VG Meiningen: Fotoaufnahme zum Zwecke der Beweissicherung für eine Strafanzeige zulässig

Leitsätze der Redaktion: Strafbar ist es, ohne Einwilligung des Abgebildeten Bildnisse zu verbreiten oder öffentlich zur Schau zu stellen. Das setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Lichtbilder entgegen den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes unter Missachtung des Rechts der abgebildeten Person am eigenen Bild auch veröffentlicht werden. Es reicht nicht aus, dass generell solche Aufnahmen (hier: von … Weiterlesen …