt jedoch mit der gewerblichen Nutzung, z. B. den Verkauf solcher Aufnahmen über Bildagenturen oder an Interessenten (z. B. die bekannte Abmahnfalle mit dem ICE). Hierbei möchte ich darauf hinweisen, daß die Bahn AG feste Regeln zum Thema Fotografieren auf Bahnhöfen, in Zügen und von Zügen hat. Diese können auf der Homepage der Bahn AG eingesehen werden. Sollte man zum Einzelfall Rückfragen haben, hilft ein Anruf bei der Pressestelle oder eine E-Mail.
@H. Hornes
Solche Regelungen sind wirklich zwingend erforderlich. Ich denke da an Leute, die Waren über Auktionsplattformen im Internet vertreiben. Es muß doch erlaubt sein den angebotenen Gegenstand ungestraft abzulichten, um dem Käufer einen Eindruck vom Verkaufsobjekt zu geben, insbesondere vom optischen Zustand des Gegenstands. In meinen Augen ist das Patent- und Markenrecht hier etwas veraltet und muß an die neue Zeit angepaßt werden.
Gibt es schon die neue Entscheidung des Berufungsgerichts?
Ich hatte mir mehr Erkenntnisgewinn aus der Urteilsbegründung des BGH erhofft, bis ich bemerkte, dass die Abbildung des ICE gar kein Foto, sondern eine sehr einfach gestaltete Zeichnung war. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil beim Vergleich von Abbildung und Vorlage nicht hinreichend geprüft worden war, ob überhaupt genügend Gemeinsamkeiten für eine Geschmacksmusterverletzung vorlagen. Bei einem originalgetreuen Foto wäre das vielleicht gar nicht nötig gewesen.
Interessant ist allerdings, dass die vieldiskutierte Frage, ob Fahrzeuge wie die bleibend im öffentlichen Raum befindlichen Kunstwerke an der Panoramafreiheit teilnehmen, bei der Urteilsfindung keine Rolle spielte. Auch die Frage, ob nicht auch das nicht gewerbliche Verbreiten von Fotos geschützter Muster im Internet (z. B. über die Wikipedia) eine Geschmacksmusterverletzung sein kann, bleibt ungeklärt.
MfG
Johannes