BGH: Panoramafreiheit erlaubt gewerbliche Verwertung eines Bildes

Der Bundesgerichtshof entschied (Urteil v. 19.01.2017 – I ZR 242/15), dass das Aufbringen einer Fotografie eines Kunstwerkes auf einem dreidimensionalen Träger keine unzulässige Vervielfältigung sei.

Die Panoramafreiheit gestatte nicht nur das Fotografieren eines Werkes, sondern darüber hinaus auch die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie.

Abbildung des Kunstwerkes in einem Architekturmodell

Im Rechtsstreit stritten sich ein Künstler und ein Unternehmer, der Wohnhochhäuser in Berlin vermarktet. Der Künstler war Urheber des Gemäldes „Hommage an die junge Generation“, welches auf den Überresten der Berliner Mauer in der „East Side Gallery“ verewigt ist.

Das Kunstwerkt besteht aus 16 sogenannten „Kopfbildern“. Der Mauerabschnitt ist für die Öffentlichkeit frei zugänglich.

Anfang 2013 bewarb der Unternehmer auf seiner Internetseite das Wohnhochhaus mit einem Foto eines Architekturmodells. Das Wohnhochhaus sollte direkt hinter der „East Side Gallery“ errichtet werden.

Für dieses Foto wurde ein Architekturmodell des Wohngebäudes angefertigt. Vor dem Gebäude war auch die Berliner Mauer in grober Struktur nachgebildet. Diese Nachbildung wurde mit einem maßstabsgetreu verkleinerten Ausschnitt des Kunstwerkes als Lichtbild beklebt. Von dem gesamten Architekturmodell wurden Fotografien gefertigt und im Internet veröffentlicht.

Gewerbliche Vervielfältigung des Kunstwerkes ist von der Panoramafreiheit umfasst

Die Vervielfältigung der Fotografie im Internet ist nach Ansicht des BGH von der Panoramafreiheit gedeckt, § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Die Panoramafreiheit erstrecke sich auch auf die gewerbliche Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe der Fotografie. Unzulässig sei hingegen nur die dreidimensionale Nachbildung des Werkes.

Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG zulässige zweidimensionale Vervielfältigung des Mauerbilds durch Lichtbild nicht durch die Verbindung eines Ausschnitts des Lichtbildes mit dem entsprechenden Mauerabschnitt in dem Architekturmodell in eine nach § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG unzulässige dreidimensionale Vervielfältigung umgewandelt worden ist.

Abstraktes Architekturmodell ist noch keine Nachbildung

Allein durch das Aufbringen einer Fotografie eines Werkes auf einem dreidimensionalen Träger werde das Werk noch nicht in unzulässiger dreidimensionaler Form nachgebildet. Daher sei eine lediglich rein äußerliche, physische Verbindung von Fotografie und dreidimensionalen Träger noch keine unzulässige Vervielfältigung.

Erst, wenn zwischen der Fotografie und dem dreidimensionalen Träger eine innere künstlerische Verbindung entstehe, sodass die Fotografie mit ihm verschmelze, liegt eine unzulässige Vervielfältigung vor. Denn dann wird das Lichtbild nicht mehr lediglich vom Träger getragen, sondern bilde eine eigene Nachbildung. Dies wiederum führe zu einem Verstoß gegen die Panoramafreiheit.

Fotografie darf auf dreidimensionalem Träger abgebildet werden

In dem Aufkleben einer zweidimensionalen Fotografie auf einem dreidimensionalen Träger liege in aller Regel nur eine rein äußerliche Verbindung. Es werde kein dreidimensionales Werk geschaffen.

Durch das Aufkleben der zurechtgeschnittenen Fotografie des Gemäldes auf dem verkleinerten Modell der Mauer ist jedenfalls keine dreidimensionale Nachbildung des Mauerbildes entstanden. Die Mauerkrone und der Mauerabsatz sind in dem verkleinerten Modell der Mauer nicht reproduziert worden.

Kein Verstoß gegen das Änderungsverbot

Ferner verstoße die Nutzung des Werkes im Architekturmodell auch nicht gegen das Änderungsverbot des § 62 UrhG. Denn allein das vervielfältigen von Teilen eines Gesamtwerkes könne noch keinen Verstoß gegen das Änderungsverbot begründen.

BGH schafft Klarheit: gewerbliche Nutzung erlaubt

Soweit es überhaupt noch Vertreter der Gegenmeinung gegeben hat, wurde dem nun ein Riegel vorgeschoben. Der BGH hat ziemlich eindeutig dargestellt, dass eine Fotografie – erstellt unter dem Deckmantel der Panoramafreiheit – auch gewerbliche im Internet genutzt werden dürfe.

Die einzige Einschränkung ist die Umgestaltung in ein dreidimensionales Werk.

(Bild: © Alexi Tauzin – Fotolia.com)

19 Gedanken zu „BGH: Panoramafreiheit erlaubt gewerbliche Verwertung eines Bildes“

  1. Guten Tag,
    Gern würde ich ein Graffitto an einer Hauswand in meinem Viertel als Logo nutzen. es wandelt ein bestehendes, scheinbar bekanntes Motiv ein wenig ab. Panoramafreiheit scheint mir gegeben und den Urheber des Motivs kann ich nicht ermitteln. Darf ich es verwenden für einen permanenten Internetauftritt?

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    • Hallo A. J.,

      die Grundlagen sind im Beitrag beschrieben. Eine Beratung im Einzelfall dürfen wir aus Standrechtlichen Grünen hier nicht geben. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir konkrete Rechtsfragen an dieser Stelle an unsere Kanzlei verweisen: info@tww.law oder 0228 – 387560200

      Mit freundlichen. Grüßen
      Florian Wagenknecht

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