BVerfG: Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG

Leitsatz des Gerichts:

Zur Reichweite des Grundrechts auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegen Abbildungen von Prominenten im Kontext unterhaltender Medienberichte über deren Privat- und Alltagsleben

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

Aktenzeichen: 1 BvR 1602/07

Verkündet am: 26.02.2008

Im Namen des Volkes

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

 

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden verbunden.

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1 und 3 werden zurückgewiesen.

3. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2007 – VI ZR 52/06 – und das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 24. Juni 2005 – 324 O 869/04 – verletzen die Beschwerdeführerin zu 2 in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil des Bundesgerichtshofs wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

4. Die Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin zu 2 ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

Die Verfassungsbeschwerden haben die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen zum Gegenstand.

Die Ausgangsverfahren der Verfassungsbeschwerden betreffen zivilrechtliche Klagen der Beschwerdeführerin zu 3) auf Unterlassung einer Bildberichterstattung. Die Klagen wurden anhängig gemacht, nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte – im Folgenden auch: Gerichtshof – mit Urteil der 3. Sektion vom 24. Juni 2004 (Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, Reports and Decisions 2004-VI, S. 1 ff.; inoffizielle Übersetzungen in die deutsche Sprache veröffentlicht in EuGRZ 2004, S. 404 ff. und ÖJZ 2005, S. 588 ff.) festgestellt hatte, die Bundesrepublik Deutschland habe ihre Verpflichtungen aus Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) dadurch verletzt, dass die deutschen Gerichte in mehreren früheren Entscheidungen zur Zulässigkeit einer Bildberichterstattung über die nunmehrige Beschwerdeführerin zu 3) einen Schutz gegen die Verbreitung solcher Abbildungen versagt hatten. Gegenstand der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtshof war insbesondere eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 131, 332), gegen die sich die Beschwerdeführerin zu 3) seinerzeit mit einer Verfassungsbeschwerde gewandt hatte. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hatte dieser Verfassungsbeschwerde mit Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nur in einem für die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr bedeutsam gewordenen Teil stattgegeben.

I.

Die Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07

1. Die Beschwerdeführerin zu 3) ist eine Tochter des mittlerweile verstorbenen Fürsten Rainier von Monaco und mit Prinz Ernst August von Hannover verheiratet. Die Ausgangsverfahren hatten eine Bildberichterstattung aus dem Privat- und Alltagsleben der Beschwerdeführerin zu 3) und ihres Ehemanns außerhalb der Wahrnehmung einer offiziellen Funktion zum Gegenstand.

a) Die Beschwerdeführerin zu 1) verlegt die Wochenzeitschrift „Frau im Spiegel“. In der Ausgabe Nr. 9/02 vom 20. Februar 2002 berichtete die Zeitschrift unter dem Titel „Fürst Rainier – Nicht allein zu Haus“, der Vater der Beschwerdeführerin zu 3) und regierende Fürst des Staates Monaco sei erkrankt und seit einigen Wochen nicht mehr bei öffentlichen Anlässen in Erscheinung getreten. Sodann heißt es in dem Artikel:

Im Land herrscht große Sorge. Und bei seinen Kindern. Prinz Albert (zur Zeit als Olympia-Teilnehmer in Salt Lake City), Prinzessin Caroline (im St.-Moritz-Urlaub mit Prinz Ernst August von Hannover) und Prinzessin Stephanie wechseln sich in der Betreuung des Vaters ab. Er soll nicht allein sein, wenn es ihm nicht gut geht. Nicht ohne die Liebe seiner Kinder.

Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Straße in dem schweizerischen Wintersportort St. Moritz zeigt.

In der Ausgabe Nr. 9/03 derselben Zeitschrift vom 20. Februar 2003 wurde unter dem Titel „St. Moritz – Königliches Schneevergnügen“ über den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) und anderer bekannter Mitglieder europäischer Adelshäuser in diesem Wintersportort berichtet. Dem Artikel war unter anderem ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann auf einer dortigen Straße zeigt. Die Bildunterschrift führt aus, dass die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann „die Sonne und den Schnee“ genieße.

In der Ausgabe Nr. 12/04 vom 11. März 2004 berichtete diese Zeitschrift unter der Überschrift „Prinzessin Caroline – Ganz Monaco wartet auf sie“, es stehe zu erwarten, dass die seit längerem nicht mehr in der Öffentlichkeit aufgetretene Beschwerdeführerin zu 3) auf dem alljährlich in Monaco stattfindenden Rosenball erscheinen werde. Ein dem Artikel beigegebenes Lichtbild, das einen Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) bei diesem gesellschaftlichen Ereignis in den Vorjahren zeigt, ließ diese unbeanstandet. Ihre Klage vor den Fachgerichten war allein gegen ein weiteres Lichtbild gerichtet. Auf diesem wird sie gemeinsam mit ihrem Ehemann in einem Sessellift gezeigt; untertitelt ist das Bild mit „Gemütliches Plaudern im Sessellift“. Der beigegebene Artikel teilte mit, die Beschwerdeführerin zu 3) weile derzeit zusammen mit ihrem Ehemann in Zürs, wo auch das Lichtbild aufgenommen worden sei. Sie habe sich zur Feier des Geburtstags ihres Ehemanns nach St. Moritz begeben.

b) Die Beschwerdeführerin zu 3) nahm die Beschwerdeführerin zu 1) auf Unterlassung dieser Bildberichterstattung in Anspruch.

aa) Das Landgericht verbot der Beschwerdeführerin zu 1) eine erneute Veröffentlichung der beanstandeten Lichtbilder. Die Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den einer Veröffentlichung entgegenstehenden Belangen falle zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3) aus. Diese könne nach der im Range einfachen Bundesrechts stehenden Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 grundsätzlich Schutz vor Verbreitung von Abbildungen beanspruchen, auf denen sie allein zur Befriedigung der Neugier und des Unterhaltungsbedürfnisses des Publikums in ihrem Privat- und Alltagsleben dargestellt werde. Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307) den Fachgerichten die Aufgabe zugewiesen, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs in das durch eine differenzierte Kasuistik ausgeformte deutsche Teilrechtssystem einzupassen, sofern die Auslegung der einschlägigen Rechtsvorschriften hierfür Raum lasse und verfassungsrechtliche Gebote nicht entgegenstünden.

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dem von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotenen Schutz der Privatsphäre lasse sich hieran gemessen in das Gefüge der von unbestimmten Rechtsbegriffen gekennzeichneten Regelungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie nach § 23 Abs. 2 KUG und Art. 8 Abs. 1 EMRK einpassen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) den verfassungsrechtlich verbürgten Privatsphärenschutz bislang enger gezogen, als dies der Auffassung des Gerichtshofs entspreche. Jedoch bleibe es Sache der Fachgerichte, die Grenzen des Persönlichkeitsrechts als eines grundrechtlich abgesicherten Bestandteils des privatrechtlichen Deliktsrechts auch dort für den Einzelfall zu bestimmen, wo das Bundesverfassungsgericht zu den hierbei zu beachtenden verfassungsrechtlichen Anforderungen Stellung genommen habe. Die Beschwerdeführerin zu 3) könne sich auf ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes Interesse an dem Schutz ihrer Privatsphäre berufen. Die von Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleistete Presse- und Informationsfreiheit überwiege dieses Interesse der Beschwerdeführerin zu 3) nicht.

Dies gelte auch, wenn berücksichtigt werde, dass die Presse mit der Vermittlung von Informationen und Ideen zu allen Fragen von öffentlichem Interesse eine wesentliche Aufgabe in der demokratischen Gesellschaft wahrnehme und hierfür auch die Verbreitung von Fotoaufnahmen zulässig sei. Zwar habe jedenfalls die Berichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) und ihren bevorstehenden Auftritt auf einem Ball in Monaco bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Ereignis der Zeitgeschichte zum Gegenstand gehabt. Zudem komme das beiderseitige Verhältnis zweier für das öffentliche Leben nicht gänzlich unbedeutender Personen zum Ausdruck, wenn dazu berichtet werde, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3) während der Erkrankung ihres Vaters zeitweise im Urlaub befunden habe. Gleichwohl stehe der Veröffentlichung ein nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigtes und überwiegendes Interesse der Beschwerdeführerin zu 3) an dem Schutz ihrer Privatsphäre entgegen. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liege eine grundsätzlich erhebliche Beeinträchtigung der persönlichkeitsrechtlichen Belange auch in der Anfertigung von Fotoaufnahmen, auf denen eine prominente Person außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit bei alltäglichen Vorgängen wie etwa einem Gang über die Straße dargestellt werde. Ein zur Rechtfertigung dieses Eingriffs zureichendes Informationsinteresse werde von der Berichterstattung nicht verfolgt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) nehme keine politischen Funktionen wahr und auch die Beschwerdeführerin zu 3) sei einzig über ihr Verwandtschaftsverhältnis als Tochter mit dem Staatsoberhaupt eines Landes von zudem nur geringer weltpolitischer Bedeutung verbunden. Würde eine Erkrankung ihres Vaters gleichwohl für eine Verbreitung visueller Darstellungen der Beschwerdeführerin zu 3) genügen, so stünde dies mit dem von dem Urteil des Gerichtshofs geforderten wirksamen Schutz prominenter Personen vor Dauerbelästigung durch Fotoreporter nicht mehr im Einklang. Eine unverhältnismäßige Beschränkung der Berichterstattungsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin zu 1) liege darin nicht. Die Beschwerdeführerin zu 1) habe selbst nicht aufzuzeigen vermocht, welches über die Befriedigung bloßer Neugier der Leserschaft hinausweisende Interesse mit der beanstandeten Berichterstattung bedient worden sei.

Gleichfalls sei nicht ersichtlich, welches die Belange der Beschwerdeführerin zu 3) überwiegende Informationsinteresse mit der Verbreitung eines Bildes befriedigt worden sei, das diese im Winterurlaub zeige. Sehe man in einem Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu 3) in St. Moritz mit Rücksicht auf ihren Status als sogenannte absolute Person der Zeitgeschichte ein Ereignis der Zeitgeschichte, so könne die Beschwerdeführerin zu 3) gleichwohl jedenfalls Unterlassung einer Verbreitung solcher Aufnahmen beanspruchen, auf denen sie mit ihrem Ehemann in einem privaten Urlaub gezeigt werde.

