Kino.to, Streaming und kein Ende in Sicht

Filme streamen ist doch illegal – so jedenfalls nach Ansicht von Amtsrichter Mathias Winderlich. Der Richter hat einen ehemaligen Mitarbeiter von kino.to am 21. Dezember 2011 in Leipzig zu 3 Jahren und 5 Monaten Haft verurteilt.

Wir hatten uns bereits kurz mit der Frage auseinandergesetzt, ob streamen illegal sein könne.
Gestritten wird darüber, ob in dem Cachen von Inhalten beim Browsen durch das Internet eine zustimmungspflichtige Vervielfältigungshandlung zu sehen ist. Entgegen einiger Ansichten vor allem in der Literatur würde Richter Winderlich dem wohl zustimmen, wie aus der Pressemitteilung der GVU ersichtlich wird:

Mit dem Begriff „vervielfältigen“ habe der Gesetzgeber das „Herunterladen“ gemeint, führte Richter Winderlich aus. Dazu gehöre auch das zeitweilige Herunterladen. Nichts anderes finde beim Streaming statt: Es würden Datenpakete sukzessive heruntergeladen. Dies sei eine sukzessive Vervielfältigung. Jeder Nutzer von illegalen Streaming-Portalen müsse sich bewusst sein, dass dahinter eine Vervielfältigungshandlung stehen könne.

Auch Cachen ist rein technisch bedingt eine (Teil)Kopie der gestreamten Datei und kann eine rechtswidrige Vervielfältigungshandlung gem. § 16 Urheberrechtsgesetz (UrhG) darstellen.
Dass bei kino.to die Ausnahme des § 53 UrhG greifen würde, also nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlagen verwendet würden, kann man auch eher nicht annehmen.

Wie viel der eher beiläufigen Aussage, die mit dem eigentlichen Urteil gegen den Kino.to-Mitarbeiter nicht viel zu tun hat, nun beizumessen ist, kann dahingestellt bleiben. Bis eine höchstrichterliche Rechtsprechung einen Schlussstrich gezogen hat, wird es wohl noch dauern. Bis dahin wird es noch einige Diskussionen zu dem Thema geben – spätestens bis tatsächlich ein „Streamer“ wegen Urheberrechtsverletzung belangt wird.

(Bild: © Georg Preissl – Fotolia.com)

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