Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az.: VI ZR 75/08) entschieden, dass sich die geschützte Privatsphäre eines Prominenten auch auf den öffentlichen Raum erstrecken kann.
Ein Prominenter Golf-Spieler wehrt sich gegen Pop-Art-Porträts seiner Person. Der Verkäufer hält dagegen: die Bilder befriedigen „das höhere Interesse der Kunst“. Doch was ist das eigentlich?
Leitsätze der Redaktion Ein höheres Interesse der Kunst ist nur gegeben, wenn die Abbildung der Kunst im Sinne des Art. 5 GG dient und eine Interessenabwägung ergibt, dass die Herstellung bzw. Verwertung des Bildes für den künstlerischen Zweck notwendig, geboten und verhältnismäßig ist. Ein höheres Interesse der Kunst scheidet aus, wenn nicht überwiegend künstlerische, sondern … Weiterlesen …
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17. Februar 2009 (Az.: VI ZR 75/08) entschieden, dass sich die geschützte Privatsphäre eines Prominenten auch auf den öffentlichen Raum erstrecken kann.
Leitsatz des Gerichts:
Kann ein Bericht über die Vermietung der Ferienvilla einer Person des öffentlichen Interesses Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser geben, kann die Bebilderung dieses Berichts mit einem Foto des Eigentümers und seiner Ehefrau auch ohne deren Einwilligung zulässig sein.