Unzulässig sei auch die Veröffentlichung des Lichtbilds aus Anlass der Berichterstattung über einen bevorstehenden Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) auf einem Gesellschaftsball in Monaco. Die Beschwerdeführerin zu 3) werde auf diesem Lichtbild zusammen mit ihrem Ehemann in einem Sessellift gezeigt. Zwar möge in ihrem bevorstehenden Auftritt bei einem gesellschaftlich bedeutenden Ball ein Ereignis der Zeitgeschichte liegen. Jedoch stehe das verwendete Lichtbild nicht in der erforderlichen Weise in Zusammenhang mit diesem Gegenstand der Wortberichterstattung, sondern betreffe ein anderes Geschehen.

bb) Das Oberlandesgericht hob auf die Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) ab. Der von Art. 8 Abs. 1 EMRK geforderte Schutz der Privatsphäre trete hinter den Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in dem ihm in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugewiesenen Umfang zurück. Das Berufungsgericht sei nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) gebunden.

cc) Mit seinem Revisionsurteil (BGHZ 171, 275) billigte der Bundesgerichtshof durch Zurückweisung der Revision der Beschwerdeführerin zu 3), dass das Berufungsgericht die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) abgewiesen hatte, soweit sie gegen die Veröffentlichung eines Lichtbilds aus Anlass eines Berichts über eine Erkrankung ihres Vaters gerichtet war. Hinsichtlich der beiden verbleibenden Lichtbilder hob der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil auf und stellte durch Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 1) das von dem Landgericht verhängte Verbot wieder her.

Über die Zuordnung einer Abbildung zu dem in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bereich der Zeitgeschichte sei auch dann, wenn außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit gewonnene Abbildungen einer der Öffentlichkeit bekannten Person wie der Beschwerdeführerin zu 3) verbreitet würden, im Wege einer Abwägung zwischen den von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Belangen des Abgebildeten und den von Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 GG gewährleisteten Informationsinteressen der Öffentlichkeit zu entscheiden. Damit der Presse in den gesetzlichen Grenzen ein ausreichender Spielraum belassen bleibe, um nach publizistischen Kriterien darüber zu entscheiden, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse sei, müsse der Begriff der Zeitgeschichte von dem Interesse der Öffentlichkeit her in einer Weise bestimmt werden, die alle Fragen allgemeinen gesellschaftlichen Interesses einschließe. Unterhaltende Beiträge seien hiervon nicht ausgenommen. Auch in ihnen finde Meinungsbildung statt. Jedoch müsse die Presse hierbei den Schutz der Privatsphäre der betroffenen Personen berücksichtigen.

Bei der gebotenen Abwägung komme dem Informationswert der Berichterstattung besondere Bedeutung zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit sei, desto mehr trete das Schutzinteresse des Betroffenen hinter die Informationsbelange zurück. Umgekehrt wiege der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer dieser Informationswert für die Allgemeinheit wiege. Das Interesse der Leserschaft an bloßer Unterhaltung habe gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und sei nicht schützenswert. Von diesen Grundsätzen sei auch bei einer Berichterstattung über Personen von hohem Bekanntheitsgrad auszugehen. Auch hier dürfe nicht außer Betracht bleiben, ob die Berichterstattung zu einer Debatte mit Sachgehalt beitrage, die über die Befriedigung bloßer Neugier hinausgehe. Dies schließe es jedoch nicht aus, dass auch der Bekanntheitsgrad des Betroffenen für die Beurteilung des Informationswerts von Bedeutung werden könne. Auch sei im Interesse der meinungsbildenden Funktion der Presse ein weites Verständnis dessen geboten, was Informationswert besitze.

Eine diesen Grundsätzen folgende Interessenabwägung trage dem Schutz der Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 GG ebenso Rechnung wie den Anforderungen, wie sie aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abzuleiten seien. Ihr stehe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch eine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG des Urteils des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) nicht entgegen. Zwar habe es das Bundesverfassungsgericht dort gebilligt, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19. Dezember 1995 (BGHZ 131, 332) den Schutz der Privatsphäre gegen unerwünschte Aufnahmen auf die Missachtung einer erkennbaren räumlichen Abgeschiedenheit beschränkt habe. Doch schließe dies nicht aus, bei der erforderlichen Interessenabwägung das Fehlen eines Informationswerts für die Öffentlichkeit gegenüber dem seinerzeitigen Urteil des Bundesgerichtshofs in stärkerem Umfang zu berücksichtigen.

Für die Ermittlung des Informationswerts einer visuellen Darstellung dürfe der Inhalt der beigegebenen Wortberichterstattung nicht unbeachtet bleiben. Hieran gemessen sei ein zureichender Informationswert nicht zu erkennen, soweit die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer Berichterstattung über die Anwesenheit einer Vielzahl prominenter Personen in St. Moritz auch ein Bildnis beigegeben habe, das die Beschwerdeführerin zu 3) zusammen mit ihrem Ehemann im Winterurlaub zeige. Der Urlaub sei auch bei prominenten Personen dem grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre zugeordnet. Bei der gebotenen Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsrecht fehle es damit bereits an den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG. Die Beschwerdeführerin zu 3) müsse die in der Bildveröffentlichung liegende Beeinträchtigung ihrer Privatsphäre und damit ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts daher nicht hinnehmen. Auf die mögliche Verletzung eines nach § 23 Abs. 2 KUG berechtigten Interesses komme es nicht mehr an.

Die Abwägung falle zugunsten der Beschwerdeführerin zu 3) auch hinsichtlich des weiteren Lichtbilds aus, auf dem sie zusammen mit ihrem Ehemann während eines Urlaubs in einem Sessellift in Skikleidung gezeigt werde. Zwar möge in der beigegebenen Wortberichterstattung über den bevorstehenden Ball ein Ereignis von allgemeinem Interesse und damit der Zeitgeschichte behandelt worden sein. Dies treffe aber nicht auch auf den Teil der Berichterstattung zu, dessen Bebilderung die in Frage stehende Abbildung gedient habe. Diese beziehe sich allein auf die Mitteilung aus dem Artikel, dass die Beschwerdeführerin zu 3) zwar derzeit in Zürs weile, sich aber aus Anlass der Feier des Geburtstags ihres Ehemanns von dort aus nach St. Moritz begeben habe. Dieser Teil der Berichterstattung betreffe allein die Privatsphäre der Eheleute und diene ausschließlich einem Unterhaltungsinteresse.

Zwar sei der grundsätzlich auch bei prominenten Personen geschützte Kernbereich der Privatsphäre dadurch betroffen, dass die Beschwerdeführerin zu 1) ihrer weiteren Berichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) ein Bild von ihr beigegeben habe, das sie zusammen mit ihrem Ehemann auf einer Straße in St. Moritz zeige. Ein Zusammenhang zu einer Debatte von allgemeinem Interesse habe sich aber daraus ergeben, dass die Wortberichterstattung das Verhalten von Familienmitgliedern während einer Erkrankung des seinerzeit regierenden Fürsten von Monaco behandelt habe. Dieses zeitgeschichtliche Ereignis werde mit den beanstandeten Lichtbildern in zulässiger Weise belegt und illustriert. Auf die Qualität des redaktionellen Beitrags komme es für die Abwägung nicht an. Ein eigenständiger Verletzungseffekt sei der bildlichen Darstellung der Beschwerdeführerin zu 3) nicht zu entnehmen. Dass die Aufnahme unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder unter Einsatz besonderer technischer Mittel zustande gekommen wäre, sei gleichfalls nicht ersichtlich.

2. a) Die Beschwerdeführerin zu 1) rügt in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 die Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihres von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Grundrechts der Freiheit der Presse, soweit ihr darin die Verbreitung von Abbildungen der Beschwerdeführerin zu 3) verboten worden ist. Der Bundesgerichtshof habe nur der Formulierung nach anerkannt, dass eine unterhaltend ausgerichtete Berichterstattung über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen dem Schutz der Pressefreiheit unterstehe, der Sache nach aber ihre Zulässigkeit verneint. Es sei nicht ersichtlich, auf welchem Wege bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art das Informationsinteresse der Presse die Belange einer abgebildeten Person noch überwinden könne. Dies lasse die Bedürfnisse der Presse nach Weckung publizistischer Aufmerksamkeit durch personalisierende Darstellung ebenso unbeachtet wie die in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) betonte Leitbild- und Kontrastfunktion prominenter Personen. Zudem habe der Bundesgerichtshof seine Bindung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Erwägungen des Urteils des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) verkannt. Das Bundesverfassungsgericht habe dort eine schützenswerte Privatsphäre verneint, soweit sich der Einzelne auf Plätzen und unter vielen Menschen aufhalte. Auf den von dem Bundesgerichtshof als Abwägungskriterium in den Vordergrund gestellten Informationswert der Berichterstattung könne es aber erst ankommen, wenn die Privatsphäre des Abgebildeten überhaupt beeinträchtigt sei.

b) Die Beschwerdeführerin zu 3) rügt in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 eine Verletzung ihres von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Persönlichkeitsrechts, soweit es Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof als zulässig angesehen haben, dass der Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters ein Urlaubsbild beigegeben worden war.

In dem durch Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 (BVerfGE 111, 307 <323 ff.>) aufgezeigten Umfang seien die Fachgerichte gehalten, bei der Rechtsanwendung den von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Schutz der Privatsphäre in seiner Ausformung durch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Der Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 den Informationswert der Berichterstattung als Abwägungskriterium in den Vordergrund gestellt. Wenn der Bundesgerichtshof eine Verbreitung von Fotoaufnahmen der Beschwerdeführerin zu 3), auf denen sie in ihrem Privat- und Alltagsleben gezeigt werde, bereits aus Anlass einer Berichterstattung über eine Erkrankung ihres Vaters als zulässig angesehen habe, so werde dieses Abwägungskriterium seiner einschränkenden Bedeutung entkleidet. Der Beitrag habe mögliche Auswirkungen der Krankheit ihres Vaters für die Wahrnehmung seiner politischen Funktionen als Staatsoberhaupt in keiner Weise thematisiert. Es sei nicht vorwerfbar, dass sich die Beschwerdeführerin zu 3) während der mehrere Monate währenden Betreuung ihres Vaters mit ihren Geschwistern abgewechselt und dabei die Möglichkeit eines Urlaubsaufenthalts genutzt habe. Mit den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gestellten geringen Anforderungen an das Vorliegen eines zureichenden Informationswerts sei der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geforderte Schutz der Privatsphäre der Beschwerdeführerin zu 3), insbesondere gegenüber dauernder Belästigung und Nachstellung durch Fotoreporter, nicht zu gewährleisten. Überdies lasse sich bereits dem Aussagegehalt des von dem Bundesgerichtshof gebilligten Lichtbilds entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sich im Moment seiner Anfertigung unbeobachtet geglaubt habe und das Lichtbild daher im Wege heimlicher Ausspähung etwa mittels eines Teleobjektivs gewonnen worden sei.

II.

