„Knöllchen-Horst“ darf seine Dashcams nicht mehr nutzen

Mit Urteil vom 31. Mai 2017 entschied das Verwaltungsgericht Göttingen (Az. 1 A 170/16), dass unbeteiligte Privatpersonen Verkehrsverstöße unbeteiligter Dritter nicht mehr mit einer Dashcam filmen dürfen. Das dauerhafte Filmen verstoße gegen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen.

Knöllchen-Horst nutzte Dashcams

Mit dem Urteil wies das VG Göttingen den Frührentner „Knöllchen-Horst“ in die Schranken. Der 63-Jährige frühere Maschinenbautechniker und Taxifahrer hatte bundesweit seit 2004 rund 56.000 Anzeigen bei den zuständigen Verkehrsbehörden aufgegeben; allesamt Verkehrsverstöße betreffend. Bevorzugt ging er in seinem Wohn-Landkreis Osterode seinem ungewöhnlichen Hobby nach.

Knöllchen-Horst filmte seine Mitmenschen im Straßenverkehr

Mit zwei Dashcams ausgestattet, filmte er Verkehrsverstöße seiner Mitmenschen und brachte diese anschließend zur Anzeige. Um die Verstöße auch nachweisen zu können, nutzte er seit 2014 zwei Videokameras in seinem Auto, die sogenannten Dashcams. Um die Vielzahl seiner Anzeigen bearbeiten zu können, musste die Stadt Osterode sogar eine zusätzliche Mitarbeiterin einstellen.

Dashcam-Aufnahmen verletzen Persönlichkeits- und Datenschutzrecht

Nun hat das VG Göttingen dem Hobby des „Knöllchen-Horst“ einen Riegel vorgeschoben. Die Nutzung von Dashcams im öffentlichen Verkehrsraum verstoße nach der Ansicht des VG Göttingen sowohl gegen die Persönlichkeitsrechte der gefilmten Verkehrsteilnehmer als auch datenschutzrechtliche Belange (so auch LG Memmingen, Urteil v. 14. Januar 2016, Az. 22 O 1983/13).

§ 6b BDSG verbietet es, ohne wichtigen Grund die öffentlich zugänglichen Räume mittels Videoüberwachung zu dokumentieren. Deshalb untersagte das VG Göttingen dem „Knöllchen-Horst“ sowohl im Eil-, als auch im Hauptsacheverfahren die Nutzung der Dashcams. Zusätzliche müsse „Knöllchen-Horst“ alle rechtswidrig erstellten Aufnahmen umgehend löschen (§ 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG).

Die Verfolgung von Verkehrsverstößen durch eine Privatperson sei keine in § 6b Abs. 1 S. 1 BDSG genannte Ausnahme vom Verbot. Denn die Ahndung der Verkehrsverstöße sei Sache der Behörden und der Polizei. Die Beobachtung des öffentlichen Raums durch Privatpersonen sei nur dann zulässig, wenn ein besonderes schützenswertes Interesse der Öffentlichkeit bestehe.

Datenschutzbeauftragte begrüßt die Entscheidung

Die Landesbeauftragte für Datenschutz in Niedersachsen – Barbara Thiel – begrüßt die Entscheidung des Gerichts. Die Entscheidung sei eine Stärkung des Datenschutzrechts und das VG mache deutlich, dass bereits die Anfertigung solcher Kamerabilder datenschutzwidrig sei.

Allerdings bleibt die Rechtsprechung zur Nutzung von Dashcams in Deutschland weiterhin uneinheitlich. Das AG Nienburg und das AG Nürnberg gingen noch von der Zulässigkeit der Aufzeichnungen von Dashcams aus. Andere Gerichte hingegen stehen Dashcams eher kritisch gegenüber (AG München, Beschluss v. 13.08.2014 – 345 C 5551/14; LG Heilbronn, Urteil v. 03.02.2015 – I 3 S 19/14).

Bis es zu einer höchstrichterlichen Bewertung kommt, wird es allerdings vermutlich noch einige Zeit dauern.

(Bild: © Fabian – Fotolia.com)

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