BGH: Veröffentlichung kontextbezogener Fotos in einem Presseartikel über ein zeitgeschichtliches Ereignis.

Leitsätze der Redaktion:

  1. Die Abwägung das Interesses der Öffentlichkeit an vollständiger Information und dem Schutz der Persönlichkeit und Privatsphäre der Betroffenen fällt zugunsten der Öffentlichkeit aus, soweit nicht lediglich die Neugier des Lesers befriedigt, sondern im Rahmen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses (Rosenball in Monaco) berichtet wird. Dies wäre anders zu bewerten, wenn es sich nicht um eine Berichterstattung, sondern um einen reinen Aufhänger zur Veröffentlichung von Fotos über  den Lebensweg der Beklagten handeln würde.
  2. Es ist nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes, das Interesse der Öffentlichkeit an einer in der Öffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden. Auch ist das Interesse der Bevölkerung an Ereignissen aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen legitim und nicht vorschnell als Neugier abzutun.

BUNDESGERICHTSHOF

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: VI ZR 190/08

Verkündet am: 26.10.2010

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Juni 2008 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. Dezember 2007 dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover. Im März 2007 veröffentlichte die von der Beklagten herausgegebene Zeitschrift „Bunte“ (Heft 14/07 vom 29. März 2007) einen Artikel mit dem Titel: „Charlotte, die Party-Prinzessin“ und dem Untertitel „Rosenball in Monaco und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit“. Die Klägerin hat im vorliegenden Rechtsstreit die Bildberichterstattung und in einem weiteren Rechtsstreit, in dem der erkennende Senat unter demselben Datum entscheidet (VI ZR 230/08), die Wortberichterstattung angegriffen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, die folgenden in der genannten Ausgabe der Zeitschrift abgedruckten Fotos, die die Klägerin zeigen, erneut zu veröffentlichen:

1. das auf der Titelseite abgedruckte Foto;

2. das große Foto auf Seite 30/31 mit der Bildaufschrift

„KÖNIGIN DER NACHT … „;

3. das Foto auf Seite 31 oben mit der Bildaufschrift

„MAKELLOS … „:

4. das auf Seite 31 rechts unten abgedruckte Foto mit der

Bildaufschrift „MIT IHREM Temperament … „:

5. das auf Seite 33 abgedruckte Foto mit der Bildaufschrift

„ETWAS SCHÜCHTERN wirkt Pierre … „;

6. das auf Seite 34 links unten abgedruckte Foto mit der

Bildaufschrift „DIE JUNGE MONACO-SOCIETY … „:

Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte eine erneute Veröffentlichung der im Tenor des erstinstanzlichen Urteils genannten Fotos im Rahmen einer Berichterstattung wie in BUNTE Nr. 14 vom 29.03.2007, Titelseite und Seiten 30 – 34 zu unterlassen hat. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt im Wesentlichen aus:

Die Veröffentlichung der Fotografien verletzte rechtswidrig das Recht der Klägerin am eigenen Bild. Eine Einwilligung habe die Klägerin nicht erteilt. Die Teilnahme an einer Veranstaltung wie dem Rosenball, bei der mit Pressefotografen zu rechnen sei oder die Anwesenheit von Presse sogar erwünscht sein möge, werde zwar eine konkludente Einwilligung mit einer Verwendung von dort entstandenen Fotos in einer Berichterstattung über den Rosenball beinhalten. Eine solche stillschweigende Einwilligung beziehe sich jedoch nicht auf eine Veröffentlichung in einem ganz anderen Kontext, wie z.B. im Rahmen einer hier vorliegenden allein auf die Klägerin als Person bezogenen Veröffentlichung.

