Keine Fotoerlaubnis für Pressefotografen bei Opernpremiere

Ein Fotojournalist hatte im Mai 2009 erfolglos eine solche Fotoerlaubnis zur Premiere der Inszenierung „Samson et Dalila“ begehrt. Aufgrund grausamer Gewaltszenen und Massenvergewaltigungen hatte das Stück in der Öffentlichkeit bereits großes Aufsehen erregt. Die Kölner Oper hatte die Fotoerlaubnis unter Verweis auf das allgemein geltende Fotografierverbot bei Aufführungen nicht erteilt. Damit solle auf die Rechte der beteiligten Darsteller Rücksicht genommen werden.

Das VG Köln hatte bereits mit Urteil vom 5. Mai 2011 (Az.: 6 K 947/10) entschieden, dass sich weder aus dem Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (§ 4 LPG NRW) noch aus dem im Grundgesetz verbürgten Recht auf Informations- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG) ein entsprechender Anspruch des Fotografen herleiten lässt, zur Aufführung zugelassen werden zu müssen.

Fotografen müssen nicht zur Aufführung zugelassen werden

Nun sollte das Verfahren vor dem OVG klären, ob Fotografen der Presse ein Recht auf Erstellung von Aufnahmen im Rahmen einer solchen Premierenaufführung haben. Der 5. Senat des OVG hat dies mit seinem Urteil vom 13.03.2013 (Az.: 5 A 1293/11) verneint.

Ein Recht auf Aufnahme solcher Bilder lasse sich weder aus dem presserechtlichen Auskunftsanspruch noch aus der grundrechtlich geschützten Presse- und Informationsfreiheit herleiten. Lediglich zur Erteilung von Auskunft bei Anfragen der Presse sei die Kölner Oper verpflichtet. Auch kann es zur Pflicht gehören, bestimmte Fakten zur Inszenierung mitzuteilen oder eine Auswahl an Fotografien anzubieten. Hinsichtlich eigener Fotografien der Pressefotografen sei ein Verbot jedoch zulässig, insbesondere im Hinblick auf das Interesse an einer ungestörten Aufführung und mit Rücksicht auf die berechtigten Belange der Darsteller.

(Bild: © Costin79 – Fotolia.com)

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