Google änderte bereits 2013 seine Bildersuche in den USA und vielen europäischen Ländern. Nun tritt diese Änderung für Deutschland auf google.de ein.
Von der Änderung sind die bislang umstrittenen „Thumbnails“ betroffen. Google hat sich dazu entschieden von nun an nicht nur die kleinen „Thumbnails“ anzuzeigen, sondern darüber hinaus auch direkt die Bilder von der Quellseite in Originalgröße.
Die bisherige Google-Bildersuche
Bisher zeigte Google bei der Bildersuche zunächst nur verkleinerte und in der Qualität herabgesetzte Bilder in Form von „Thumbnails“ an. Beim Anklicken der Bilder lud sich im Hintergrund die Quellseite und hat den Suchenden damit eingeladen die Quellseite bezüglich weiterer Informationen zu besuchen.
Eben dieser Schritt fällt in Zukunft weg. Google stellt die Bilder direkt in einer angemessenen Größe zur Verfügung. Die Quellseite kann mit Hilfe des Buttons „Seite besuchen“ manuell besucht werden.
Neue Google-Bildersuche birgt Nachteile für Künstler und Fotografen
Die bisherige direkte Öffnung der Quellseite führte dazu, dass die Künstler und Fotografen auf ihrer Seite diverse Informationen über die Bilder hinterlegen konnten. Dazu gehörten der Kontext des Bildes, Lizenz- und Nutzungsbedingungen, sowie Urhebervermerke. Zudem war der Betreiber der Webseite in der Lage über eingebundene Werbebanner durch den Besuch seiner Seite ein paar Cent zu verdienen. All dies wird mit der neuen Bildersuche von Google überflüssig.
Rückgang der Besucherzahl auf der Quellseite
Obwohl Google behauptet, durch die neue Bildersuche würde der Traffic auf den Quellseiten zunehmen, zeigen erste Tests, dass genau das Gegenteil der Fall ist. Die Besucherzahl der Quellseiten in den USA gingen beispielsweise nach Einführung der neuen Bildersuche um rund 60% zurück.
Die Rechtslage vor der Umstellung der Google-Bildersuche
Bereits die frühere Rechtslage der Google-Bildersuche war lange Zeit umstritten. Doch mit der Vorschaubilder-Entscheidung des BGH (Urteil v. 29.04.2010 – I ZR 69/08) stellte dieser klar heraus, dass die Nutzung der „Thumbnails“ rechtmäßig sei.
Die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) sei dadurch gerechtfertigt, dass der Urheber durch den Verzicht auf Schutzmaßnahmen in eine Anzeige bei den Suchmaschinen einwillige. Soweit der Urheber nicht mit der Anzeige seiner Werke einverstanden sei, könne er sich mittels eines simplen Befehls vor den Google-Crawlern schützen.
Stellt die neue Google-Bildersuche einen Urheberrechtsverstoß dar?
Vielen Urhebern war schon die alte Google-Bildersuche ein Dorn im Auge, obwohl sie regelmäßig die Besucherzahlen auf der Quellseite erhöhte. Doch wie steht es mit der neuen Google-Bildersuche? Liegt in ihr ein tausendfacher Verstoß gegen das Urheberrecht?
Weitreichende Entscheidung des EuGH
Man möchte meinen, dass in der Darstellung der Bilder in Originalgröße, ohne einen direkten Bezug auf die Quellseite, ein Urheberrechtsverstoß liegen könnte. Doch das Gegenteil dürfte der Fall sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die neue Bildersuche wohl gleichfalls nicht als rechtswidrig einzustufen.
Der BGH bediente sich in seiner Entscheidung des sog. „tatbestandsausschließenden Einverständnisses“ während der EuGH in seinem Beschluss „Bestwater International“ (EuGH, Beschluss v. 21.10.2014 – C-348/13) den Weg für weit einschneidendere Maßnahmen ebnet.
Nutzung der Framing-Technologie
Google hat sich mit der neuen Bildersuche dazu entschieden, die Thumbnails nicht mehr auf eigenen Servern zu speichern und auf diese bei der Suche zurückzugreifen. Vielmehr bindet Google bei der neuen Bildersuche die Thumbnails via Framing-Technologie in seine Suchergebnisse ein.
Das heißt nichts anderes, als dass Google die Bilder bei der Anzeige direkt vom Server des Rechteinhabers lädt – und damit vermeintlich noch Kosten einspart.
Neue Google-Bildersuche stellt keinen Urheberrechtsverstoß dar
Nach dem Beschluss des EuGH stellt dieses Framing, also das Einbetten von urheberrechtlich geschützten Inhalten auf der eigenen Internetseite, keinen Urheberrechtsverstoß dar. Soweit der Urheber sein Werk also irgendwo im Internet veröffentlicht hat, ist ein Verweis auf dieses Werk – und sogar die Einbindung mittels „Framing“ oder „Deeplinking“ – keine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung.
Hintergrund ist, dass der Urheber das Bild jederzeit aus dem Internet entfernen könnte. Die Bilder würden dann auch in der Google-Bildersuche nicht mehr angezeigt werden – und somit hat der Urheber weiterhin die volle Kontrolle über seine Werke.
Zudem gilt auch hier weiterhin der Grundsatz der BGH-Entscheidung zu den Vorschaubildern: Die Nicht-Nutzung von „Disallow-Anweisungen“ führt zur Annahme einer schlichten Einwilligung. Somit stellt auch die neue Google-Bildersuche vor der bisherigen Rechtsprechung keinen Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften dar.
Je nach Darstellungsform der Suchergebnisse und der Werke ist dennoch eine Verletzung des Urheberrechts, allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder gar dem Wettbewerbsrecht durchaus denkbar. Eine gerichtliche Entscheidung bezüglich der neuen Google-Bildersuche ist noch nicht ergangen.
(Bild: © cooperr – Fotolia.com)