Ein Künstler erstellt sog. „Pop-Art“-Gemälde, die u.a. Prominente aus Kultur, Sport und Politik zeigen. Er verkauft die Bilder über eBay oder seine Homepage. Als ein Profigolfer eines der Gemälde von sich sah, ging er dagegen vor.
Der „Pop Art“ – Stil zeichnet sich dadurch aus, dass Fotografien in nahezu identischer Weise, lediglich in einer geänderten Farbkombination, mittels eines Druckverfahrens oder durch händisches Auftragen von Farbe auf einer Leinwand wiedergegeben werden.
Entscheidung des LG Düsseldorf (Urteil v. 28.11.2012, Az.: 12 O 545/11)
Ein höheres Interesse der Kunst sei nur dann gegeben, wenn die Abbildung der Kunst iSd. Art. 5 GG diene. Wenn nicht überwiegend künstlerische, sondern andere Zwecke verfolgt werden, scheide ein höheres Interesse der Kunst aus. Gleiches gelte bei alleiniger oder gleichzeitiger Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke.
Weil die Bilder verkauft werden, sei ein überwiegend wirtschaftliches Interesse gegeben. Die Fans des Prominenten sollten angesprochen werden, um den Verkauf zu fördern.
Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil v. 23.07.2013, Az.: I-20 U 190/12)
In seiner Pressemitteilung gibt das OLG Düsseldorf an, die Entscheidung des LG zu bestätigen. Es sah in der Verbreitung einen Verstoß gegen das Recht des Sportlers am eigenen Bild und verurteilte den Beklagten zu Unterlassung und Schadensersatz.
„Die Bilder, bei denen der dekorative Charakter im Vordergrund stehe, wiesen über rein handwerkliches Können hinaus keinen künstlerischen Gehalt auf. Auch komme ihnen lediglich ein sehr geringer Informationswert für die Allgemeinheit zu. Sie dienten vielmehr vorrangig kommerziellen Interessen. Es überwiege daher das Recht des Klägers, selbst über die Verwendung von Bildnissen seiner Person zu kommerziellen Zwecken zu bestimmen.“
Kurz-Info: Das hohe Interesse der Kunst
Streit- und Angelpunkt der Verfahren war das „hohe Interesse der Kunst“ nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 KunstUrhG. Ein Paragraph, der kaum Relevanz in Literatur und Rechtsprechung hat.
Das „höhere” Interesse ist auf den Zweck des Bildes gerichtet. Es sei gegeben, wenn es sich um ein in qualitativer Hinsicht gesteigertes, besonders starkes Interesse handele und nicht nur irgendein künstlerisches Interesse bestehe (BerlVerfGH, Beschluß vom 07.11.2006, VerfGH 56/05). Das Urteil des OLG Düsseldorf hat gezeigt, dass insbesondere wirtschaftliche Interessen dem Kunstinteresse entgegenstehen.
Wären die Bilder entstanden, um sie in einer Galerie oder ähnliches auszustellen, hätte der Fall wieder anders aussehen können.
(Bild: © lavitreiu – Fotolia.com)
Ein wirtschaftliches Interesse steht dem höheren Interesse der Kunst nicht entgegen und es geht nicht um höhere oder niedrigere Qualität, sagt jedenfalls das OLG Celle:
https://www.rechtambild.de/2000/09/olg-celle-zur-reichweite-der-kunst-und-meinungsfreiheit
„Die Entbehrlichkeit der Einwilligung folgt jedoch aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG. Die Verbreitung des Bildnisses dient einem höheren Interesse der Kunst. Für diese Beurteilung war dabei nicht maßgeblich, ob dem Bildnis eine höherwertige Qualität zukam. Denn eine Niveaukontrolle, also eine Differenzierung zwischen höherer und niedriger Kunst, liefe auf eine verfassungsrechtlich unstatthafte Kontrolle hinaus (vgl. BVerfG NJW 1987, 2661) … … Dass der Angeklagte das Bildnis zu Verkaufszwecken veröffentlicht hat, stellt ein Verhalten dar, was notwendigerweise mit der Ausübung der Kunstfreiheit verbunden ist … Denn ein Künstler ist, um überhaupt (weitere) Kunstwerke schaffen zu können, maßgeblich auf die Vermarktung seiner Werke angewiesen.“
MfG
Johannes