Neue Urteile in der Urteilsdatenbank

Folgende Urteile sind der Datenbank hinzugefügt worden:

BGH, Urteil vom 1. 12. 1999 – I ZR 49/ 97 – Marlene Dietrich:

Leitsätze des Gerichts:

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu.

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Terminvorschau: Kommende Verhandlungen des BGH mit fotorechtlicher Relevanz

In regelmäßigen Abständen veröffentlicht/aktualisiert die Pressestelle des Bundesgerichtshof die in naher Zukunft zu erwartenden Verhandlungen.

Aus der aktuellen Terminübersicht (Stand 30.09.2010) sind folgende Verhandlungen mit Bezug zum Fotorecht hervorzuheben:

Verhandlungstermin: 18. November 2010

Aktenzeichen: I ZR 119/08

Vorinstanzen: LG Siegen – Urteil vom 17. Juni 1997 – Aktz.: 6 O 78/97; OLG Hamm – Urteil vom 26. Februar 1998 – Aktz.: 4 U 154/97

Zusammenfassung der Pressestelle:

Der Kläger ist einer der bekanntesten Fernsehmoderatoren. Die Beklagte gibt die Osnabrücker Sonntagszeitung (OSZ), ein kostenloses Anzeigenblatt, heraus. Im Sommer 2006 fertigte sie eine Nullnummer eines geplanten neuen Magazins mit dem Titel „Markt & Leute“. Das Titelblatt beinhaltete ein Portrait-Foto des Klägers und einen Artikel, der sich mit einer Gerichtsentscheidung zu der Berichterstattung über die am 7.7.2006 stattfindende Hochzeit des Klägers befasste. Die Beklagte richtete eine entsprechende Internetseite ein, auf der eine gefaltete Ausgabe der Nullnummer mit einem Teil des Artikels über den Kläger zu sehen war. Das Titelblatt der Nullnummer erschien auch in Anzeigen der OSZ. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf der ersten Stufe (Auskunft) stattgegeben.

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Das „berechtigte Interesse“ im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG

Ein großer Bereich der Berufsfotografie beschäftigt sich mit der Darstellung von Personen, die in der Öffentlichkeit stehen. Besonders in diesem Bereich besteht die Gefahr einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Einschlägig ist hierbei § 23 Kunsturhebergesetz (KUG), in dem geregelt ist, wann eine Veröffentlichung ohne Einwilligung der abgebildeten Person zulässig ist. Von besonderer Bedeutung ist in diesem … Weiterlesen …

BGH: Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Abwägung das Interesses der Öffentlichkeit an vollständiger Information und dem Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre der Betroffenen fällt zugunsten der Öffentlichkeit aus, soweit nicht lediglich die Neugier des Lesers befriedigt, sondern im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (Rosenball in Monaco) berichtet wird. Dies wäre anders zu bewerten, wenn es sich nicht um eine Berichterstattung, sondern um einen reinen Aufhänger zur Veröffentlichung von Fotos über  den Lebensweg der Beklagten handeln würde.
  2. Es ist nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, das Interesse der Öffentlichkeit an einer in der Öffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden. Auch ist das Interesse der Bevölkerung an Ereignissen aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen legitim und nicht vorschnell als Neugier abzutun.

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BGH: Restwertbörse

Leitsätze des Gerichts: Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen. Der … Weiterlesen …

BGH: Übersetzerhonorare – Destructive Emotions

Leitsätze des Gerichts:

  1. Der Senat hält daran fest, dass der Übersetzer eines belletristischen Werkes oder Sachbuches, dem für die zeitlich unbeschränkte und inhaltlich umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte an seiner Übersetzung lediglich ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar zugesagt ist, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine zusätzliche Vergütung beanspruchen kann, die bei gebundenen Büchern 0,8% und bei Taschenbüchern 0,4% des Nettoladenverkaufspreises beträgt und jeweils ab dem 5.000sten Exemplar zu zahlen ist und dass besondere Umstände es als angemessen erscheinen lassen können, diese Vergütungssätze zu erhöhen oder zu verringern (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Oktober 2009 – I ZR 38/07, BGHZ 182, 337 – Talking to Addison).
    Bei einer Erstverwertung als Hardcover-Ausgabe und einer Zweitverwertung als Taschenbuchausgabe ist die zusätzliche Vergütung jeweils erst ab dem 5.000sten verkauften Exemplar der jeweiligen Ausgabe zu zahlen. Nur ein Seitenhonorar, das außerhalb der Bandbreite von im Einzelfall üblichen und angemessenen Seitenhonoraren liegt, kann eine Erhöhung oder Verringerung der zusätzlichen Vergütung rechtfertigen.
  2. Darüber hinaus kann ein solcher Übersetzer gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 UrhG eine angemessene Beteiligung an Erlösen beanspruchen, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Diese Beteiligung beträgt grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Soweit bei der Nutzung des übersetzten Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrauch gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.

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BGH: Verhüllter Reichstag

Leitsätze des Gerichts: Die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen sind grundsätzlich eng auszulegen. Jedoch kann ein besonders schützenswertes Interesse des Verwerters dazu führen, daß bei der Auslegung der – als abschließend zu verstehenden – Schrankenregelungen ein großzügigerer Maßstab anzulegen ist. Ein Werk der bildenden Kunst befindet sich dann nicht bleibend an einem öffentlichen Ort, wenn das Werk im … Weiterlesen …

BGH: Hundertwasser-Haus

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das Recht, ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk durch Lichtbild zu vervielfältigen, umfaßt nur Fotografien, die von einem für das Publikum allgemein zugänglichen Ort aus aufgenommen worden sind.
  2. Die in einem Lichtbildwerk liegende schöpferische Leistung kann auch dadurch übernommen werden, daß das auf der geschützten Fotografie abgebildete Objekt nachgestellt und auf dieselbe Weise fotografiert wird.

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BGH: Werbung des Nachrichtensenders

Leitsatz des Gerichts:

Wird das ausschließliche Recht des Herstellers von Laufbildern, die Bildfolge öffentlich zugänglich zu machen, dadurch schuldhaft verletzt, dass ein Nachrichtensender die Bildfolge ausstrahlt, kann der Verletzte nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns einen Bruchteil der Werbeeinnahmen beanspruchen, die der Betreiber des Nachrichtensenders dadurch erzielt, dass er Werbung im Umfeld der Nachrichtensendung platziert.

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