Terminvorschau: Kommende Verhandlungen des BGH mit fotorechtlicher Relevanz

In regelmäßigen Abständen veröffentlicht/aktualisiert die Pressestelle des Bundesgerichtshof die in naher Zukunft zu erwartenden Verhandlungen.

Aus der aktuellen Terminübersicht (Stand 30.09.2010) sind folgende Verhandlungen mit Bezug zum Fotorecht hervorzuheben:

Verhandlungstermin: 18. November 2010

Aktenzeichen: I ZR 119/08

Vorinstanzen: LG Siegen – Urteil vom 17. Juni 1997 – Aktz.: 6 O 78/97; OLG Hamm – Urteil vom 26. Februar 1998 – Aktz.: 4 U 154/97

Zusammenfassung der Pressestelle:

Der Kläger ist einer der bekanntesten Fernsehmoderatoren. Die Beklagte gibt die Osnabrücker Sonntagszeitung (OSZ), ein kostenloses Anzeigenblatt, heraus. Im Sommer 2006 fertigte sie eine Nullnummer eines geplanten neuen Magazins mit dem Titel „Markt & Leute“. Das Titelblatt beinhaltete ein Portrait-Foto des Klägers und einen Artikel, der sich mit einer Gerichtsentscheidung zu der Berichterstattung über die am 7.7.2006 stattfindende Hochzeit des Klägers befasste. Die Beklagte richtete eine entsprechende Internetseite ein, auf der eine gefaltete Ausgabe der Nullnummer mit einem Teil des Artikels über den Kläger zu sehen war. Das Titelblatt der Nullnummer erschien auch in Anzeigen der OSZ. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Auskunft und Schadensersatz geltend.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf der ersten Stufe (Auskunft) stattgegeben.

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Verhandlungstermin: 3. Dezember 2010

Aktenzeichen: V ZR 44/10

Vorinstanzen:

LG Potsdam – Urteil vom 28. November 2008 – Aktz.: 1 O 175/08; OLG Brandenburg – Urteil vom 18. Februar 2010 – Aktz.: 5 U 12/09

Zusammenfassung der Pressestelle:

Die Klägerin ist die Stiftung Preußischer Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet wurde. Zu ihren Aufgaben zählt es, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind in die Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland.

Die Beklagte betreibt als Diensteanbieter eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei beruflich tätige Fotografen Fotos zum entgeltlichen Herunterladen ins Inter-net stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem Bildportal gespeichert, darunter zahlreiche Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z. B. Parkanlagen, Skulpturen, Außen- und Innenansichten historischer Gebäude.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte dürfe die Fotos ohne – hier nicht erteilte – Genehmigung nicht vermarkten. Sie verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, Fotos der von der Klägerin verwalteten Kulturgüter auf dem Bildportal bereitzustellen, soweit diese nicht von öffentlichen Plätzen außerhalb der verwalteten Anlagen oder zu privaten Zwecken angefertigt wurden. Ferner begehrt sie Auskunft von der Beklagten über die Zahl der Fotografien und der damit erzielten Einnahmen. Schließlich möchte sie festgestellt wissen, dass die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Es unterstellt – was streitig ist –, dass die Klägerin Eigentümerin der verwalteten Kulturgüter ist, meint aber, das rechtfertige nicht den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Das Eigentumsrecht beschränke sich auf den Schutz der Sachsubstanz und deren Verwertung. Die Ablichtung der Sache und die Verwertung von Ablichtungen stellten keinen Eingriff in das Eigentumsrecht dar. Das Verwertungs-recht stehe vielmehr dem Urheber der Ablichtung zu.

Auch eine Haftung nach dem Telemediengesetz* komme nicht in Betracht. Als Diensteanbieter habe die Beklagte ohnehin nicht zu prüfen, ob der Einstellung der Fotografien Umstände zugrunde lägen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuteten.

* § 7 Abs. 2 Satz 1 Telemediengesetz lautet auszugsweise:

„Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. …“

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Verhandlungstermin: 7. Dezember 2010

Aktenzeichen: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/09

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main – Urteil vom 17. April 2008 – Aktz.: 2/3 O 129/07
; OLG Frankfurt/Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – Aktz.: 11 U 22/08

und

LG Frankfurt/Main – Urteil vom 17. April 2008 – Aktz.: 2/3 O 90/07; 
OLG Frankfurt/Main – Urteil vom 23. Dezember 2008 – Aktz.: 11 U 21/08

Zusammenfassung der Pressestelle:

Die Beklagten betreiben Bildarchive zur kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen. Der mehrfach wegen Tötungsdelikten verurteilte Kläger verbüßt seit 1983 eine lebenslange Freiheitsstrafe. Über seine Taten wurde in den fünfziger, sechziger und frühen achtziger Jahren des letzten Jahrhunderts ausführlich berichtet.

Die Beklagten gaben auf Anfrage ein bzw. zwei Bildnisse aus den fünfziger und sechziger Jahren an ein bekanntes Männermagazin weiter, das damit einen Artikel „Die Akte … Psychogramm eines Jahrhundertmörders“ bebilderte.

Der Kläger macht geltend, die Beklagten hätten die Fotos ohne seine hierzu erforderliche Einwilligung verbreitet und dadurch sein Recht am eigenen Bild verletzt. Die Beklagten berufen sich auf das Recht der Pressefreiheit.

Die Klage ist darauf gerichtet, den Beklagten aufzugeben, die Weitergabe der Fotos zu unterlassen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr – mit Einschränkungen – stattgegeben. Der Senat hat die Revision zugelassen.

Quelle: Der Bundesgerichtshof – Presse: Terminhinweise

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