LG Hamburg: Zur Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Bilder

LG Hamburg

Urteil

Aktenzeichen: 324 O 864/06

Verkündet am: 28.08.2009

Tenor:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 120.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Unterlassung, Schadensersatzfeststellung und die Erstattung von Abmahngebühren wegen einer Berichterstattung des Beklagten über ihren Hühnerhof.

Die Klägerin betreibt in W… einen Hühnerhof. Der Beklagte ist ein Tierschutzverein. Er betreibt die Internetseite „www. die-t……de“. Dort verbreitete er jedenfalls am 21.9.2006 einen Beitrag mit der Überschrift „Horror-Hühnerhof in W… aufgedeckt“ (Anlage K 2). Der Beitrag enthielt 5 Fotos, auf denen Hühner in Stallungen bzw. Hühner-Eier zu sehen waren. Im Fließtext hieß es:

PRO7 zeigt in der Sendung SAM Aufnahmen aus einer mittelständischen Eierfabrik im rheinland-pfälzischen W…, in der etwa 40.000 Hühner leiden. Über ein Jahr wurde dieser Betrieb vom Rechercheteam beobachtet, die Zustände filmisch dokumentiert.

Die Filmaufnahmen aus der Anlage zeigen, wie immer wieder dutzende tote Tiere in unterschiedlichen Verwesungszuständen in den Käfigen und auf den Gängen zu finden sind. Die Käfiggenossinnen fristen zum Teil auf den verwesenden Kadavern ihrer Artgenossinnen ihr Dasein. Gelegentlich werden sterbende Tiere in den Gang gelegt, wo sie tagelang auf den Tod warten, anstatt sie einer medizinischen Versorgung zuzuführen. […] Trotz der unfassbaren Enge in den für maximal 4 Hühner erlaubten Käfigen werden diese teilweise mit 5 oder sogar 6 Tieren belegt. […] In der unteren Etage steht ein Gemisch aus Gülle und Tropfwasser monatelang zentimeterhoch am Boden. […]

Dazu hielt der Beklagte auf seiner Internetseite unter der Überschrift „Bilder aus dem Horror- Hühnerhof in W…“ 28 Fotos zum Abruf bereit, auf denen u.a. Hühner, Hühnereier und Stallanlagen zu sehen sind (Anlage K 2). Der Beklagte hat außerdem Filmmaterial, dem die angegriffenen Fotos entnommen sind, an den Fernsehsender „ProSieben“ weitergegeben, wo das Material – wie in der soeben angeführten Berichterstattung erwähnt – in der Sendung „SAM“ ausgestrahlt wurde.

Das streitgegenständliche Bildmaterial wurde jedenfalls teilweise in den Stallungen der Klägerin von Personen angefertigt, die zu diesem Zweck ohne Einwilligung der Klägerin in die Stallungen eingedrungen waren.

Die Klägerin hat anknüpfend an die oben beschriebene Berichterstattung gegen den Beklagten eine einstweilige Verbotsverfügung der Kammer vom 2.10.2006 erwirkt (Az.: 324 O 723/06). Mit der vorliegenden Klage verfolgt sie ihre Ansprüche weiter.

Die Klägerin trägt vor, sie sei in der angegriffenen Berichterstattung erkennbar, weil sie den einzigen Hühnerhof in W… und der unmittelbaren Umgebung betreibe. Sie führe ihren Betrieb in Einklang mit den gesetzlichen Tierschutzbestimmungen. Auf 15 der angegriffenen Bilder (vgl. dazu die Anlage A zum Klagantrag) seien manipulierte Zustände zu sehen und die angegriffene Textberichterstattung enthalte unwahre Tatsachenbehauptungen: Ihre Käfige seien stets mit max. 4 Hühnern besetzt; freilaufende Hühner habe es bei ihr nicht gegeben; weiße und braune Hühner würden bei ihr getrennt gehalten; ein weißes Huhn könne keine braunen Eier legen, und es sei nicht möglich, dass 8 braune Eier unbeschädigt und ohne Verschmutzung durch Kot in einem Käfig

