Google Bildersuche ist keine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung

Am heutigen 29. April 2010 ist eines der bisher wohl wichtigsten und interessantesten Urteile des BGH zum Interneturheberrecht ergangen. Der oberste Gerichtshof hatte zu entscheiden, ob es sich bei den im Rahmen der Google Bildersuche erstellten Thumbnails (Vorschaubildern) um eine Urheberrechtsverletzung handelt. Die Vorinstanzen hatten dies im konkreten Fall abgelehnt. Nachdem bereits im Dezember 2009 verhandelt wurde, hat der BGH sein Urteil nun verkündet.

Die Sachlage

Die Sachlage wird vom BGH wie folgt zusammengefasst:

Die Klägerin ist bildende Künstlerin und unterhält eine Homepage, auf der verschiedene ihrer Bilder eingestellt sind. Auf der Seite befindet sich ein Copyrighthinweis. Die Beklagte betreibt die Internetsuchmaschine Google, die auch über eine textgestützte Bildsuchfunktion verfügt. In der Trefferliste werden aufgefundene Bilder in verkleinerter und komprimierter Form als Miniaturansichten gezeigt (sog. Thumbnails). Thumbnails werden zum Zwecke der Beschleunigung der Suche auf den Servern der Beklagten in den USA gespeichert. Die Bilder der Klägerin wurden in Thumbnails umgewandelt und sowohl in den USA gespeichert, als auch in der in Deutschland abrufbaren Trefferliste der Internetsuchmaschine angezeigt. Die Klägerin verlangt die Unterlassung der Vervielfältigung und Zugänglichmachung ihrer Bilder über das Internet sowie Unterlassung der Umgestaltung in Thumbnails.

Die Entscheidungen der Eingangs- und Berufungsinstanz

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen (veröffentlicht in: GRUR-RR 2008, 223). Die Beklagte verletze zwar grundsätzlich die Urheberrechte der Klägerin (§ 23 UrhG). Die von der Beklagten erstellten und in der Trefferliste angezeigten Thumbnails seien unzulässige Umgestaltungen der Werke der Klägerin. Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Die Klägerin habe eine Suchmaschinenoptimierung vorgenommen und dadurch zu erkennen gegeben, dass sie insgesamt am Zugriff durch die Suchmaschine interessiert sei. Durch die Aufnahme zahlreicher versteckter Suchworte in den Quellcode ihrer Internetseite habe sie die Suchmaschine sozusagen angelockt und – da die Bildersuche textgesteuert erfolge – die Bildersuche auch beeinflusst. Sie handle widersprüchlich, wenn sie dann gegen die Verwertung ihrer Bilder durch die Suchmaschine vorgehe. Eine mögliche Blockierung der Suchmaschinenindexierung für Bilder habe sie gerade nicht vorgenommen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat sich nun mit seiner Entscheidung dem Urteil der Vorinstanzen angeschlossen und sieht in der Erstellung von Thumbnails durch die Google Bildersuche im konkreten Fall zwar eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin, jedoch in der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. In der Veröffentlichung der Werke und dem Nichtergreifen von technischen Schutzmaßnahmen sei eine konkludente Zustimmung zur Verwendung der Bilder durch Googles Bildersuchmaschine zu sehen. Das Verhalten Googles sei demnach nicht rechtswidrig.

Das Gericht führt dazu aus:

In Übereinstimmung mit den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass die Klägerin zwar nicht durch eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.

Folge des Urteils ist wohl ein erhöhter Arbeitsaufwand für diejenigen, die ihre Werke im Internet zur Schau stellen, jedoch von der Verwendung durch Googles Bildersuche ausschließen möchten. Es müssen einerseits die technischen Voraussetzungen getroffen werden, damit die „normale“ Suchmaschine die Seite erfasst und als Suchergebnis verwerten kann, andererseits muss die Erfassung durch die Bildersuche ausgeschlossen werden. Geschieht dies nicht, droht ein Kontrollverlust des Urhebers über seine Werke. Der ursprüngliche Schutz vor der unerlaubten Verwendung fremder Werke durch Dritte wird durch die Entscheidung des BGH aufgeweicht, da die Google Bildersuche nun von der Gruppe der „Dritten“ ausgenommen ist. Der Urheber muss die Verwendung durch Google dulden, solange er seine Werke im Internet darstellt und keine technischen Möglichkeiten zum Schutz der Bilder ergreift (z.B. durch Anpassung des Quelltextes). Da es im Rahmen der Google Bildersuche weder eine opt-out- (Untersagung der Verwendung NACH erstmaliger Verwendung) noch eine opt-in-Option (Zustimmung des Urhebers VOR erstmaliger Verwendung) gibt, liegt es nun am Urheber selbst, für einen Ausschluss von der Google Bildersuche zu sorgen. Ob sich dies in naher Zukunft ändern wird, bleibt ebenso wie die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten. Ein Ansporn für Google zur Schaffung (zumindest) einer opt-out-Option ist das ergangene Urteil allerdings nicht.

Weiterführende Links:

(Foto: © Patryk Kosmider – Fotolia.com)

Schreibe einen Kommentar