Das Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07

1. Die Beschwerdeführerin zu 2) verlegt die Wochenzeitschrift „7 Tage“. In der Ausgabe Nr. 13/02 vom 20. März 2002 berichtete sie unter dem Titel „In Prinzessin Carolines Bett schlafen – kein unerfüllbarer Wunsch! – Caroline und Ernst August vermieten ihre Traum-Villa“, der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) verfüge über eine Ferienvilla in Kenia, die in Zeiten der Abwesenheit der Eheleute an Interessenten vermietet werde. Die Überschrift enthält die deutlich hervorgehobene Unterzeile: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“.

Im Text des Berichts wurden neben der Beschwerdeführerin zu 3) mehrere Privatpersonen – Hollywoodstars und Angehörige von Adelshäusern – namentlich aufgeführt, die „einen Hang zu ökonomischem Denken entwickelt“ hätten und ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser vermieteten, wenn sie sie nicht selbst nutzten. Die Anmietung der Ferienvilla sei Interessenten für einen Mietpreis von 1.000 Dollar je Tag möglich. Der Beitrag teilte weitere Einzelheiten der Einrichtung der Ferienvilla und der Konditionen ihrer Anmietung mit; hierbei wurde unter anderem ausgeführt, dass auch das Personal in dem Mietpreis inbegriffen sei.

Dem Beitrag war neben mehreren Ansichten der Ferienvilla und ihrer Umgebung unter der Überschrift „In Urlaubslaune – Caroline mit ihrem Ehemann“ ein Lichtbild beigegeben, das die Beschwerdeführerin zu 3) während eines Ferienaufenthalts auf einer Straße neben ihrem Ehemann zeigt.

2. Mit Urteil vom 24. Juni 2005 verbot das Landgericht die erneute Veröffentlichung dieses Lichtbilds. Die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts entsprechen im Ausgangspunkt der bereits zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 dargestellten Entscheidung des Gerichts vom 1. Juli 2005. Zu dem hier beanstandeten Lichtbild hat das Landgericht erwogen: Zwar komme als zeitgeschichtliches Ereignis in Betracht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) als Vermieter von Ferienwohnraum auftrete. Bei der Abwägung zwischen dem Schutz des Privatlebens und der Presse- und Informationsfreiheit sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedoch auch bedeutsam, ob die Veröffentlichung der Fotoaufnahme zu einer öffentlichen Diskussion von Fragen allgemeinen Interesses beitrage. Es sei hiernach nicht von erheblichem Gewicht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) Räumlichkeiten seines Anwesens in Kenia an wohlhabende Urlauber vermiete. Die Beschwerdeführerin zu 3) sei lediglich eng mit dem Fürsten eines Staates von nur geringer weltpolitischer Bedeutung verwandt und auch ihr Ehemann nehme keine öffentlichen Funktionen wahr. Die Beschwerdeführerin zu 2) habe nicht vorzutragen vermocht, welches über die Befriedigung bloßer voyeuristischer Bedürfnisse ihrer Leserschaft hinausreichende Informationsbedürfnis mit der Veröffentlichung einer Abbildung befriedigt werde, deren Informationsgehalt sich in der Darstellung prominenter Personen bei privaten Tätigkeiten erschöpfe.

3. Auf Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) hob das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 31. Januar 2006 auf (7 U 82/05, veröffentlicht in AfP 2006, S. 180 ff.) und wies die Klage der Beschwerdeführerin zu 3) ab. Die Entscheidungsgründe entsprechen den bereits dargestellten Erwägungen des in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 von der Beschwerdeführerin zu 3) angegriffenen Berufungsurteils desselben Gerichts.

4. Der Bundesgerichtshof hob mit seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 52/06, veröffentlicht in EuGRZ 2007, S. 503 ff.) das Berufungsurteil auf und bestätigte durch Zurückweisung der Berufung der Beschwerdeführerin zu 2) das erstinstanzliche Verbot. Im rechtlichen Ausgangspunkt ging der Bundesgerichtshof von den bereits dargestellten Erwägungen des in den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffenen Revisionsurteils vom selben Tage (VI ZR 51/06) aus. Eine nach diesen Grundsätzen vorgenommene Abwägung führe im Streitfall zu dem Ergebnis, dass das von der Beschwerdeführerin zu 2) verfolgte Informationsinteresse hinter die Belange des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin zu 3) zurücktreten müsse. Die Wortberichterstattung über die Wohnung und deren Vermietung habe selbst bei Anlegung großzügiger Maßstäbe keinen Vorgang von allgemeinem Interesse im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und auch kein zeitgeschichtliches Ereignis zum Gegenstand. Auch der beanstandeten Abbildung sei weder ein Beitrag zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse noch eine Information über ein zeitgeschichtliches Ereignis zu entnehmen.

5. Die Beschwerdeführerin zu 2) rügt die Entscheidung des Landgerichts und deren Bestätigung durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs als Verletzung ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Freiheit der Presseberichterstattung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfalle auch die Bebilderung eines unterhaltend ausgerichteten Pressebeitrags mit Bildnissen der Beschwerdeführerin zu 3) uneingeschränkt dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es obliege allein der Presse, nach publizistischen Kriterien zu entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert halte. Den Gerichten sei es grundsätzlich verwehrt, ihre Beurteilung des Informationswerts einer Berichterstattung im Zuge der Abwägung an die Stelle der eigenen Einschätzung der Presse zu setzen. Die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleistete Meinungsbildung müsse weit verstanden werden und dürfe nicht auf den Bereich des politischen Lebens begrenzt werden. Denn auch die Berichterstattung über prominente Personen des öffentlichen Lebens außerhalb des Bereichs der Politik trage zur Meinungsbildung bei und erlaube es der Leserschaft, ihre persönliche Lebenseinstellung an solchen Bezugspersonen auszurichten. Der Bundesgerichtshof dürfe den Informationswert einer Bildberichterstattung nicht an dem Inhalt der begleitenden Wortberichterstattung messen. Denn mit dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG der Presse gewährleisteten Freiraum für publizistische Entscheidungen sei es nicht vereinbar, die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenbildnissen daran zu messen, ob die begleitende Wortberichterstattung einen nach Auffassung des Gerichts zureichenden Informationswert aufweise. Habe die Presse den Informationswert durch Veröffentlichung bejaht, sei dies auch von den Gerichten zugrunde zu legen.

Der Eingriff sei nicht durch den Persönlichkeitsschutz der Beschwerdeführerin zu 3) zu rechtfertigen. Der Schutz der räumlichen Privatsphäre sei nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung außerhalb des häuslichen Bereichs auf die Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit beschränkt, an denen es bei dem abgebildeten Auftritt der Beschwerdeführerin zu 3) zweifelsfrei gefehlt habe. Es verstoße gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die angegriffenen Entscheidungen den Schutzbereich dieses Grundrechts gleichwohl in Orientierung an der engeren Reichweite einschränkend ausgelegt hätten, die der von Art. 10 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Informationsfreiheit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zukomme. Als einfaches Bundesgesetz müsse sich die Europäische Menschenrechtskonvention in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in dem Rahmen halten, der gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von den Grundrechten des Grundgesetzes als alleinigem Entscheidungsmaßstab der innerstaatlichen Gerichte gezogen werde.

III.

Die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben zu der von der jeweiligen Gegnerin des Ausgangsverfahrens eingelegten Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.

1. Die Beschwerdeführerin zu 3) tritt den Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) aus den Erwägungen der von ihr eingelegten Verfassungsbeschwerde heraus entgegen.

2. Die Beschwerdeführerin zu 1) tritt der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 3) entgegen. Der verfassungsrechtlich absolut geschützte Kernbereich der Privatsphäre sei nicht schon dadurch berührt, dass der Betroffene auf einer Fotoaufnahme während eines Urlaubsaufenthalts gezeigt werde, sofern er sich hierbei in der Öffentlichkeit und nicht in örtlicher Abgeschiedenheit befinde. Die aus Art. 8 Abs. 1 EMRK abzuleitenden Maßstäbe hätten nicht zum Inhalt, dass die Beschwerdeführerin zu 3) sich auf eine berechtigte Erwartung der Achtung ihrer Privatsphäre bereits dort berufen könne, wo sie zwar während eines Skiurlaubs, aber an öffentlichen Orten gezeigt werde. Bei prominenten Personen ohne öffentliche Funktion und Berufstätigkeit wie etwa der Beschwerdeführerin zu 3) werde sich regelmäßig bereits nicht mit der von den Belangen der Pressefreiheit gebotenen Sicherheit feststellen lassen, welcher Teil ihres Privatlebens dem vom Bundesgerichtshof als besonders schützenswert angesehenen Bereich des Urlaubs zugehöre.

B.

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) haben keinen Erfolg. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 1) zur Unterlassung einer erneuten Verbreitung der beanstandeten Abbildungen verstößt in ihrem von dem Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Umfang nicht gegen das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Es verletzt auch nicht das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, dass der Bundesgerichtshof und das Oberlandesgericht die Verbreitung eines Lichtbilds der Beschwerdeführerin zu 3) unbeanstandet gelassen haben.

Demgegenüber verletzt die Verurteilung der Beschwerdeführerin zu 2) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07 zur Unterlassung der Bildberichterstattung das Grundrecht der Pressefreiheit. Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist aufzuheben.

I.

Die Verurteilungen der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) aus den Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1606/07 greifen dadurch in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, dass gerichtlich die Veröffentlichung von Lichtbildern untersagt wird.

Im Zentrum der grundrechtlichen Gewährleistung der Pressefreiheit steht das Recht, Art und Ausrichtung sowie Inhalt und Form des Publikationsorgans frei zu bestimmen. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Bildaussagen nehmen an dem verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 – 1 BvR 240/04 -, NJW 2005, S. 3271 <3272>). Der Schutz der Pressefreiheit umfasst dabei auch die Abbildung von Personen (vgl. BVerfGE 101, 361 <389>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1923>). Von der Eigenart oder dem Niveau des Presseerzeugnisses oder der Berichterstattung hängt der Schutz nicht ab (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 50, 234 <240>). Die Presse darf nach eigenen publizistischen Kriterien entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (vgl. BVerfGE 97, 228 <257>; 101, 361 <389>). Von einer – an welchen Maßstäben auch immer ausgerichteten – Bewertung des Druckerzeugnisses darf der Schutz der Pressefreiheit nicht abhängig gemacht werden (vgl. BVerfGE 66, 116 <134>). Auch unterhaltende Beiträge, etwa über prominente Personen, nehmen am Schutz der Pressefreiheit teil (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>). Erst bei der Abwägung mit kollidierenden Persönlichkeitsrechten durch die Gerichte kommt es auf das Gewicht des Informationsinteresses und auf die Weise an, in der die Berichterstattung einen Bezug zu Fragen aufweist, welche die Öffentlichkeit wesentlich angehen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>).