lägen; beschädigte Eier würden bei ihr in Behältern außerhalb der Stallungen entsorgt; tote Hühner würden bei ihr von einem Mitarbeiter täglich aus den Käfigen entfernt und sogleich in Behältnisse außerhalb der Stallungen verbracht; in den unteren Etagen ihrer Stallungen habe nie monatelang ein Gemisch aus Gülle am Boden gestanden; der auf der DVD 2, Film 2, zu sehende Stall sei vom 29.11.2005 bis 26.1.2006 komplett ausgestallt gewesen. Auf den 13 Bildern gemäß Anlage B zum Klagantrag sei nichts Rechtswidriges zu sehen: Die dort abgebildeten Hühner hätten sich in der natürlichen Mauser befunden. Durch die Verbreitung des streitgegenständlichen Materials durch den Beklagten an Dritte habe sie – die Klägerin – Kunden verloren und Umsatzrückgänge erlitten.

Die Klägerin beantragt,

I. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre),

zu unterlassen

a. unter Bezugnahme auf die Klägerin durch Text und/oder Bildmaterial zu verbreiten und/oder zu senden und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder durch Dritte zu verbreiten, senden oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, welches nicht mit Einwilligung der F…. Hühnerhof GmbH & Co. KG in deren Stallungen im Betrieb W… angefertigt worden ist, insbesondere wie aus der Anlage A und Anlage B ersichtlich, und/oder

b. unter Bezugnahme auf die Klägerin durch Text und/oder Bildmaterial wie aus der Anlage A und Anlage B ersichtlich zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen,

„…immer wieder dutzende tote Tiere in unterschiedlichen Verwesungszuständen in den Käfigen und auf den Gängen zu finden sind.“ und/oder

„Die Käfiggenossinnen fristen zum Teil auf den verwesenden Kadavern ihrer Artgenossinnen ihr Dasein.“ und/oder

„…in den für maximal 4 Hühner erlaubten Käfigen werden diese teilweise mit 5 oder sogar 6 Tieren belegt.“ und/oder

„In der unteren Etage steht ein Gemisch aus Gülle und Tropfwasser monatelang zentimeterhoch am Boden.“

II. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch Handlungen gemäß Ziff. I bereits entstanden ist oder noch entsteht;

III. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin die nicht anrechenbaren Kosten der vorgerichtlichen Abmahnung in Höhe von EUR 1.030,25 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit

zu zahlen. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, sämtliche angegriffenen Bilder seien in der Anlage der Klägerin entstanden und nicht manipuliert worden, die angegriffene Textberichterstattung sei sachlich zutreffend.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N. T., A. S., S. S. und C. S.. Insoweit wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.1.2008 und 13.2.2009 verwiesen.

Beide Parteien haben mit nachgelassenen Schriftsätzen vom 17.4.2009 weiter vorgetragen, die Klägerin ferner mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 20.5.2009 und der Beklagte mit nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 15.5.2009 und 2.6.2009.

Der weitere Sach- und Streitstand ergibt sich aus den zur Akte gereichten Schriftsätzen nebst Anlagen sowie aus den Sitzungsprotokollen.

I.)

Die Klage ist nicht begründet.

Entscheidungsgründe

1.) Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu, namentlich nicht gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artikeln 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG. Zwar ist die Klägerin in der angegriffenen Bild- und Textberichterstattung erkennbar. Sie wird dadurch aber nicht in ihrem allgemeinen Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.

a.) Dies gilt zunächst für die unter Ziffer I.b.) angegriffenen Äußerungen.

aa) Es handelt sich dabei im Kern um Tatsachenbehauptungen, d.h. um Äußerungen, die den Mitteln der Beweisführung zugänglich sind. Das gilt insbesondere für die Aussagen, bei der Klägerin seien mehrfach dutzende tote Tiere in den Käfigen und auf den Gängen zu finden gewesen, Hühner hätten auf den Kadavern anderer Hühner gestanden, die für 4 Hühner ausgerichteten Käfige seien teilweise mit 5 oder 6 Hühnern belegt gewesen und in den unteren Etagen habe monatelang ein Gemisch aus Gülle und Tropfwasser am Boden gestanden.

Diese Tatsachenbehauptungen haben als wahr zu gelten. Insoweit trägt gemäß § 186 StGB analog der Beklagte die Beweislast, denn diese Behauptungen sind – ohne dass es hierzu einer näheren Begründung bedürfte – geeignet, die Klägerin im öffentlichen Ansehen erheblich herabzuwürdigen.

Die Beweisführung ist dem Beklagten indes durch Vernehmung der Zeugen N. T. und A. S. gelungen.