Eine Einwilligung sei nicht deshalb entbehrlich, weil es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele. Keines der Fotos enthalte als sol- ches eine Aussage über den Rosenball als mögliches zeitgeschichtliches Ereignis. Denn es sei aus den Bildern nicht zu ersehen, bei welcher – rein privaten oder zeitgeschichtlichen – Feierlichkeit sie entstanden seien. Zur Ermittlung, ob es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handele, sei danach auf die begleitende Wortberichterstattung abzustellen. Die Bilder zeigten die Klägerin allein oder in Begleitung als Tänzerin, woraus allein sich ein Informationswert nicht ergebe, so dass es entscheidend auf den Kontext ankomme, in dem die Bilder veröffentlicht worden seien.

Die begleitende Wortberichterstattung stelle sich nicht als ein Bericht über ein – unterstelltes – zeitgeschichtliches Ereignis dar. Bei unterhaltenden Beiträgen müssten die kollidierenden Grundrechte sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum Schutz des Persönlichkeitsrechts komme dabei dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Beschränke sich der die Bildveröffentlichung begleitende Wortbeitrag allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung zu schaffen, so lasse die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. In einem solchen Fall müsse das Informationsinteresse hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Abgebildeten zurücktreten. Dies sei vorliegend der Fall.

Das Berufungsgericht führt sodann bezogen auf die einzelnen Fotos aus, dass die begleitende Wortberichterstattung zwar verschiedentlich auf den Rosenball Bezug nehme, jedoch ohne weitere Darstellung des Rosenballs 2007 als mögliches zeitgeschichtliches Ereignis die Person der Klägerin in den Vordergrund stelle. Einen Beitrag zu einer die Allgemeinheit interessierenden Sachdebatte vermöge die insgesamt auf Ausbreitung von Belanglosigkeiten und Spekulationen beruhende Wortberichterstattung nicht zu leisten, so dass die Klägerin es nicht hinnehmen müsse, dass die Fotos zur Bebilderung herangezogen würden.

Die Klägerin habe sich schließlich auch nicht derart der Presse geöffnet, dass nunmehr Bildnisveröffentlichungen in beliebigem Zusammenhang zulässig wären. Dabei könne dahinstehen, ob die drei von der Beklagten herangezogenen Veröffentlichungen mit Einwilligung der Klägerin erfolgt seien, was diese in Abrede stelle. Auch wenn sich die Klägerin nicht gegen die Veröffentlichung der von Lagerfeld gefertigten Fotos in BUNTE gewehrt haben möge, so habe sie sich mit den dortigen Bildern nicht soweit der Öffentlichkeit präsentiert, dass sie es jetzt ohne zeitgeschichtlichen Zusammenhang hinnehmen müsste, dass Fotos von ihr veröffentlicht würden. Gleiches gelte auch für die Veröffentlichung in VOGUE. Der Bericht in der Zeitschrift Stern befasse sich vorrangig mit Fürst Albert und nicht mit der Klägerin; diese sei nur zusammen mit ihrem Onkel am Rande des Formel-1-Rennens von Monaco und mit ihrem Bruder im Hof des Palastes zu sehen.

II.

Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.

1. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die von der Klägerin beanstandete Bildberichterstattung betreffe kein zeitgeschichtliches Ereignis.

a) Für die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung gelten nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats folgende Grundsätze.

aa) Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG zu beurteilen (grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275; vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, BGHZ 178, 213; vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, BGHZ 180, 114; zuletzt Senatsurteile vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673, 676 f. und vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des EGMR im Einklang steht (vgl. EGMR NJW 2004, 2647 und 2006, 591). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KunstUrhG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 KunstUrhG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).

bb) Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits (vgl. etwa Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO, Rn. 10 und vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO, Rn. 33; BVerfGE 120, 180, 201 ff., Rn. 55, 85). Dabei ist der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, aaO, Rn. 14 f.; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, VersR 2010, 673, 677 Rn. 33 m.w.N.; BVerfG VersR 2000, 773, 777). Maßgebend ist hierbei das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information über das Zeitgeschehen. Der Begriff des Zeitgeschehens ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen; er umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Ein Informationsinteresse besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (Senatsurteile vom 28.Oktober 2008 – VI ZR 307/07, aaO, Rn. 14; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO; vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, VersR 2010, 1090; jeweils m.w.N.).

cc) Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie – ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis – lediglich die Neugier der Leser befriedigen (Senatsurteile vom 10. März 2009 – VI ZR 261/07, aaO, Rn. 12; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO, Rn. 34 m.w.N.; BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; BVerfG, VersR 2007, 849 Rn. 28; BVerfGE 120, 180, 205, Rn. 65).

Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist dabei im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, und unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Bildberichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird (Senatsurteile vom 28. Oktober 2008 – VI ZR 307/07, aaO, Rn. 24; vom 9. Februar 2010 – VI ZR 243/08, aaO, Rn. 35; BVerfGE 120, 180, 205, Rn. 65).

dd) Der erkennende Senat hat dementsprechend hinsichtlich der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung bereits mehrfach berücksichtigt, ob bei der Presseberichterstattung die Abbildung eines anlässlich eines zeitgeschichtlichen Ereignisses gefertigten Fotos nur zum Anlass zu Ausführungen über eine Person genommen wird oder die Berichterstattung nur dazu dient, einen Anlass für die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne dass die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung erkennen lässt; in solchen Fällen ist es nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen (Senatsurteile vom 9. März 2004 – VI ZR 217/03, BGHZ 158, 218, 223 f.; vom 28. September 2004 – VI ZR 305/03, VersR 2005, 83; vom 6. März 2007 – VI ZR 51/06, aaO, Rn. 28 und – VI ZR 13/06, VersR 2007, 697; vom 1. Juli 2008 – VI ZR 243/06, VersR 2008, 1506, 1508, Rn. 23; vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 271/06, VersR 2009, 513, Rn. 14 und – VI ZR 272/06, VersR 2009, 78, Rn. 16; vom 17. Februar 2009 – VI ZR 75/08, VersR 2009, 841, Rn. 14; ebenso BVerfGE 120, 180, 206 f.).

b) Nach diesen Grundsätzen war die beanstandete Berichterstattung als solche über ein zeitgeschichtliches Ereignis zulässig.

aa) Das Berufungsgericht meint, die Veröffentlichung der Fotos sei außerhalb des Kontextes ihrer Anfertigung erfolgt, der Streitfall stelle sich nicht anders dar als im Fall des Senatsurteils vom 28. September 2004 (VI ZR 305/03, aaO). In jenem Fall ging es um Fotos von der Klägerin, die anlässlich eines Reitturniers gefertigt worden waren. Der erkennende Senat hat entschieden, die (ausdrücklich oder stillschweigend erklärte) Einwilligung in die Verbreitung von Bildnissen einer Person über deren Teilnahme an einem internationalen Sportwettbewerb beinhalte grundsätzlich kein Einverständnis mit der Veröffentlichung der dort entstandenen Fotos in anderem Zusammenhang. In jenem Fall war das Reitturnier nur der Aufhänger für eine Berichterstattung über persönliche Belange der Klägerin.

bb) Der Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu folgen. Die von ihm herangezogene Senatsrechtsprechung ist nicht ohne weiteres auf alle Fälle zu übertragen, bei denen anlässlich der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis, welche mit kontextbezogenen Fotos einer der anwesenden prominenten Personen bebildert ist, der Begleittext diese Person in den Vordergrund der Berichterstattung stellt und auch wertende Beschreibungen der Person und ihres Lebenszuschnitts enthält. Indem das Berufungsgericht letztlich eine detaillierte Berichterstattung ausschließlich bezogen auf das Ereignis selbst fordert, verkennt es die Tragweite des Grundrechts der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG. Die Presse muss nach journalistischen Kriterien entscheiden können, was und wie sie über ein öffentliches Ereignis berichtet. Dar- auf, ob die die Fotos von dem Ereignis begleitende Berichterstattung aus- schließlich informierend oder überwiegend unterhaltend und – je nach der Ein- stellung des Lesers – mehr oder weniger wertvoll, relevant oder irrelevant ist, kommt es nicht an.