II.

Die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 angegriffenen Entscheidungen der Zivilgerichte beeinträchtigen das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 3) auf Schutz der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, soweit der Beschwerdeführerin zu 3) das begehrte Verbot einer Veröffentlichung bestimmter Abbildungen verweigert worden ist.

1. Dieses Grundrecht hat die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel (vgl. BVerfGE 54, 148 <153>; 97, 391 <405>; 114, 339 <346>). Mit dem Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit werden Elemente der Persönlichkeitsentfaltung gewährleistet, die nicht Gegenstand der besonderen Freiheitsgarantien des Grundgesetzes sind, diesen aber um ihrer Bedeutsamkeit für die engere persönliche Lebenssphäre des Einzelnen und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen willen nicht nachstehen (vgl. BVerfGE 99, 185 <193>; 118, 168 <183>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>). Die Zuordnung eines konkreten Rechtsschutzbegehrens zu den verschiedenen Aspekten des Persönlichkeitsschutzes wird von der Art der Persönlichkeitsgefährdung beeinflusst. Maßgebend sind die Umstände des Anlassfalls und hieraus zu erwartende grundrechtserhebliche Auswirkungen insbesondere für die Persönlichkeitsentfaltung und das private Leben des Betroffenen (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>; 106, 28 <39>; 118, 168 <183 f.>).

2. Gerichtliche Entscheidungen über die Befugnis zur Veröffentlichung von Fotografien, die den Abgebildeten in privaten oder alltäglichen Zusammenhängen zeigen, können unterschiedliche Aspekte des Persönlichkeitsschutzes, insbesondere die Gewährleistung des Rechts am eigenen Bild und die Garantie der Privatsphäre, berühren (vgl. BVerfGE 101, 361 <380 ff.>).

a) Ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person enthält Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG allerdings nicht (vgl. BVerfGE 101, 361 <380>). Das Recht am eigenen Bild gewährleistet dem Einzelnen aber Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Das Schutzbedürfnis ergibt sich vor allem aus der Möglichkeit, das auf eine bestimmte Situation bezogene Erscheinungsbild eines Menschen von ihr zu lösen und das Abbild jederzeit unter für den Betroffenen nicht überschaubaren Voraussetzungen vor Dritten zu reproduzieren (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Je leichter dies ist, umso größer kann das Schutzbedürfnis sein. So sind mit dem Fortschritt der Aufnahmetechniken wachsende Möglichkeiten der Gefährdung von Persönlichkeitsrechten verbunden (vgl. BVerfGE 101, 361 <381>). Die zunehmende Verfügbarkeit kleiner und handlicher Aufnahmegeräte, wie etwa in ein Mobiltelefon integrierter Digitalkameras, setzt insbesondere prominente Personen gesteigerten Risiken aus, in praktisch jeder Situation unvorhergesehen und unbemerkt mit der Folge fotografiert zu werden, dass das Bildnis in Medien veröffentlicht wird. Ein besonderer Schutzbedarf kann sich ferner aus einem heimlichen oder überrumpelnden Vorgehen ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <394 f.>). Für den Schutzbedarf ist ebenfalls von Bedeutung, in welcher Situation der Betroffene abgebildet wird, etwa in seinem gewöhnlichen Alltagsleben oder in einer Situation der Entspannung von Beruf und Alltag, in der er erwarten darf, keinen Bildnachstellungen ausgesetzt zu sein.

b) Vom Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit ist neben dem Recht am Bild auch der Schutz der Privatsphäre umfasst (vgl. dazu BVerfGE 101, 361 <382>). Dieser Schutz hat verschiedene Dimensionen. In thematischer Hinsicht betrifft er insbesondere solche Angelegenheiten, die von dem Grundrechtsträger einer öffentlichen Erörterung oder Zurschaustellung entzogen zu werden pflegen. In räumlicher Hinsicht gehört zur Privatsphäre ein Rückzugsbereich des Einzelnen, der ihm insbesondere im häuslichen, aber auch im außerhäuslichen Bereich die Möglichkeit des Zu-Sich-Selbst-Kommens und der Entspannung sichert (vgl. BVerfGE 101, 361 <382 ff.>) und der das Bedürfnis verwirklichen hilft, „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. BVerfGE 27, 1 <6 f.>; vgl. ferner <zu Art. 13 GG> BVerfGE 32, 54 <75>; 51, 97 <107>). Die Grenzen der geschützten Privatsphäre lassen sich nicht generell und abstrakt festlegen (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>).

Ein weitergehender Schutz kann sich aus der von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gebotenen Verstärkung des Persönlichkeitsschutzes in Situationen des Beisammenseins von Eltern mit ihren minderjährigen Kindern im öffentlichen Raum ergeben (vgl. BVerfGE 101, 361 <385>; Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 -, NJW 2008, S. 39 <41>).

III.

Die Grundrechte der Pressefreiheit und des Schutzes der Persönlichkeit sind nicht vorbehaltlos gewährleistet. Die Pressefreiheit findet ihre Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG in den allgemeinen Gesetzen. Zu ihnen zählen unter anderem die §§ 22 ff. KUG, aber auch Art. 8 EMRK (1). Die in dem Kunsturhebergesetz enthaltenen Regelungen sowie die von Art. 10 EMRK verbürgte Äußerungsfreiheit beschränken zugleich als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG den Persönlichkeitsschutz (2). Die Auslegung und Anwendung solcher Schrankenregelungen und ihre abwägende Zuordnung zueinander durch die Fachgerichte hat der interpretationsleitenden Bedeutung der von der Schrankenregelung berührten Grundrechtsposition Rechnung zu tragen sowie die betroffenen Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht ist auf eine Nachprüfung begrenzt, ob der Einfluss der deutschen Grundrechte, auch unter Berücksichtigung der Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, auf die Auslegung der zivilrechtlichen Normen und auf die Abwägung der kollidierenden Schutzgüter hinreichend beachtet ist. Das ist nicht schon allein deshalb zu verneinen, weil das Ergebnis auch anders hätte ausfallen können (3).

1. Nach Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Darunter sind alle Gesetze zu verstehen, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (vgl. BVerfGE 117, 244 <260>).

a) Die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die in § 823 Abs. 1 BGB verankerten Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes sind allgemeine Gesetze in diesem Sinne (vgl. BVerfGE 7, 198 <211>; 25, 256 <263 ff.>; 34, 269 <282>; 35, 202 <224 f.>). Sie setzen der Pressefreiheit Schranken auch insoweit, als der durch sie im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums gewährte Persönlichkeitsschutz über das verfassungsrechtlich zwingend Gebotene hinausreicht.

b) Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens ist ebenfalls ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das der Kommunikationsfreiheit Grenzen setzt. Der Europäischen Menschenrechtskonvention kommt im nationalen Recht der Rang von einfachem Bundesrecht zu (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 82, 106 <114>; 111, 307 <316 f.>). Die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen darüber hinaus auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten, sofern dies nicht zu einer – von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) – Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 111, 307 <317, 329>).

In Übereinstimmung mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutz stellt auch der von Art. 8 Abs. 1 EMRK dem privaten Leben des Einzelnen gewährte Schutz auf die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ab, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Mai 2007 – 2 BvR 304/07 -, EuGRZ 2007, S. 467 <470>). Bei der Bestimmung der Reichweite dieses Schutzes ist der situationsbezogene Umfang der berechtigten Privatheitserwartungen des Einzelnen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 21. August 2006 – 1 BvR 2606/04 u.a. -, NJW 2006, S. 3406 <3408>). Die Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 EMRK kann auch einen Anspruch auf Schutz durch die staatlichen Gerichte vor Veröffentlichung von Bildnissen des Einzelnen aus seinem Alltagsleben einschließen (vgl. EGMR, – 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2006, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, §§ 50 ff., NJW 2004, S. 2647 <2648>). Über dessen Reichweite im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der von Art. 10 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit und ihrer in Art. 10 Abs. 2 EMRK geregelten Schranken im Wege einer Abwägung zu entscheiden (vgl. EGMR, – 4. Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz; EGMR, – 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, §§ 38 ff.).

2. Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete verfassungsrechtliche Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit unterliegt der Schrankenregelung des Art. 2 Abs. 1, 2. Halbsatz GG.

a) Zur Schranke der verfassungsmäßigen Ordnung zählen neben den Grundrechten wie Art. 5 Abs. 1 GG insbesondere die Vorschriften über die Veröffentlichung fotografischer Abbildungen von Personen in §§ 22 ff. KUG (vgl. BVerfGE 101, 361 <387>). Sie enthalten mit dem in § 22 Satz 1 KUG geregelten Einwilligungsvorbehalt für die Verbreitung von Personenbildnissen, seiner Durchbrechung insbesondere für die in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG genannten Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte und der in § 23 Abs. 2 KUG geregelten Rückausnahme für den Fall einer Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten ein abgestuftes Schutzkonzept, das sowohl dem Schutzbedürfnis der abgebildeten Person wie den von den Medien wahrgenommenen Informationsinteressen der Allgemeinheit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 35, 202 <224 f.>; 101, 361 <387>).

b) Neben diesen Vorschriften beschränken die in Art. 10 EMRK verbürgten Freiheiten der Äußerung und Verbreitung sowie des Empfangs von Meinungen unter Einschluss von Informationen den Schutz der Persönlichkeit.

Die Tätigkeit der Presse ist von der in Art. 10 Abs. 1 Satz 1 EMRK gewährleisteten Äußerungsfreiheit („liberté d´ expression“) sowie den von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK gewährleisteten Freiheiten der Übermittlung und des Empfangs von Informationen und Meinungen („liberté de communiquer et recevoir des informations et idées“) umfasst. Der Schutz des Art. 10 Abs. 1 EMRK schließt insbesondere die Veröffentlichung von Fotoaufnahmen zur Bebilderung einer Medienberichterstattung ein (vgl. EGMR, – 1. Sektion -, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich Nr. 2, § 29; EGMR, – 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 59, EuGRZ 2004, 404 <412>; EGMR, – 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Über die Zulässigkeit von Beschränkungen dieses Rechts durch Maßnahmen der staatlichen Gerichte zum Schutz des Privatlebens des Abgebildeten ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichfalls im Wege einer Abwägung mit dem in Art. 8 EMRK verbürgten Anspruch auf Achtung des Privatlebens zu entscheiden (vgl. EGMR, – 2. Sektion – , Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 37 m.w.N.).

