LG Münster: Zur Verletzung des Rechts am eigenen Bild

Leitsätze der Redaktion

  1. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die lediglich in bezug auf ein bestimmtes Geschehen in das Blickfeld der Öffentlichkeit treten und bei denen allein aufgrund dieses Geschehens ein öffentliches Interesse an ihrem Bildnis besteht. Angehörige von Verbrechensopfern können eine relative Person der Zeitgeschichte darstellen, wenn sie zugleich auch Tatzeuge sind.
  2. Derjenige, der an einer Veranstaltung teilnimmt, bei der er mit einer Berichterstattung durch die Medien rechnen muß, willigt jedenfalls dann in die Herstellung und grundsätzliche Veröffentlichung der Aufnahmen ein, wenn er für die Aufnahme posiert oder auch nur fröhlich in die Kamera blickt. Im übrigen liegt kein Einverständnis vor, wenn der Betroffene bloß erkennt, dass er fotografiert wird, aber nicht dagegen einschreitet.
  3. Bei dem Recht am eigenen Bild handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, über das man allein verfügungsbefugt ist.
  4. Erfahrenen Medienunternehmen ist bekannt, daß es für die Veröffentlichung eines Bildnisses der Einwilligung der betroffenen Person bedarf. Wird diese Einwilligung nicht eingeholt, handelt das Unternehmen grob fahrlässig.

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BGH: Zur Illustrierung einer Berichterstattung über Prominente

Leitsatz des Gerichts:

Zur Illustrierung der Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis kann eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen Prominenter nach einer Abwägung der widerstreitenden Rechte und Grundrechte der abgebildeten Person aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK mit den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK auch ohne Einwilligung zulässig sein.

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BGH: Paparazzi-Fotos

Leitsätze des Gerichts:

  1. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre, zu dem auch das Recht, für sich allein zu sein, gehört, kann auch eine Person der Zeitgeschichte für sich in Anspruch nehmen.
  2. Der Schutz der Privatsphäre, der sich auch auf die Veröffentlichung von Bildaufnahmen erstreckt, ist nicht auf den eigenen häuslichen Bereich beschränkt.
  3. Außerhalb des eigenen Hauses kann eine schützenswerte Privatsphäre gegeben sein, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde. In diesen Schutzbereich greift in unzulässiger Weise ein, wer Bilder veröffentlicht, die von dem Betroffenen in dieser Situation heimlich oder unter Ausnutzung einer Überrumpelung aufgenommen worden sind.
  4. Im übrigen müssen absolute Personen der Zeitgeschichte die Veröffentlichung von Bildaufnahmen von sich hinnehmen, auch wenn diese sie nicht bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Funktion zeigen, sondern ihr Privatleben im weiteren Sinne betreffen

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LG Köln: Abbildung von Prominenten zur Werbung für eigene Presseerzeugnisse zulässig

Leitsatz der Redaktion:

Wird der Werbewert einer prominenten Person unerwünscht ausgenutzt um auf das beworbene Produkt hinzuweisen, so steht ihr das Recht der Untersagung zu. Der Ausnahmetatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ist mithin nicht erfüllt, wenn es sich bei der Bildveröffentlichung nicht um Werbung handelt, sondern allein um die Befriedigung von Geschäftsinteressen.

LG Köln

Urteil

Aktenzeichen: 28 O 756/09

Verkündet am: 13.01.2010

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