LG München I: Websitebetreiber haftet für unzulässige Verwendung von Karl Valentin-Spruch

Das Landgericht München I hatte über ein Unterlassungsbegehren der Gesamtrechtsnachfolgerin des bayerischen Komikers und Volkssängers Karl Valentin zu entscheiden (Urteil vom 8. September 2011, Az.: 7 O 8226/11). Auf einer Zitate-Website wurde eine Aussage Valentins verwendet, die unter anderem auch in dem Band „Karl Valentins gesammelte Werke“ veröffentlicht worden ist. Die Website verfolgt als Hauptzweck die Bereitstellung von Zitaten aller Art und von verschiedenen Künstlern und Personen des öffentlichen Lebens. Die Zitate selber können von Nutzern in andere Websites eingebunden oder an Dritte versendet werden. Unter anderem besteht die Möglichkeit für die Nutzer, selbst Zitate beizusteuern.

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Google zu Schadensersatz in Höhe von 430.000 Euro verurteilt

Wie ZDNet berichtet, waren unter anderem mehrere Werke eines Fotografen Gegenstand eines französischen Gerichtsverfahrens, mit Google als Beklagtem. Die Werke waren sowohl über Googles Suchmaschine als auch teilweise über Googles Videodienst abrufbar. Zwar löschte der Suchmaschinenbetreiber die Werke nach einem Hinweis der Rechteinhaber aus seinem Suchindex, jedoch dauerte es nicht lange, bis sie dort erneut auftauchten. Daraufhin beschritten die Rechteinhaber den Klageweg und bekamen nun vor einem Pariser Gericht Recht. Google wurde zu einer Strafzahlung von über 400.000 Euro verurteilt, hat aber bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.

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LG Memmingen: zur Haftung des Websitebetreibers bei unerlaubter Nutzung eines Bildes

Leitsätze der Redaktion: Das Recht des Models am eigenen Bild nach § 22 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) wird verletzt, wenn das Hochladen des Bildes nicht erlaubt wurde. Die Befugnis des Models, über die werbemäßige Verwertung des Bildes selbst zu entscheiden, ist nach ständiger Rechtsprechung ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht im Sinn des § 823 Abs. 1 BGB. Dass das … Weiterlesen …