Bei der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern unter Berücksichtigung der von Art. 5 Abs. 1 GG verbürgten Vermutung für die Zulässigkeit einer Berichterstattung der Presse, die zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen soll (vgl. BVerfGE 20, 162 <177>), ist der von Art. 10 Abs. 1 EMRK verbürgten Äußerungsfreiheit ein besonderes Gewicht dort beizumessen, wo die Berichterstattung der Presse einen Beitrag zu Fragen von allgemeinem Interesse leistet („information and ideas on all matters of public interest“, vgl. EGMR, – 4. Sektion -, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 40; EGMR, – 1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 82).

c) aa) Die Reichweite des in den §§ 22 ff. KUG enthaltenen und durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich verstärkten Schutzes des Rechts am Bild wird davon beeinflusst, ob eine Information in die breite Öffentlichkeit der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen eng beschränkten Personenkreis begrenzt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2006 – 1 BvR 2602/05 -, NJW 2006, S. 1865; vgl. auch EGMR, – 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 55). Andererseits wird das Gewicht der das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit betrifft, welche die Öffentlichkeit wesentlich berührt (vgl. BVerfGE 7, 198 <212>; stRspr).

Soweit Medien sich in ihrer Berichterstattung mit prominenten Personen befassen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht allein die Aufdeckung von Unstimmigkeiten zwischen öffentlicher Selbstdarstellung und privater Lebensführung von allgemeinem Interesse. Prominente Personen können auch Orientierung bei eigenen Lebensentwürfen bieten sowie Leitbild- oder Kontrastfunktionen erfüllen (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>). Der Kreis berechtigter Informationsinteressen der Öffentlichkeit wäre zu eng gezogen, würde er auf skandalöse, sittlich oder rechtlich zu beanstandende Verhaltensweisen begrenzt. Auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen dürfen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>).

Die Unterhaltsamkeit des Inhalts oder seiner Aufmachung ist eine häufig wichtige Bedingung zur Gewinnung öffentlicher Aufmerksamkeit und damit gegebenenfalls auch zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung. Würde einem Beitrag allein seiner unterhaltsamen Aufmachung wegen die Bedeutung für die Meinungsbildung abgesprochen, so könnte dies auch den Gewährleistungsgehalt des Art. 10 EMRK verletzen (vgl. EGMR, – 4. Sektion -, Urteil vom 13. Dezember 2005, Beschwerde-Nr. 66298/01 u.a., Wirtschafts-Trend-Zeitschriften-Verlagsgesellschaft mbH gegen Österreich, § 49 f.).

Auch der „bloßen Unterhaltung“ kann ein Bezug zur Meinungsbildung nicht von vornherein abgesprochen werden. Unterhaltung ist ein wesentlicher Bestandteil der Medienbetätigung, der am Schutz der Pressefreiheit in seiner subjektivrechtlichen wie objektivrechtlichen Dimension teilhat (vgl. BVerfGE 35, 202 <222>; 101, 361 <390>). Der publizistische und wirtschaftliche Erfolg der in Konkurrenz zu anderen Medien und Unterhaltungsangeboten stehenden Presse kann auf unterhaltende Inhalte und entsprechende Abbildungen angewiesen sein. Die Bedeutung visueller Darstellungen für die Berichterstattung der Presse hat in jüngerer Zeit sogar zugenommen (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>).

Es wäre einseitig anzunehmen, dass das Interesse der Bürger an Unterhaltung stets nur auf die Befriedigung von Wünschen nach Zerstreuung und Entspannung, nach Wirklichkeitsflucht und Ablenkung ziele. Unterhaltung kann auch Realitätsbilder vermitteln und Gesprächsgegenstände zur Verfügung stellen, an die sich Diskussionsprozesse anschließen können, die sich auf Lebenseinstellungen, Werthaltungen und Verhaltensmuster beziehen, und erfüllt insofern wichtige gesellschaftliche Funktionen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund gemessen an dem Schutzziel der Pressefreiheit nicht unbeachtlich oder gar wertlos (vgl. BVerfGE 101, 361 <390>).

Der Schutzbereich der Pressefreiheit umfasst auch unterhaltende Beiträge über das Privat- oder Alltagsleben von Prominenten und ihres sozialen Umfelds, insbesondere der ihnen nahestehenden Personen. Es würde die Pressefreiheit in einer mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbaren Weise einengen, bliebe die Lebensführung dieses Personenkreises einer Berichterstattung außerhalb der von ihnen ausgeübten Funktionen grundsätzlich entzogen.

bb) Gerade bei unterhaltenden Inhalten bedarf es allerdings der abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zu dem kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, etwa der Frage, ob private Angelegenheiten ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (vgl. BVerfGE 34, 269 <283>; 101, 361 <391>). Von Bedeutung sind, soweit die Bildberichterstattung betroffen ist, auch ihr Anlass sowie die Umstände, unter denen die Aufnahme entstanden ist.

cc) Die Anerkennung der Bedeutung der Presseberichterstattung für die öffentliche und individuelle Meinungsbildung bewirkt nicht automatisch, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Bildnisschutz des Abgebildeten stets zurückzutreten hat, also jedwede Bebilderung von Medienerzeugnissen verfassungsrechtlich gewährleistet ist.

(1) Die Abwägung hat zwar das vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG umfasste Recht der Presse zu berücksichtigen, nach ihren publizistischen Kriterien zu entscheiden, was öffentliches Interesse beansprucht (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>). Dieses Selbstbestimmungsrecht der Presse erfasst allerdings nicht auch die Entscheidung, wie das Informationsinteresse im Zuge der Abwägung mit kollidierenden Rechtsgütern zu gewichten und der Ausgleich zwischen den betroffenen Rechtsgütern herzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Mit der Entscheidung, ein Bild einer Person abzudrucken und in den Kontext eines bestimmten Berichts zu rücken, nutzen die Massenmedien ihre grundrechtlich geschützte Befugnis, selbst zu entscheiden, was sie für berichtenswert halten. Dabei haben sie den Persönlichkeitsschutz Betroffener zu berücksichtigen. Im Streitfall allerdings obliegt die maßgebliche Gewichtung dieses Informationsinteresses für Zwecke der Abwägung mit gegenläufigen Interessen der Betroffenen den Gerichten. Eine Einschränkung eines grundrechtlichen Selbstbestimmungsrechts für die Zuordnung unterschiedlicher Schutzgüter in Kollisionslagen kennt die deutsche Grundrechtsordnung auch in anderen Situationen (vgl. etwa zu Art. 8 GG: BVerfGE 104, 92 <111 f.>). Im Zuge der Gewichtung des Informationsinteresses haben die Gerichte allerdings von einer inhaltlichen Bewertung der betroffenen Darstellungen als wertvoll oder wertlos, als seriös und ernsthaft oder unseriös abzusehen und sind auf die Prüfung und Feststellung beschränkt, in welchem Ausmaß der Bericht einen Beitrag für den Prozess der öffentlichen Meinungsbildung zu erbringen vermag.

Soweit das Bild nicht schon als solches eine für die öffentliche Meinungsbildung bedeutsame Aussage enthält, ist sein Informationswert im Kontext der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu ermitteln (vgl. BGHZ 158, 218 <223>; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2004 – VI ZR 292/03 -, NJW 2005, S. 594 <595 f.>). So können Bilder einen Wortbericht ergänzen und dabei der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten. Auch kann ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken. Wird die Nutzung auch von Bildern zugelassen, die außerhalb des berichteten Geschehens entstanden sind, kann dies dazu beitragen, die belästigenden Auswirkungen für die betroffenen prominenten Personen zu vermeiden, die einträten, wäre die Bebilderung eines Berichts allein mit im Kontext des berichteten Geschehens gewonnenen Bildnissen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1924>). Beschränkt sich der begleitende Bericht allerdings allein darauf, irgendeinen Anlass für die Abbildung einer prominenten Person zu schaffen, so lässt die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung nicht erkennen. Insofern ist es verfassungsrechtlich nicht angezeigt, dem Veröffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Persönlichkeitsschutz einzuräumen.

(2) Für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes wird neben den Umständen der Gewinnung der Abbildung, etwa durch Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrliche Nachstellung, auch bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Das Gewicht der mit der Abbildung verbundenen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts ist erhöht, wenn die visuelle Darstellung durch Ausbreitung von üblicherweise der öffentlichen Erörterung entzogenen Einzelheiten des privaten Lebens thematisch die Privatsphäre berührt. Gleiches gilt, wenn der Betroffene nach den Umständen, unter denen die Aufnahme gefertigt wurde, typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden, etwa weil er sich in einer durch räumliche Privatheit geprägten Situation, insbesondere einem besonders geschützten Raum, aufhält (vgl. BVerfGE 101, 361 <384>). Dem Schutzanspruch des Persönlichkeitsrechts kann jedoch auch außerhalb der Voraussetzungen einer örtlichen Abgeschiedenheit ein erhöhtes Gewicht zukommen, so wenn die Medienberichterstattung den Betroffenen in Momenten der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Berufs und Alltags erfasst.

Insofern kommt auch der Verteilung zivilprozessualer Darlegungs- und Beweislasten Bedeutung zu (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27. November 1981 – 10 W 72/81 -, NJW 1982, S. 647 <648>; OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 – 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 <422>). Zu sichern ist, dass weder der Presse noch dem Abgebildeten die Darlegung und der Beweis der verfassungsrechtlich für die Abwägung bedeutsamen Belange in unzumutbarer Weise erschwert wird. Will die Presse ohne Einwilligung des Betroffenen ein Bild von ihm veröffentlichen, ist es ihr allerdings grundsätzlich zumutbar, die Umstände, unter denen das Bild entstanden ist (vgl. dazu OLG Hamburg, Urteil vom 20. Juni 2006 – 7 U 9/06 -, GRUR-RR 2006, S. 421 <422>), in einer Weise substantiiert darzulegen, dass gerichtlicherseits überprüft werden kann, ob der Verbreitung des Bildnisses berechtigte Erwartungen des Betroffenen entgegenstehen, vor Abbildungen zum Zwecke der Medienberichterstattung geschützt zu sein.

dd) Es ist Sache der Fachgerichte, den Informationswert einer Berichterstattung und ihrer Bebilderung anhand ihres Bezugs zur öffentlichen Meinungsbildung im konkreten Einzelfall zu ermitteln und der Pressefreiheit abwägend die beeinträchtigenden Wirkungen für den Persönlichkeitsschutz gegenüberzustellen, die mit der Gewinnung und Verbreitung der Abbildungen verbunden sind. Bei derartigen Abwägungsentscheidungen verfügen die Gerichte über einen Einschätzungsspielraum. In Übereinstimmung hiermit ist auch für die bei der Auslegung der deutschen Grundrechte bedeutsamen Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ein eigenständiger Beurteilungsspielraum der nationalen Gerichte anerkannt (vgl. EGMR, – Große Kammer -, Urteil vom 4. Dezember 2007, Beschwerde-Nr. 44362/04, Dickson gegen Großbritannien, §§ 77 ff.).

