Der Sachverhalt ist im Grunde ganz simpel: Es wird eine E-Mail mit verschiedenen Fragen verschickt. Dieser E-Mail wird ein Foto mit einem Bildnis beigefügt, um zu erfahren, wer die darauf erkennbare Person ist.
Da Empfänger der E-Mail nicht die abgebildete Person war, musste sich das LG Frankfurt a.M. mit der Frage beschäftigen, ob diese Verbreitung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung ist (Urteil v. 26.09.2019 – 2-03 O 402/18) – und hat einen Verstoß gegen § 22 KUG festgestellt.
Versand per E-Mail ist eine Verbreitung des Bildnisses
Das LG Frankfurt a.M. hat einen Anspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO zugesprochen.
Indem das Bildnis als Profilbild im Internet genutzt wurde, sei es nicht zur beliebigen Drittverwendung freigegeben worden. Darunter fällt auch das Verbot, ein Bildnis zu verbreiten, also z.B. an Dritte weiterzuleiten.
Nach richtiger Ansicht des Landgerichts ist auch der Versand per E-Mail eine solche rechtswidrige Verbreitungshandlung, da vom Vorgang der Verbreitung auch die unkörperliche Übermittlung erfasst ist.
§ 22 KUG nicht nur in Bezug auf journalistische Inhalte anzuwenden
Interessant ist in der Begründung auch, dass sich das Landgericht auf das KUG stützt.
Bisher werden bei Fragen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung die §§ 22 f. KUG (nur dann) angewendet, wenn um eine Nutzung im Rahmen journalistischer Inhalte ging.
Das LG Frankfurt a.M. reiht sich mit der neueren Entscheidung einer wachsenden Rechtsprechung ein, dass unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO auch unabhängig von einer Nutzung im Rahmen journalistischer Inhalte angewendet werden können.
Da in die Verbreitung per E-Mail auch nicht im Sinne von § 22 KUG eingewilligt wurde und kein berechtigtes Interesse gemäß § 23 KUG vorlag, konnte die abgebildete Person eine Unterlassung fordern.
Streit über Anwendung von KUG und/oder DSGVO bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen kann oft dahingestellt bleiben
Es ist und bleibt wohl ein beliebter Diskussionspunkt, in wie weit das KUG unter der DSGVO noch fortbestehen bleibt, insbesondere wenn es sich nicht um eine Nutzung im Rahmen journalistischer Inhalte dreht.
In der Rechtsprechung wurde und wird die Diskussion praktisch angegangen – oder besser gesagt: umgangen. Denn wenn sowohl nach den §§ 22, 23 KUG als auch unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 lit. a), f), 7 DSGVO eine Veröffentlichung oder Verbreitung eines Bildes rechtswidrig war, muss keine (Streit-)Entscheidung gefällt werden (vgl. z.B. OLG Köln v. 08.10.2018 -15 U 110/18 ; OLG Köln v. 18.06.2018 -15 W 27/18; LG Frankfurt am Main v. 27.09.2018 – 2-03 O 320/17; LG Frankfurt am Main v. 13.09.2018 – 2-03 O 283/18).
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Interessant, dass auch der Versand per E-Mail eine solche rechtswidrige Verbreitungshandlung ist.