Die Zeugin N. T. hat im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt, dass die Zustände, wie sie in den angegriffenen Äußerungen beschrieben wurden und aus den angegriffenen Bildern ersichtlich waren, sich überall in der Anlage der Klägerin gefunden hätten, und zwar mehr oder weniger bei all ihren dortigen Besuchen. In den Käfigen hätten sich tote Hühner befunden, andere Tiere hätten auf den toten Artgenossen gestanden. Dabei hätten sich die toten Hühner in den Käfigen in unterschiedlichen Verwesungszuständen befunden, zum Teil seien nur noch Skelette zu sehen gewesen, zum Teil auch nur noch Krallen oder ein Kopf. Einige Käfige seien leer gewesen, in anderen habe sich nur ein Huhn befunden, manchmal seien aber auch maximal sieben Hühner in den Käfigen gewesen. Am Boden der Anlage habe sich herunter tropfende Flüssigkeit mit Kot und Dreck vermischt. Bei mehreren ihrer Besuche habe eine derartige Flüssigkeit am Boden gestanden. Ein Anzeichen dafür, dass diese Flüssigkeit dort längere Zeit gestanden habe, sei gewesen, dass da „ein Grünzeug“ gewachsen sei. Sie habe bei zweien ihrer Besuche insgesamt zwei lebende Tiere beobachtet, die zum Sterben in den Gang gelegt worden seien. Einem dieser Tiere habe man noch Futter hingeworfen, aber kein Wasser. Dieses Tier sei von ihr über zwei Termine hinweg beobachtet und gefilmt worden.

Nach dem persönlichen Eindruck aus der Vernehmung erschien die Zeugin der Kammer als glaubwürdig, ihre Aussage als glaubhaft. Die Zeugin hat in strukturgleicher, individueller Erzählweise ausgesagt und ihre Schilderungen auf Nachfragen in sich schlüssig und detailliert ergänzt. Zugleich scheute sie sich nicht, es freimütig einzuräumen, wenn sie sich – angesichts des

Zeitablaufs durchaus nachvollziehbar – an bestimmte Details nicht mehr erinnern konnte, etwa daran, zu welchen genauen Zeitpunkten die Aufnahmen in den Stallungen der Klägerin erstellt worden seien. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage spricht ferner, dass die Zeugin nicht davor zurückschreckte, sich durch ihre Aussage selbst zu belasten. Dies gilt zuvorderst für den Umstand, dass die Zeugin aussagte, obwohl sie – worauf die Kammer zu Beginn der Vernehmung ausdrücklich hingewiesen hatte – befürchten musste, wegen ihrer Aussage strafrechtlich belangt zu werden, namentlich wegen Hausfriedensbruchs. Dies gilt aber auch hinsichtlich einiger Passagen ihrer Aussage, in denen die Zeugin eigene Unzulänglichkeiten bei der Erstellung der Filmaufnahmen in den Stallungen der Klägerin einräumte. So erklärte die Zeugin, sie und ihre Begleiter hätten zu Anfang den Fehler gemacht, Käfige aufzumachen, weil sie Probleme gehabt hätten, durch die Gitterstäbe hindurch scharfe Bilder zu erzielen. Später hätten sie das dann nicht mehr gemacht, weil das „natürlich auch eine Form der Manipulation“ gewesen sei. Sie habe aber höchstens mal ein Huhn angefasst, um zu helfen, z.B. habe sie den Kopf eines erstickenden Huhnes aufgerichtet. Sie habe aber keine toten Hühner an einen anderen Ort verbracht. Ferner räumte die Zeugin unumwunden ein, dass sie ihre Begleiter in den Stallungen der Klägerin „natürlich nicht“ immer im Blick gehabt habe. Sie habe aber die Gesamtsituation im Blick gehabt, und genau so, wie es auf dem Filmmaterial zu sehen sei, habe es in den Stallungen der Klägerin ausgesehen.