Unstreitig wurden die beanstandeten Fotos auf dem Rosenball gefertigt.

Dieser ist ein zeitgeschichtliches Ereignis im Sinne der Rechtsprechung des erkennenden Senats, über das grundsätzlich berichtet werden darf (vgl. Senatsurteil vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08, aaO, Rn. 16). Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass der Wortbericht auch andere bei dem Rosenball Anwesende nennt und die Fotos zahlreiche andere Anwesende zeigen. Lediglich das Foto auf Seite 31 mit der Bildaufschrift „Makellos …“ zeigt die Klägerin im Porträt, wobei unstreitig ist, dass auch dieses Foto beim Rosenball 2007 gefertigt wurde. Gegen die Verwendung derart kontextbezogener Fotos im Zusammenhang mit einer zulässigen Wortberichterstattung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag – VI ZR 230/08, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) bestehen keine grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.

cc) Das erforderliche Informationsinteresse ist hier zu bejahen. Es könnte nur verneint werden, wenn der beanstandete Artikel als solcher nicht als Berichterstattung über den Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis einzustufen wäre, sondern dieser lediglich als äußerer Anlass für die Berichterstattung über den Lebenswandel der Klägerin und die Veröffentlichung der sie zeigenden Fotos zu bewerten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.September 2010 – 1 BvR 1842/08, 1 BvR 6/09, 1 BvR 2538/08, Rn. 45).

Dies ist indes nicht der Fall. Zwar konzentriert sich die Berichterstattung auf die Person der Klägerin, die schon auf der Titelseite und in der Artikelüberschrift herausgestellt wird; ferner enthält der Artikel Rückblicke, Zukunftsvisionen und Wertungen, die man je nach der Einstellung zu weitgehend unterhaltenden Medienprodukten als belanglos, spekulativ oder gar geschmacklos bewerten kann. Es ist indes unzulässig, Medienprodukte, die das Zeitgeschehen darstellen, ausschließlich an derartigen weitgehend subjektiven Wertungen zu messen. Entscheidend ist, dass der Artikel sowohl hinsichtlich der Wortberichterstattung als auch hinsichtlich der veröffentlichten Fotos einen noch ausreichenden Bezug zu dem Rosenball als zeitgeschichtliches Ereignis hat. Davon ist hier auszugehen.

Auf den Fotos werden zahlreiche andere Personen, die den Rosenball besucht haben, gezeigt und zum Teil in den Bildunterschriften genannt. So zeigt ein Bild den regierenden Fürsten mit einer namentlich benannten Tänzerin, wobei in der Bildunterschrift auch über die Abwesenheit der Verlobten des Fürsten berichtet wird, die beim Schwimmtraining für Olympia 2008 in Peking war. Auf einem weiteren Bild wird ausweislich der Unterschrift das edle Ambiente beim Gala-Diner im „Sporting Club d`Hivers“ dargestellt. Ein anderes Bild zeigt einschließlich der Klägerin zwölf Personen, die offensichtlich für das Foto posiert haben und bei denen es sich laut Bildunterschrift um „die junge Monaco- Society“ handelt. In der Wortberichterstattung wird die „High Society“, in die die Klägerin eingeschert sei, als Gesellschaft dargestellt, in der einerseits strenge Regeln gelten, andererseits einige wenige sich das Recht nehmen, über diesen Regeln zu stehen, in der man „die großen Roben von Chanel“ tragen, neuesten Klatsch aus der „jungen Society“ austauschen, bei Modeschauen in der ersten Reihe sitzen und auf dem Rosenball zwischen echten und sogenannten VIPs sowie zwischen „wahren Ladys und ShowbizGrößen“ sitzen und so die „Leichtigkeit des Seins“ genießen kann.

dd) Die Revisionserwiderung sieht in dem gesamten Artikel einen massiven Eingriff in das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung, weil sie zu einem bloßen Objekt der Medien gemacht und insbesondere gegen ihren Willen zur bloßen Unterhaltung der Leserschaft zu einem Idol aufgebaut und durch die Bewertung ihres Erscheinungsbildes und die Ausbreitung von Belanglosigkeiten vielfältigster Art uneingeschränkt der Öffentlichkeit präsentiert werde.