Die Gerichte haben zu beachten, dass die Garantie der Pressefreiheit nicht allein den subjektiven Rechten der Presse, sondern in gleicher Weise auch dem Schutz des Prozesses öffentlicher Meinungsbildung und damit der Meinungsbildungsfreiheit der Bürger dient (vgl. BVerfGE 20, 162 <174 ff.>; 66, 116 <134>; 77, 346 <354>). Äußerungen in der und durch die Presse wollen in der Regel zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen und haben daher zunächst die Vermutung der Zulässigkeit für sich, auch wenn sie die Rechtssphäre anderer berühren (vgl. BVerfGE 20, 162 <177>). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht nur wenig Spielraum, die Gewährleistung des Art. 10 Abs. 1 EMRK zurücktreten zu lassen, falls eine Medienberichterstattung einen Bezug zu einer Sachdebatte von allgemeinem Interesse aufweist (vgl. EGMR, – Große Kammer -, Urteil vom 22. Oktober 2007, Beschwerde-Nr. 21279/02 u.a., Lindon u.a. gegen Frankreich, § 45; EGMR, – Große Kammer -, Urteil vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und Baadsgaard gegen Dänemark, §§ 68 f.).

Das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG gebietet allerdings nicht, generell zu unterstellen, dass mit jedweder visuellen Darstellung aus dem Privat- und Alltagsleben prominenter Personen ein Beitrag zur Meinungsbildung verbunden sei, der es für sich allein rechtfertigte, die Belange des Persönlichkeitsschutzes zurückzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch bisher nicht anerkannt, dass die Presse einen schrankenlosen Zugriff auf Bilder von Personen der Zeitgeschichte nehmen darf, sondern hat Bildveröffentlichungen nur insoweit als gerechtfertigt angesehen, als dem Publikum sonst Möglichkeiten der Meinungsbildung vorenthalten werden, etwa darüber, ob solche Personen, die als Idol oder Vorbild gelten, funktionales und persönliches Verhalten überzeugend in Übereinstimmung bringen (vgl. BVerfGE 101, 361 <393>). Verfassungsrechtlich nicht gewährleistet ist demgegenüber, dass eine Person von zeitgeschichtlichem Interesse bei Aufenthalten außerhalb einer Situation räumlicher Abgeschiedenheit stets und ohne Beschränkung für die Zwecke medialer Verwertung fotografiert werden darf.

3. Es ist in erster Linie Aufgabe der Zivilgerichte, bei der Auslegung und Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften über die Zuordnung unterschiedlicher rechtlich geschützter Interessen die Grundrechte des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention zu beachten. Dazu haben die Gerichte die betroffenen unterschiedlichen Interessen und das Ausmaß ihrer Beeinträchtigung zu erfassen. Die gegenüberstehenden Positionen sind in Ansehung der konkreten Umstände des Einzelfalls in ein Verhältnis zu bringen, das ihnen jeweils angemessen Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 97, 391 <401>; 99, 185 <196>).

Das Bundesverfassungsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des einfachen Rechts und insbesondere bei der Abwägung miteinander kollidierender Rechtsgüter den Grundrechtseinfluss ausreichend beachtet haben (vgl. BVerfGE 101, 361 <388>). Auf diesen Umfang ist auch die verfassungsgerichtliche Nachprüfung begrenzt, ob die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen sind, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in die betroffene Teilrechtsordnung der nationalen Rechtsordnung einzupassen.

Dass die Abwägung von Rechtspositionen in komplexen, insbesondere multipolaren Kollisionsfällen auch anders ausfallen könnte, ist kein hinreichender Grund für die verfassungsgerichtliche Korrektur einer Entscheidung der Fachgerichte (vgl. BVerfGK 7, 217 <219>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Februar 2005 – 1 BvR 1783/02 -, NJW 2005, S. 1857 <1858>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Januar 2006 – 1 BvR 2602/05 -, NJW 2006, S. 1865). Ein Verfassungsverstoß, der zur Beanstandung der angegriffenen Entscheidung führt, liegt aber vor, wenn der Schutzbereich eines hierbei zu beachtenden Grundrechts unrichtig oder unvollkommen bestimmt worden ist oder sein Gewicht unrichtig bemessen und auf diese Weise fehlerhaft in die Abwägung einbezogen worden ist oder wenn die Abwägung sonstigen Vorgaben des Verfassungsrechts widerspricht, insbesondere auch verfassungsrechtlich zu beachtende Maßgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht hinreichend berücksichtigt worden sind.

IV.

Das in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 angegriffene Urteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06) wird den grundrechtlichen Anforderungen gerecht. Ob die von der Beschwerdeführerin zu 1) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1602/07 angegriffene Entscheidung des Landgerichts und das von der Beschwerdeführerin zu 3) in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 angegriffene Berufungsurteil den verfassungsrechtlichen Anforderungen in jeder Hinsicht Rechnung getragen hatten, bedarf keiner Entscheidung. Hingegen genügen die in dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1606/07 von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffene Entscheidung des Landgerichts und das hierzu ergangene Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs (VI ZR 52/06) diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen der §§ 22 ff. KUG anhand eines von ihm dazu näher entfalteten Schutzkonzepts vornimmt. Dabei ist er nicht grundsätzlich gehindert, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen und das Schutzkonzept zu modifizieren.

Die vom Bundesgerichtshof in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Veränderung des bisher angewandten Schutzkonzepts und der in ihm enthaltenen Maßstäbe missachtet Vorgaben des Grundgesetzes nicht. So wie das Bundesverfassungsgericht in der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) lediglich geprüft hat, ob das seinerzeit angewandte Schutzkonzept die verfassungsrechtlichen Grenzen wahrte, ist das Gericht auch im Hinblick auf das veränderte Schutzkonzept auf die Prüfung der Verletzung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den Bundesgerichtshof beschränkt. Dass die vom Bundesgerichtshof angewandten Kriterien vom Bundesverfassungsgericht seinerzeit nicht beanstandet worden sind, besagte nur, dass sie verfassungsrechtlichen Maßstäben standhielten; dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch ein modifiziertes Schutzkonzept den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechen kann.

a) Der Bundesgerichtshof war verfassungsrechtlich insbesondere nicht gehindert, auf eine Nutzung der bisher von ihm in Anlehnung an die Literatur entwickelten Rechtsfigur der Person der Zeitgeschichte zu verzichten. Er durfte die Lösung des Falles stattdessen allein im Rahmen einer Interessengewichtung und -abwägung suchen und prüfen, ob eine visuelle Darstellung dem in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzten Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist und daher vorbehaltlich entgegenstehender berechtigter Interessen des Abgebildeten (§ 23 Abs. 2 KUG) auch ohne dessen nach § 22 KUG grundsätzlich erforderliche Einwilligung verbreitet werden darf.

Der Verzicht auf die Figur der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte widerspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat es allerdings nicht beanstandet, wenn die für die Abwägung bedeutsame Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an Bilddarstellungen prominenter Personen unter Nutzung dieser Rechtsfiguren vorgenommen wird; das Gericht hat aber hinzugefügt, dass diese einfachrechtlichen Rechtsfiguren lediglich als abkürzende Umschreibung für Personen zu verstehen sind, deren Bild die Öffentlichkeit um der dargestellten Person willen für beachtenswert hält. Die Anwendung dieser Rechtsfiguren hat das Bundesverfassungsgericht nur dann als verfassungsgemäß bezeichnet, wenn die ergänzende einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten dadurch nicht unterbleibt (vgl. BVerfGE 101, 361 <392>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1923 f.>).

Da der Begriff der Person der Zeitgeschichte verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, steht es den Fachgerichten von Verfassungs wegen frei, ihn in Zukunft nicht oder nur noch begrenzt zu nutzen und stattdessen im Wege der einzelfallbezogenen Abwägung über das Vorliegen eines Bildnisses aus dem „Bereich der Zeitgeschichte“ (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) zu entscheiden. Es ist ihnen allerdings ebenfalls nicht verwehrt, sondern kann der Rechtssicherheit dienen, die Abwägung zwischen Kommunikationsfreiheit und Persönlichkeitsschutz durch andere typisierende Hilfsbegriffe oder durch Fallgruppenbildungen anzuleiten. Für die Entwicklung entsprechender in den Kontext der deutschen Rechtsordnung einzupassender Typisierungen können auch die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde gelegten Klassifizierungen bedeutsam werden (zu ihnen vgl. näher bei IV 2 d aa). Die mit Abwägungen in multipolaren Konfliktlagen häufig verbundene Ungewissheit über ihren Ausgang lässt sich durch Klassifikationen allerdings regelmäßig nur unter dem Risiko einer Verallgemeinerung überwinden, die dem Ziel einer Berücksichtigung situationsbezogener Umstände zuwiderlaufen kann. Auf ergänzende Abwägungen im Einzelfall kann daher nicht grundsätzlich verzichtet werden.

b) Die den angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe sind hieran gemessen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegenstand der verfassungsrechtlichen Streitigkeit ist vorliegend – wie auch in dem Verfahren, das zu der Leitentscheidung vom 15. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 361) geführt hat – nicht die Zulässigkeit der Wortberichterstattung. Insoweit – also auch hinsichtlich der Berichte über das in der Öffentlichkeit wahrnehmbare Privatleben der Abgebildeten – werden der Presse durch die angegriffenen Entscheidungen keine Beschränkungen auferlegt. Vorliegend ist lediglich über die Frage zu entscheiden, wie weit solche Berichte mit Fotos Prominenter aus deren Privatleben bebildert werden dürfen.

aa) Der Bundesgerichtshof nimmt die von § 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG tatbestandlich vorausgesetzte Zuordnung von Bildnissen zu dem „Bereich der Zeitgeschichte“ in verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstandender Weise im Wege einer Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den berechtigten Interessen des Abgebildeten vor. Dabei ist zu sichern, dass die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Informationsinteressen umfassend bereits innerhalb des Merkmals des „Bildnisses aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ (§ 23 Abs. 1 Ziffer 1 KUG) berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 101, 361 <391>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 – 1 BvR 758/97 u.a. -, NJW 2001, S. 1921 <1922>). Das weitere dem Grundrechtseinfluss offenstehende Tatbestandsmerkmal des „berechtigten Interesses“ in § 23 Abs. 2 KUG bezieht sich von vornherein nur auf Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung und kann folglich die Belange der Pressefreiheit nicht mehr ausreichend aufnehmen, wenn diese zuvor bei der Abgrenzung des Personenkreises außer Acht gelassen worden sind (vgl. BVerfGE 101, 361 <391 f.>).