Die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin wurde nach Überzeugung der Kammer auch nicht durch ihre Stellungnahme zu der Filmpassage erschüttert, in der sie im Gespräch mit dem Vorsitzenden des Beklagten J. F. zu hören ist und in der von seiner Seite aus die Worte fallen: „Wir sollten noch ein paar tote mitnehmen hier, oder?“. Auf Vorhalt dieser Passage räumte die Zeugin sogleich unumwunden ein, dass die Stimmen, die dort zu hören seien, von ihr und dem neben ihr sitzenden Vereinsvorstand J. F. stammten. An das Gespräch könne sie sich konkret jedoch nicht mehr erinnern. Wenn dort von toten Hühnern die Rede sei, die mitgenommen werden sollten, so könne sie sich nur vorstellen, dass das für eine Aktion gewesen sein könne, bei der tote Hühner in Fußgängerzonen zur Schau gestellt würden. Sie hätten jedenfalls keine toten Hühner irgendwo anders hingeschleppt als höchstens zu einer Auslegeaktion, und wenn, habe man die Hühner aus der Mülltonne mitgenommen und nicht etwa aus einem Käfig „gezerrt“. Diese Darstellung deckt sich zwar nicht mit der Erläuterung des Vereinsvorsitzenden J. F., denn dieser hatte zuvor erklärt, er habe lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass an der Stelle, an der er und die Zeugin sich damals befunden hätten, sie noch einige tote Hühner filmen sollten. Die Kammer hatte aber gleichwohl nicht den Eindruck, dass die Zeugin gelogen hat. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass die Zeugin tatsächlich keine Erinnerung mehr an den fraglichen Wortwechsel hatte. Legt man die Erläuterung dieses Wortwechsels durch den Vereinsvorsitzenden J. F. zugrunde, so ist dies auch ohne Weiteres plausibel, denn seine Aufforderung an die Zeugin, an einer bestimmten Stelle im Stall noch einige tote Hühner zu filmen, dürfte bei den zahlreichen Besuchen der Zeugin in den Stallungen der Klägerin ein gänzlich üblicher Vorgang gewesen sein.

Die Beweisbehauptungen des Beklagten sind darüber hinaus auch vom Zeugen A. S. bestätigt worden. Auf Vorhalt erklärte er, es sei richtig, wie es ihm eben nochmal aus dem Beweisbeschluss vorgelesen worden sei, die Fotos stammten aus der Anlage der Klägerin, und zwar so, wie er sie in Erinnerung habe. Tropfwasser habe er bei zweien seiner Besuche gesehen. Ferner habe er insgesamt zwei Hühner gesehen, die sterbend im Gang gelegen hätten, eines dieser beiden Hühner habe er an zwei aufeinander folgenden Terminen beobachtet.

Auch der Zeuge A. S. erschien der Kammer als glaubwürdig, seine Aussage als glaubhaft. Insoweit gelten grundsätzlich dieselben Erwägungen wie bei der Zeugin N. T.. Insbesondere fiel auch beim Zeugen A. S. auf, dass er – trotz der auch in seinem Fall begründeten Befürchtung der Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs – keine überzogene Belastungstendenz zu Lasten der Klägerin erkennen ließ. So erklärte er, er und seine Begleiter hätten, nachdem sie die Stallungen der Klägerin betreten hätten, schon geraume Zeit suchen müssen, bis sie ein totes Huhn gefunden hätten. Wenn sie gesucht hätten, hätten sie aber immer auch tote Hühner gefunden, nämlich mindestens sechs, manchmal aber auch im zweistelligen Bereich, die verwesten Hühner mit eingerechnet.

Die Überzeugungskraft der Beweisführung des Beklagten durch Vernehmung der Zeugen N. T. und A. S. hat die Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen S. S. und C. S. nicht zu erschüttern vermocht.

Zwar hat der Zeuge S. S. im Rahmen seiner Vernehmung erklärt, es seien immer nur 4 Tiere in einem Käfig gewesen. Er habe täglich allein vier Stunden damit zugebracht, alle Käfige durchzusehen und die toten Hühner herauszuholen. Es könne nicht sein, dass gleich zwei tote

Hühner in einem Stall gelegen hätten, und er habe nie gesehen, dass Hühner im Stall schon ein paar Tage oder wochenlang tot gewesen seien. Tote Hühner auf dem Gang habe er nie gefunden. Wenn er morgens in den Stall gekommen sei, habe es maximal ein Huhn gegeben, das frei im Stall herumgelaufen sei. Braune und weiße Hühner seien in unterschiedlichen Etagen gehalten worden, und er habe nie gesehen, dass ein Huhn von einem Geschoss in ein anderes gewechselt wäre. Die Käfige im Stall der Klägerin seien auch nie so schmutzig gewesen, wie es auf den angegriffenen Bildern zu sehen sei. Ferner erklärte der Zeuge, er habe täglich den Boden mit Wasser abgespült und mit einem Gummibesen gekehrt. Manchmal habe er den Boden einweichen lassen, aber niemals über Nacht.