Es kann jedoch nicht Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes sein, das Interesse sowie die gedankliche Befassung eines weiten Teils des Publikums und der dieses bedienenden Medien mit einer in der Öffentlichkeit auftretenden prominenten Person zu unterbinden oder auch nur in die von ihr gewünschte Richtung zu lenken. Dabei ist zu bedenken, dass der Begriff des Informationsinteresses nicht einseitig auf die Bedürfnisse einer vorwiegend an politischen oder wirtschaftlichen Fragestellungen interessierten Leserschaft ausgerichtet werden darf. Auch das in weiten Bevölkerungskreisen bestehende Interesse daran, über Ereignisse aus dem Adel und sonstigen gehobenen Gesellschaftskreisen informiert zu werden, ist ein legitimes Informationsinteresse, das nicht vorschnell als bloße Neugier abgetan werden kann. Knüpft eine Berichterstattung über solchen Kreisen zugehörige Prominente an ihr Auftreten im zeitgeschichtlichen Kontext an, geht es nicht notwendig um eine Ausbreitung ihres Privatlebens, sondern kann eine Darstellung der Lebensweise und des Verhaltens in solchen Kreisen im Vordergrund stehen, die die Leitbild- oder Kontrastfunktion für große Teile der Bevölkerung im Blick hat und auch Anlass zu sozialkritischen Überlegungen geben kann (vgl. BVerfGE 101, 361, 390 f.; 120, 180, 221 f.).

Deshalb ist bei Fallkonstellationen der vorliegenden Art auch Zurückhaltung bei der Annahme geboten, eine Berichterstattung diene lediglich der Befriedigung der Neugier der Leserschaft. Diesem Gesichtspunkt kommt insbesondere Bedeutung zu, wenn private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269, 283; 101, 361, 391; 120, 180, 205). Darum geht es hier nicht. Die beanstandete Berichterstattung knüpft an das Auftreten der Klägerin beim Rosenball an und verwertet für die angestellten Wertungen und Spekulationen in der Öffentlichkeit bereits bekannte Informationen. Das alles mag, wie das Berufungsgericht und die Revisionserwiderung meinen, für den ernsthaften Leser belanglos sein. Eine grundrechtlich erhebliche Beeinträchtigung der Privatsphäre der Klägerin ergibt sich daraus aber nicht.

ee) Im Streitfall kann danach ein Informationsinteresse hinsichtlich der Veröffentlichung der Fotos nicht verneint werden. Eine das Informationsinteresse überwiegende nennenswerte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin ist nicht erkennbar.

2. Bei dieser Sach- und Rechtslage muss den weiteren Rügen der Revision nicht nachgegangen werden. Insbesondere kann dahinstehen, ob von einer Einwilligung der Klägerin mit der Veröffentlichung der hier in Frage stehen- den Fotos ausgegangen werden kann oder ob das Berufungsgericht den Streitstoff im Hinblick auf das Konsistenzgebot nicht vollständig gewürdigt hat, weil die Klägerin sich nach dem Vortrag der Beklagten anderweit hat abbilden lassen und diese Abbildungen anderweit veröffentlicht wurden. Ohne Belang ist auch die Mitteilung der Revisionserwiderung, dass die Klägerin gegen das Senatsurteil vom 13. April 2010 (VI ZR 125/08, aaO), das ebenfalls die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos der Klägerin betrifft, Verfassungsbeschwerde eingelegt habe.

III.

Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

(Unterschriften)

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