Ein Autofahrer überholte einen Fahrradfahrer an einer Kreuzung und bremste nach dem Überholvorgang ab. Der Radfahrer bremste ebenfalls, geriet ins Straucheln und fiel hin. Über den genauen Unfallhergang wurde, wie bei den meisten Verkehrsunfällen, gestritten.
Fahrradfahrer zeichnet Unfall auf
Nun hat der Kläger zufällig ein Video von seinem Fahrrad aus aufgenommen und wollte dieses im Gerichtsverfahren als Beweismittel verwerten. Der Beklagte wendete sich gegen eine Auswertung des Videos, da dies seine Grundrechte verletzen würde.
Amtsgericht lässt Video auf Beweismittel zu
Das Amtsgericht München (Urteil v. 06.06.2013 – 343 C 4445/13) hat das Video im vorliegenden Fall als Beweismittel zugelassen. Zunächst habe der Kläger den Unfallvorgang zufällig aufgenommen und verfolgte mit der Aufnahme keinen bestimmten Zweck. Grundsätzlich stelle jedoch die Veröffentlichung eines Videos gegen den Willen einer abgebildeten Person eine Grundrechtsverletzung dar. Daher müsse eine Interessensabwägung beider Parteien vorgenommen werden, um die Aufnahme als Beweismittel zuzulassen. Das Gericht führte dazu folgendes aus:
In dem Moment, in dem sich der Unfall ereignete, hat sich die Interessenlage der Beteiligten aber auch geändert. Der Kläger hat nunmehr ein Interesse daran Beweise zu sichern. Dieses Interesse ist in der Rechtsprechung anerkannt: Es wird für unproblematisch gehalten, wenn ein Unfallbeteiligter unmittelbar nach dem Unfall Fotos von den beteiligten Fahrzeugen, der Endstellung, Bremsspuren oder auch von seinem Unfallgegner macht, um Beweise für den Unfallhergang und die Beteiligung der Personen zu sichern. Es kann keinen Unterschied machen, ob die Beweismittel erst nach dem Unfall gewonnen werden oder bereits angefertigte Aufnahmen nun mit bestimmter Zielrichtung verwertet werden. Deshalb konnte in dem Prozess das Video ausgewertet werden.
Es ist noch anzumerken, dass die Auswertung des Videos dem Kläger letztlich nicht geholfen hat. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger den Unfall überwiegend selbst verschuldet habe.