Auch der Zeuge C. S. hat den Beweisbehauptungen des Beklagten widersprochen. Er hat ausgesagt, er habe im Stall der Klägerin als Vertreter am Wochenende gearbeitet. Im Stall sei es immer sauber gewesen, Verschmutzungen, wie auf den angegriffenen Fotos abgebildet, habe es dort nie gegeben. Er habe auch nie solche Kadaver gesehen, wie sie auf den angegriffenen Fotos zu sehen seien, er habe in dem Betrieb überhaupt noch nie ein totes Huhn gefunden. Auch freilaufende Hühner habe er im Stall nicht gesehen.

Die Kammer hat jedoch durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Beide Aussagen waren nach Überzeugung der Kammer deutlich von dem Bestreben getragen, die Klägerin von den gegen sie erhobenen Vorwürfen möglichst vollständig zu entlasten. Die Kammer hat den Eindruck gewonnen, dass die Zeugen dieses Ziel im Rahmen ihrer Vernehmung auch um den Preis der Wahrheit verfolgten. So antwortete der Zeuge S. S. gleich zu Beginn seiner Vernehmung auf die Frage, ob er die Bilder gemäß Anlagen A und B erhalten habe: „mit dem Beweisbeschluss“ habe er keine Bilder bekommen. Die Kammer kann nicht wissen, ob dies der Wahrheit entspricht. Es steht aber zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge durch diese Erklärung zumindest einen unzutreffenden Eindruck zu erwecken versuchte. Nachdem nämlich nach der Vernehmung des Zeugen S. S. der Zeuge C. S. erklärt hatte, der Klägervertreter habe ihm die fraglichen Bilder vor der Vernehmung gezeigt, wurde der Zeuge S. S. noch einmal in den Saal gerufen und unter Vorhalt der Originalanlagen A und B gefragt, ob er diese Fotos vor dem heutigen Gerichtstermin schon einmal gesehen habe. Darauf erklärte der Zeuge zunächst – im offenkundigen Bemühen um eine größtmögliche inhaltliche Verarmung seiner Darstellung – er habe die Fotos „schon mal im Internet“ gesehen. Auch diese Aussage erwies sich jedoch als unzutreffend. Auf weiteres Befragen erklärte der Zeuge dann nämlich zunächst – nunmehr erkennbar in dem Bestreben, überhaupt keine überprüfbare Aussage mehr zu treffen – er könne nicht sagen, ob er heute schon über diese Bilder gesprochen habe. Erst auf Vorhalt der Anlagen A und B durch den Klägervertreter räumte er schließlich ein, dass sie über diese Bilder gesprochen hätten, wobei selbst dieses Eingeständnis dem Zeugen nicht mehr ohne die Einschränkung „ich glaube“ über die Lippen ging.

Auch davon abgesehen sieht die Kammer durchgreifenden Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Zeugen S. S. zu zweifeln. Angesichts der beträchtlichen Größe der Stallungen der Klägerin erscheint es der Kammer beispielsweise als wenig plausibel, dass der Zeuge in den gut vier Jahren seiner Betriebszugehörigkeit nur ein einziges Mal ein verletztes Tier gefunden haben will, das er dann sogleich persönlich verbunden habe. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge selbst erklärt hat, er habe pro Tag im Durchschnitt mindestens 3 tote Hühner aus den Käfigen geholt.