bb) Der Bundesgerichtshof hat in den angegriffenen Entscheidungen als mögliche Grundlage für einen Informationswert die Erbringung eines Beitrags zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse oder die Darstellung von Vorgängen allgemeinen Interesses erachtet. Damit hat er in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise kenntlich gemacht, dass ein die Belange des Persönlichkeitsschutzes überwiegendes Informationsinteresse nicht allein an spektakulären und ungewöhnlichen Vorkommnissen, sondern auch an der Darstellung zeittypischer Zustände und Lebenslagen bestehen kann und dass hiervon auch die Darstellung des Privat- und Alltagslebens prominenter Personen außerhalb von Staat und Politik nicht ausgenommen werden muss, soweit sie von allgemeinem Interesse ist.

cc) Verfassungsrechtlichen Vorgaben widerspricht es ebenfalls nicht, dass der Bundesgerichtshof die einfachrechtliche Abwägung maßgeblich darauf stützt, ob durch visuelle Darstellungen der auch bei prominenten Personen grundsätzlich geschützte einfachrechtliche „Kernbereich der Privatsphäre“ beeinträchtigt wird. Der Begriff des „Kernbereichs der Privatsphäre“ kennzeichnet in der Rechtsprechung der Zivilgerichte ein besonderes Schutzinteresse des Betroffenen. Dieses ist gegenüber einem im Wesentlichen allein der Zerstreuung oder der Befriedigung von Neugier dienenden Informationsanliegen regelmäßig vorrangig (vgl. BGHZ 131, 332 <338>; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 373/02 -, VersR 2004, S. 522 <523>; Urteil vom 9. Dezember 2003 – VI ZR 404/02 -, VersR 2004, S. 525 <526>).

Der Begriff des „Kernbereichs der Privatsphäre“ ist nicht mit dem in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Begriff eines „grundrechtlich gewährleisteten Kernbereichs“ des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsschutzes identisch. Durch diese Formulierung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der verfassungsrechtliche Persönlichkeitsschutz (vgl. BVerfGE 109, 279 <311 f.>; 113, 348 <390 f.>, Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, JURIS, Rn. 252 ff.) enger ist als der einfachrechtlich gesicherte. Dem trägt der Bundesgerichtshof im Ergebnis dadurch Rechnung, dass er es vermieden hat, den Schutz des von ihm als „Kernbereich“ bezeichneten Bestandteils des einfachrechtlichen Persönlichkeitsrechts allein in dem Schutzanspruch zu fundieren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ergibt.

2. Nach den aufgezeigten Maßstäben erweisen sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführerinnen zu 1) und 3) in den Verfahren 1 BvR 1602/07 und 1 BvR 1626/07 als nicht begründet. Der Bundesgerichtshof hat die berührten Belange in der von beiden Parteien des Ausgangsrechtsstreits angegriffenen Entscheidung (VI ZR 51/06) in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise einander zugeordnet und dabei auch die maßgeblichen Vorgaben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte berücksichtigt.

a) Das Grundrecht der Beschwerdeführerin zu 1) aus Art. 5 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6. März 2007 (VI ZR 51/06) nach den von ihm zugrunde gelegten und verfassungsrechtlich tragfähigen Maßstäben die Verbreitung des Bildes der Beschwerdeführerin zu 3) aus Anlass eines Berichts über deren Winterurlaub in der Ausgabe 9/03 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ als unzulässig angesehen hat.

Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zu 3) bei einem Auftreten in der Öffentlichkeit und außerhalb einer örtlichen Abgeschiedenheit dargestellt worden war. Er hat aber für maßgeblich angesehen, dass es sich ausschließlich um einen Bericht über Urlaubsverhalten gehandelt hat, der nach seiner Rechtsprechung zum „Kernbereich der Privatsphäre“ zählt. Der Bundesgerichtshof durfte als bedeutsam ansehen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) der Bildberichterstattung durch die Medien gerade in der Situation eines ihrem Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts ausgesetzt worden war. Mit verfassungsrechtlich beanstandungsfreien Erwägungen hat der Bundesgerichtshof verneint, dass sich der Berichterstattung ein über die Befriedigung bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu 3) hinausweisendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit entnehmen lasse.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit war – entgegen dem Hinweis der Beschwerdeführerin zu 1) im fachgerichtlichen Verfahren – auch nicht durch ein von einer modisch-auffälligen Gestaltung der Wintersportbekleidung der Beschwerdeführerin zu 3) angesprochenes Interesse der Leser an modischer Orientierung gegeben. Dieser Umstand wird in der begleitenden Wortberichterstattung nicht einmal angesprochen.

b) Verfassungsrechtlich lässt sich aus den gleichen Erwägungen ebenfalls nichts dagegen einwenden, dass der Bundesgerichtshof ein Überwiegen der Belange des Persönlichkeitsschutzes auch hinsichtlich der Veröffentlichung des Bildes in dem Bericht der Beschwerdeführerin zu 1) in der Ausgabe Nr. 12/04 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ angenommen hat, in dem darüber informiert wird, dass die Beschwerdeführerin zu 3) mit ihrem Ehemann aus Anlass seines Geburtstags aus dem Skiurlaub in Zürs nach St. Moritz gereist war. Der Bundesgerichtshof zeigt verfassungsrechtlich bedeutsame Gesichtspunkte für ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes der Beschwerdeführerin zu 3) auf, wenn er hier darauf abstellt, dass die Beschwerdeführerin in der Situation eines ihrem Entspannungsbedürfnis gewidmeten Urlaubsaufenthalts – nämlich beim Wintersport in einem Sessellift – gezeigt wurde. Ein überwiegendes und über die Befriedigung bloßer Neugier an den privaten Angelegenheiten der Beschwerdeführerin zu 3) hinausführendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist der Wortberichterstattung zu diesem Bild ebenfalls nicht zu entnehmen, die allein auf den privaten Anlass der Reise nach St. Moritz verweist. Ein Bezug des Bildes zu dem in dem Bericht ferner behandelten Auftreten der Beschwerdeführerin zu 3) auf dem „Rosenball“ – den der Bundesgerichtshof als möglicherweise zeitgeschichtliches Ereignis bezeichnet – ist insoweit nicht hergestellt und deshalb auch nicht maßgebend für die Frage, ob die Abbildung der Beschwerdeführerin zu 3) veröffentlicht werden durfte.

c) Die dem Beschwerdeverfahren 1 BvR 1626/07 zugrunde liegende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VI ZR 51/06), die eine Bildberichterstattung in der Ausgabe Nr. 9/02 der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ nicht beanstandet hat, verkennt das Gewicht der Belange des von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Grundrechts der Beschwerdeführerin zu 3) auf Persönlichkeitsschutz ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof hat es vor dem Hintergrund der beigegebenen Wortberichterstattung über eine Erkrankung des Vaters der Beschwerdeführerin zu 3) – des seinerzeit regierenden Fürsten von Monaco – als gerechtfertigt angesehen, dass dieser Berichterstattung ein Bild der Beschwerdeführerin zu 3) beigegeben worden war, das sie während eines gemeinsamen Urlaubsaufenthalts auf offener Straße mit ihrem Ehemann zeigt.

Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an das eine Veröffentlichung des Bildes rechtfertigende Gewicht des Informationswerts einer Berichterstattung sind nicht verkannt, wenn der Bundesgerichtshof darauf abstellt, dass in einer Erkrankung des regierenden Fürsten von Monaco ein Ereignis von allgemeinem Interesse liege und die Presse aus diesem Anlass auch darüber berichten dürfe, wie es seinen Kindern, darunter der Beschwerdeführerin zu 3), gelinge, Verpflichtungen zur innerfamiliären Solidarität mit der Wahrung berechtigter Belange ihres eigenen Privatlebens unter Einschluss des Wunsches nach Urlaub zu einem Ausgleich zu bringen. In der Berichterstattung über die Erkrankung des Fürsten und die Reaktion seiner engen Familienangehörigen darauf hat der Bundesgerichtshof einen Vorgang von allgemeinem Interesse gesehen, der nach seiner Auffassung einen hinreichenden Bezug zu der veröffentlichten Abbildung herstellte. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Der Bundesgerichtshof hat berücksichtigt, dass gleichwohl den Belangen des verfassungsrechtlichen Persönlichkeitsschutzes ein Vorrang zukommen kann, wenn das Lichtbild unter besonders belastenden Umständen, etwa auf heimlichem Wege oder unter dauernder Nachstellung durch Fotoreporter, gewonnen wurde. Jedoch war von der Beschwerdeführerin zu 1) näher zu den Umständen der Bildgewinnung vorgetragen worden. Die Beschwerdeführerin zu 3) hat dieses Vorbringen nicht vor den Instanzgerichten oder im Revisionsrechtszug als unzureichend beanstandet. Sie hat insbesondere nicht geltend gemacht, dass das von ihr beanstandete Lichtbild unter für sie belastenden Umständen zustande gekommen sei.

d) Verfehlt ist die Rüge der Beschwerdeführerin zu 3), der Bundesgerichtshof habe mit dem von ihm gefundenen Entscheidungsergebnis die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte missachtet oder nicht hinreichend berücksichtigt. Eine solche Rüge kann – gestützt auf das einschlägige deutsche Grundrecht – im verfassungsgerichtlichen Verfahren erhoben werden (vgl. BVerfGE 111, 307 <323 ff., 329 f.>). Sie ist vorliegend aber nicht begründet.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 sowie eine weitere Entscheidung des Gerichthofs vom 16. November 2004 (Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, vgl. die – inoffizielle – Übersetzung dieses Urteils in NJW 2006, S. 591 ff.) berücksichtigt. In Auswertung dieser Rechtsprechung hat er Raum für eine differenzierende Beurteilung der Abbildungen gesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof damit seine Verpflichtung zur Beachtung der Maßstäbe der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.

aa) In grundsätzlichem Einklang mit dem von Art. 5 Abs. 1 GG der Presse verbürgten Schutz sieht es auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als erforderlich an, über die Zulässigkeit der Veröffentlichung von Personenbildnissen aus Anlass einer Presseberichterstattung im Wege einer Abwägung der Belange des Schutzes der Privatsphäre und der Äußerungsfreiheit zu entscheiden. Das den Ausschlag gebende Element sieht der Gerichtshof in dem Beitrag, welchen die Abbildung und die übrigen dargebotenen Informationen zur Meinungsbildung der Öffentlichkeit leisten (vgl. EGMR, – 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 59). Als die Abwägung konkretisierendes Element zieht der Gerichtshof hierbei eine Unterscheidung zwischen Politikern („politicians/personnes politiques“) und sonstigen im öffentlichen Leben oder im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen („public figures/personnes publiques“) sowie der gewöhnlichen Privatperson („ordinary person/personne ordinaire“) heran. Er betont, dass einer Berichterstattung über gewöhnliche Bürger engere Grenzen als in Bezug auf den Kreis sonstiger Personen des öffentlichen Lebens gezogen seien, wobei der Schutz der Politiker am Schwächsten sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Beschwerdeführerin zu 3) nicht der Gruppe der Politiker zuzuordnen, wohl aber der der im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehenden Personen. So hat der Gerichtshof in späteren Entscheidungen das Urteil vom 24. Juni 2004, das dem Bildnisschutz der Beschwerdeführerin zu 3) galt, als Beispiel für Entscheidungen zu Personen des öffentlichen Lebens aufgeführt (vgl. EGMR, – 2. Sektion -, Urteil vom 17. Oktober 2006, Beschwerde-Nr. 71678/01, Gourguenidze gegen Georgien, § 57; EGMR, – 4. Sektion -, Urteil vom 11. Januar 2005, Beschwerde-Nr. 50774/99, Sciacca gegen Italien, §§ 27 ff.).

bb) Die Zuordnung zu dieser Personengruppe eröffnet nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Möglichkeit, bei einem öffentlichen Informationsinteresse an dem Bericht Bilder der betroffenen Person zu veröffentlichen, auch wenn sie dem Bereich des öffentlichen Alltagslebens entstammen. Ein von Art. 10 EMRK gewährleisteter Beitrag von allgemeinem Interesse kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in der Ermöglichung öffentlicher Kontrolle auch des privaten Gebarens einflussreicher Personen etwa des Wirtschaftslebens, der Kultur oder des Journalismus bestehen (vgl. EGMR, – 1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 87 f.; EGMR, – 1. Sektion -, Urteil vom 14. Dezember 2006, Beschwerde-Nr. 10520/02, Verlagsgruppe News GmbH gegen Österreich, § 35 ff.; EGMR, – 4. Sektion -, Beschluss vom 14. Juni 2005, Beschwerde-Nr. 14991/02, Minelli gegen Schweiz). Wird seitens der nationalen Gerichte ein zu restriktiver Maßstab daran angelegt, ob die Medienberichterstattung über Umstände aus dem Privatleben einer außerhalb des staatlichen und politischen Lebens stehenden Person die Behandlung von Fragen allgemeinen Interesses erkennen lässt, hat der Gerichtshof dies beanstandet (vgl. EGMR, – 1. Sektion -, Urteil vom 1. März 2007, Beschwerde-Nr. 510/04, Tønsbergs Blad u.a. gegen Norwegen, § 87). Nach dieser Rechtsprechung genügt es, wenn von der Berichterstattung politische oder sonst bedeutsame Fragen jedenfalls in gewissem Umfang behandelt werden (vgl. EGMR, – 4. Sektion -, Urteil vom 16. November 2004, Beschwerde-Nr. 53678/00, Karhuvaara und Iltalehti gegen Finnland, § 45).

cc) Der Bundesgerichtshof ist in konkreter Würdigung des Informationsgehalts der vorliegend maßgeblichen Berichterstattung zu der Einschätzung gelangt, dass darin für die demokratische Gesellschaft belangvolle Sachthemen angesprochen worden seien. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 24. Juni 2004 nicht grundsätzlich ausgeschlossen, dass eine Berichterstattung, die einen Beitrag zur Behandlung für die Allgemeinheit bedeutsamer Sachfragen leistet, auch mit Abbildungen aus dem Alltagsleben einer im öffentlichen oder politischen Leben stehenden Person bebildert werden dürfe. Er ist in dieser Entscheidung mit Blick auf die von ihm beurteilten Veröffentlichungen zu der Einschätzung gelangt, dass es bereits an einem solchen Informationswert fehle (vgl. EGMR, – 3. Sektion -, Urteil vom 24. Juni 2004, Beschwerde-Nr. 59320/00, von Hannover gegen Deutschland, § 64). Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Bundesgerichtshof die ihm bei der konkretisierenden Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einzelfall obliegende Wertung und Gewichtung dahingehend vorgenommen hat, dass vorliegend ein hinreichender Informationswert gegeben war.

3. Hingegen ist das Grundrecht der Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG durch die von der Beschwerdeführerin zu 2) angegriffenen Entscheidungen des Landgerichts und des Bundesgerichtshofs verletzt.

a) Gegenstand des Verfahrens war eine Abbildung der Klägerin des Ausgangsverfahrens, der Beschwerdeführerin zu 3), und ihres Ehemanns aus Anlass eines Berichts über die Vermietung einer in Kenia gelegenen Villa durch sie. Zwar lässt es sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, dass der Bundesgerichtshof einen eigenständigen Informationswert des beigegebenen Lichtbilds verneint hat, auf dem die Abgebildeten in Freizeitkleidung in der Öffentlichkeit gezeigt werden. Jedoch ist den Erwägungen des Bundesgerichtshofs und des von ihm bestätigten Urteils des Landgerichts nicht zureichend zu entnehmen, warum der Gegenstand der Wortberichterstattung unter Berücksichtigung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht die Beigabe einer solchen visuellen Darstellung rechtfertigte. Der Bundesgerichtshof beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Wortberichterstattung über die Wohnung und ihre Vermietung selbst bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs kein Vorgang von allgemeinem Interesse sei – hier wird die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 zitiert – und kein zeitgeschichtliches Ereignis betreffe und auch das Landgericht hat sich bei seiner Verneinung eines allgemeinen Interesses an dem Gegenstand der Berichterstattung allein darauf gestützt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin zu 3) keine öffentlichen Funktionen ausübe und auch die Beschwerdeführerin zu 3) lediglich eng mit dem Fürsten eines Staates von zudem nur geringer weltpolitischer Bedeutung verwandt sei.

Damit haben die angegriffenen Entscheidungen eine nähere Würdigung des Berichts im Hinblick auf seinen Informationsgehalt unterlassen. In dem hier maßgebenden Bericht ging es nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs als Teil des Privatlebens. Vielmehr wurde darüber berichtet, dass die Beschwerdeführerin zu 3) und ihr Ehemann eine von ihnen gelegentlich für Urlaubszwecke genutzte, auf einer Insel in Kenia gelegene Villa an Dritte vermieteten. Dieser Umstand wurde mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein können. Die entsprechende Stoßrichtung des Berichts wird in den mit Fettdruck und durch die zentrale Anordnung im Bericht besonders herausgestellten Worten zusammengefasst: „Auch die Reichen und Schönen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende Gäste“. Im Text des Berichts werden mehrere Privatpersonen – Hollywoodstars und Angehörige von Adelshäusern – namentlich aufgeführt, die „einen Hang zu ökonomischem Denken entwickelt“ hätten und ebenfalls ihre Schlösser oder Häuser vermieteten, wenn sie sie nicht selbst nutzten. Zu der im Mittelpunkt des Beitrags stehenden Villa wurde hierbei auf die Miete zu einem „stolzen Preis“ von 1.000 Dollar je Tag sowie darauf verwiesen, dass „das Personal im Preis inbegriffen“ sei. Ferner wurden detaillierte Angaben über den Stil der Wohnung und der Möblierung gegeben und damit ein Interesse an den dieser Ausstattung zugrunde liegenden Lebenshaltungen geweckt.

Werden der Leserschaft im Gewand eines unterhaltenden Beitrags in dieser Weise auch Informationen über veränderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter gegeben, die in anderen Kontexten und mit eigenem Zutun im Zentrum öffentlicher Aufmerksamkeit stehen und in der Folge Leitbild- oder Kontrastfunktionen für große Teile der Bevölkerung haben, so vermag dies in einer demokratischen Gesellschaft Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte zu geben und es grundsätzlich auch zu rechtfertigen, die in dem Beitrag behandelten prominenten Vermieter des Anwesens im Bild darzustellen.

b) Der pauschale Hinweis des Bundesgerichtshofs, dass auch der Urlaub dem grundsätzlich geschützten Kernbereich der Privatsphäre von prominenten Personen wie der Beschwerdeführerin zu 3) zugeordnet sei, vermag hierzu überwiegende Belange des Persönlichkeitsschutzes nicht ohne weiteres aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin zu 2) hat für die Bebilderung ein kleinformatiges Foto verwendet, das nach seiner Überschrift die Beschwerdeführerin zu 3) und ihren Ehemann „in Urlaubslaune“ zeigt und beide an für die Leserschaft nicht identifizierbarem Ort in Freizeitkleidung unter anderen Menschen darstellt. Für die Zulässigkeit seiner Beigabe bleibt es im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang, ob das Bildnis anlässlich eines Aufenthalts der Eheleute in der Villa in Kenia oder bei anderer Gelegenheit gefertigt worden war. Konkrete Aufschlüsse über Freizeit- und Urlaubsgewohnheiten der Beschwerdeführerin zu 3) sind dem Bildnis im Zusammenspiel mit der beigegebenen Wortberichterstattung nicht zu entnehmen. Die dargestellte Situation des Beisammenseins mit anderen Menschen lässt auch nichts dafür erkennen, dass die Beschwerdeführerin zu 3) bei einer in besonderem Maße typischen Entspannungsbedürfnissen gewidmeten und daher gegenüber medialer Aufmerksamkeit und Darstellung in erhöhtem Umfang schutzbedürftigen Aktivität abgebildet worden war. Ein solcher erhöhter Schutzbedarf kommt nicht dem Urlaubsaufenthalt als solchem zu, sondern bedarf der konkretisierenden Herleitung aus den Umständen der dargestellten Situation. Dieser Konkretisierung sind die Fachgerichte nicht schon im Hinblick auf den ihnen bei der abwägenden Gewichtung der Fallumstände zustehenden Wertungs- und Abwägungsspielraum enthoben; sie müssen im Interesse des materiellen Grundrechtsschutzes durch Offenlegung der für den Ausgang der Abwägung maßgebenden Gründe erkennen lassen, dass in die Abwägung die dafür erheblichen Umstände eingestellt worden sind. Dem werden die Erwägungen des Bundesgerichtshofs wie schon des Landgerichts insoweit nicht gerecht.

c) Das von dem Bundesgerichtshof bestätigte Verbot der Verbreitung dieses Fotos bedarf daher einer erneuten Überprüfung unter den vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Überprüfung der Abbildung anhand dieser Maßgaben unter Einbeziehung der dazu gehörenden Wortberichterstattung zu einem abweichenden Ergebnis führt.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist daher aufzuheben und der Fall zur erneuten Entscheidung an ihn zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

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