Ferner erklärte der Zeuge S. S., frei herumlaufende Hühner habe es im Stall nur gegeben, wenn „versehentlich einmal eine Käfigtür aufgegangen“ sei. Wenn er morgens in den Stall gekommen sei, habe es maximal ein Huhn gegeben, das frei im Stall herumgelaufen sei. Einige Zeit zuvor hatte er jedoch selbst erklärt, er habe „morgens öfters offene Käfige gesehen“, er habe darüber sogar mit seinem Chef gesprochen und ihm gesagt, dass die Hühner die Käfige möglicherweise selbst aufgemacht hätten oder aber er die Käfige nicht richtig zugemacht habe, wenn er tote Hühner herausgeholt habe. Wenn es aber öfters morgens mehrere offene Käfige gab, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, warum der Zeuge morgens nur „maximal“ ein frei herumlaufendes Huhn im Stall entdecken konnte, denn die Kammer vermag sich nicht vorzustellen, dass die Hühner die von ihnen wohlmöglich selbst geöffneten Käfige dann nicht auch in größerer Zahl verlassen hatten. So dürfte sich im Übrigen auch erklären, warum sich in den Stallungen der Klägerin braune und weiße Hühner vermischt hatten.

Nicht nachvollziehbar sind für die Kammer ferner die Beteuerungen des Zeugen, er habe jeden Tag 4 Stunden damit zugebracht, nach toten Hühnern zu suchen, und dabei in „jeden einzelnen Käfig“ hineingeguckt. An anderer Stelle erklärte der Zeuge nämlich, er habe die 2 oder 3 Trink-Nippel pro Käfig nicht täglich durchgeguckt, denn es „bräuchte da ja wochenlang, wenn man jeden einzelnen

Käfig kontrollieren wollte“, das seien ja „tausend Stück oder so“. Nun mag es zwar deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, 2 bis 3 Trinknippel pro Käfig zu kontrollieren, als einen Käfig nach toten Hühnern zu durchsuchen. Die – offenbar in spontaner Empörung erfolgte – Aussage, die Kontrolle aller Trinknippel im Stall hätte „wochenlang“ gedauert, lässt sich aber gleichwohl nach Einschätzung der Kammer nicht mit der Beteuerung des Zeugen in Einklang bringen, lediglich 4 Stunden pro Tag hätten ausgereicht, um sämtliche Käfige nach toten Hühnern zu durchsuchen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge C. S. in seiner Vernehmung zwar erklärte, wenn er im Stall Vertretung gemacht habe, habe er auch nach toten Hühner geguckt, er habe aber nicht in jeden einzelnen Käfig gesehen, denn wenn er das getan hätte, hätte er ja „bis abends gebraucht“.

Noch aus weiteren Gründen erschien auch die Aussage des Zeugen C. S. als unglaubhaft. So lässt sich seine apodiktische Behauptung, er habe im Stall der Klägerin „noch nie ein totes Huhn gefunden“, schwerlich in Einklang bringen mit der Darstellung des Zeugen S. S., denn dieser hatte ja eingeräumt, sein Arbeitsalltag habe u.a. so ausgehen, dass er „die toten Hühner aus den Käfigen rausgeholt“ habe: Wenn die Hühner jung gewesen seien, seien es durchschnittlich 3, 4 oder 5 gewesen, und wenn die Hühner älter gewesen seien, durchschnittlich 7. Gleiches gilt angesichts der Aussagen des Zeugen S. S., er habe morgens öfters offene Käfige gesehen und die Hühner hätten die Käfige möglicherweise selbst aufgemacht, für die Beteuerung des Zeugen C. S., die Käfige im Stall seien „immer zu und schwer zu öffnen“ gewesen. Schließlich erscheint auch die Aussage des Zeugen C. S., das ihm vorgehaltenen Foto aus der Anlage B, auf dem eine Mülltonne abgebildet ist, könne nicht aus der Anlage der Klägerin stammen, weil darauf ein Gitter zu sehen sei, wo sich in der Anlage der Klägerin eine Steinwand befunden habe, als wenig glaubhaft. Denn unmittelbar zuvor hatte der Zeuge noch spontan zu eben diesem Foto erklärt: „Das ist die Mülltonne unten in der Garage. Die ist einmal pro Woche, freitags oder so, ausgeleert worden. Die Mülltonne bei uns war aber nicht so mit Maden.“ Die Kammer hat den Eindruck, dass den Zeugen das Eingeständnis, dass die fragliche Mülltonne aus der Anlage der Klägerin stamme, sogleich reute, möglicherweise weil ihm bewusst wurde, dass ein Madenbefall in dem in der Anlage B abgebildeten Umfang, von Eindringlingen schwerlich in der gebotenen Eile vorzutäuschen gewesen wäre.

bb.) Das öffentliche Informationsinteresse an den angegriffenen Äußerungen zu Ziffer I.b) des Klagantrags überwog gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Klägerin. Zwar beruhte unstreitig die Recherche, die zu der angegriffenen Berichterstattung führte, auf einem zu Lasten der Klägerin begangenen Hausfriedensbruch. Auch die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen ist jedoch nicht von vornherein unzulässig, denn auch sie fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Ob rechtswidrig erlangte Informationen veröffentlicht werden dürfen, hängt daher davon ab, ob ihr Informationswert im konkreten Einzelfall schwerer wiegt als die durch ihre Beschaffung begangene Rechtsverletzung. Im Grundsatz hat die Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Informationen zu unterbleiben. Eine Ausnahme hiervon kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Zustände oder Verhaltensweisen offenbart werden, die ihrerseits rechtswidrig sind (BVerfGE 66, 116, 139). Ferner kommt der Äußerungsfreiheit umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich nicht um eine unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut gerichtete Äußerung in Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Je stärker andererseits der private Charakter der Information ist, je mehr persönliche Geheimhaltungsinteressen mit ihr verbunden sind und je größer die Nachteile sind, die der Betroffene durch eine Veröffentlichung für seine Person zu befürchten hat, umso eher muss das Veröffentlichungsinteresse zurücktreten (BGH, U. v. 19. Dezember 1978, Az.: VI ZR 137/77, Juris, Abs. 22).

Gemessen an diesen Kriterien überwog vorliegend das Interesse an der Veröffentlichung der angegriffenen Äußerungen zu Ziffer I.b.) des Klagantrags. Die durch sie – sachlich zutreffend (s.o.) – beschriebenen Zustände bei der Klägerin waren ihrerseits rechtswidrig, denn sie verstießen offenkundig gegen die Anforderungen an eine artgerechte Haltung i.S.d. § 2 TierSchG. Ferner handelte es sich bei der angegriffenen Berichterstattung um einen wesentlichen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung. Hühnereier zählen für weite Bevölkerungskreise zu den wesentlichen Nahrungsmitteln. Für die Öffentlichkeit besteht daher ein überragendes Interesse daran zu erfahren, unter welchen Umständen Hühnereier produziert werden, um sich auf dieser Grundlage beispielsweise eine Einschätzung darüber bilden zu könne, ob man den Verzehr von Hühnereiern unter hygienischen, aber auch ethischen Gesichtspunkten weiterhin für tragbar hält. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin nicht um eine Privatperson, sondern um einen Wirtschaftsbetrieb handelt und sie sich auch deshalb von vornherein in gesteigertem Maße der öffentlichen Kritik stellen muss.

b.) Auch die Veröffentlichung des von der Klägerin angegriffenen Bildmaterials verletzte nicht ihr allgemeines Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

Aus den oben ausgeführten Gründen ist nach der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass das Bildmaterial gemäß Anlage A authentisch ist, d.h. nicht manipuliert wurde. Auf diesem Bildmaterial sind offenkundig tierschutzwidrige Zustände von erheblichem Ausmaß abgebildet. So sind darauf beispielsweise extrem verschmutzte Käfige zu sehen, in denen Hühner auf verwesenden Kadavern anderer Hühner stehen. Aus den oben ausgeführten Gründen durfte dieses Bildmaterial daher ungeachtet des zu seiner Beschaffung begangenen Hausfriedensbruchs in einer die Klägerin erkennbar machenden Weise veröffentlicht werden.

Auch hinsichtlich der Bilder gemäß Anlage B ist aus den oben ausgeführten Erwägungen zur Beweiswürdigung davon auszugehen, dass sie die Zustände in den Stallungen der Klägerin zum Zeitpunkt der Aufnahmen authentisch abbilden. Sie zeigen zwar für sich genommen keine rechtswidrigen Zustände. Ihre Verbreitung war aber gleichwohl rechtmäßig, weil sie im Kontext mit der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die oben beschriebenen rechtswidrigen Zustände in den Stallungen der Klägerin erfolgte und somit lediglich der Veranschaulichung der dortigen Gesamtsituation diente.

2.) Da die Verbreitung der angegriffenen Berichterstattung rechtmäßig war, fehlt auch für die weiteren von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche – Schadensersatzfeststellung und Kostenerstattung – eine tatbestandliche Grundlage.

II.)

Der Inhalt der nachgelassenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien hat der Kammer keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

III.)

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

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