Urheberrechtsverletzung bei unberechtigter Bildnutzung auf eBay

Das AG Köln hat am 24.05.2012 (AZ. 137 C 53/12) verkündet, dass ein Urheber sich zwar auf die MFM-Liste beziehen könne, wenn es um Bilder auf der Auktionsplattform eBay geht. Doch dürfen diese Beträge nicht schematisch übernommen werden. Zudem ist ein 100%-Aufschlag bei einer Nichtnennung des Urhebers nicht automatisch gegeben; vielmehr muss dieser geboten sein. Am Ende gab es 430 € für den Urheber der Bilder.

Worum es ging

Der Kläger ist Urheber von vier Bildern (Kellnerbörse, Barmatte, Schlüsselband, Blechschild); der Angeklagte hatte diese Bilder bei entsprechenden eBay-Auktionen verwendet. Verlangt wurden 250 € Abmahnkosten sowie 90 € pro Bild zuzüglich 90 € pro Bild als Aufschlag wegen fehlender Urhebernennung.

Das Urteil

Zunächst hielt das Gericht fest, dass man sich in einem solchen Fall einen Anwalt nehmen dürfe, um eine Abmahnung auszusprechen. Die Anwaltsgebühr hätte in diesem Verfahren ohne weiteres 412,00 € betragen dürfen. Denn das Gericht hielt entsprechend bestehender Urteile (OLG Köln, Urteil v. 22.11.2011, Az.: 6 W 256/11) einen Gegenstandswert von 3.000 € für ein Bild angemessen. Dieser Wert erhöht sich um jeweils 1.500 € für jedes weitere Bild. In dem vorliegenden Fall kam das Gericht somit auf 7.500 €. Selbst eine Abrechnung nach einfacher Gebühr ohne Anwendung eines Steigerungsfaktors und einer Auslagenpauschale hätte 412,00 €. Somit sind die 250,00 €, die verlangt wurden, jedenfalls angebracht.

Für die Bilder empfand das Amtsgericht jedoch nur 4 x 45,00 € für gerechtfertigt. Dies wäre der Betrag, den man vernünftigerweise für solche Bilder bekommen würde (Lizenzanalogie). Den Betrag zu bestimmen obliegt der richterlichen Schätzung gemäß §§ 495, 287 Abs. 1 ZPO.

Ein Aufschlag wegen Nichtnennung des Urhebers ist nach dem Amtsgericht zudem nicht immer als geboten anzusehen. Es hätte in diesem Fall dargelegt werden müssen, dass es für den Urheber als eine auf dem Gebiet der Produktfotografie tätige Person von wesentlicher Bedeutung ist, dass er durch Namensnennung auf seine diesbezüglichen Leistungen hinweisen kann. Zudem wird angemerkt, dass der Urheber kein Berufsfotograf sei.

Damit verfolgt auch das AG Köln den Weg, dass der ansonsten oftmals gegebene 100%-Aufschlag aufgrund fehlender Urhebernennung zumindest bei eBay-Auktionen nicht gegeben wird. Das hatte bereits das OLG Braunschweig (Urteil v. 08.02.2012, Az.: 2 U 7/11) anerkannt. Die Verletzung des § 13 UrhG führt nur dann zu einem zusätzlichen Anspruch, wenn entweder gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG dieser bei einer angemessenen Vergütungspraxis zu einem entsprechenden Aufschlag führen würde oder gemäß § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG wegen der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechtes dieses der Billigkeit entspräche.

Zum Schluss noch

Möchte man einer Schätzung durch das Gericht vorbeugen, muss man Lizenzverträge vorweise, die konkrete Beträge angeben. Ob man jedoch mehr als 45 € für ein Bild verlangen kann, ist tatsächlich fraglich.

Jedenfalls hat das AG Köln angedeutet, dass die Rechtsprechung gerade im Hinblick auf die MFM-Liste nicht eindeutig sei:

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen. Dies erfolgt zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Durch Urteil von Anfang 2012 hat das Landge­richt Köln (33, Zivilkammer) erkannt, dass die MFM-Sätze ohne Abschlag dem Kläger als entgangenes Entgelt für die Lizenz zur Nutzung seiner Produktbilder zustehen. Andererseits hat das OLG Braunschweig durch Urteil vom 08.02.2012 (2 U 7/11) erkannt, dass auf die MFM-Honorarempfehlungen nicht zurückgegriffen werden könne.

1 Gedanke zu „Urheberrechtsverletzung bei unberechtigter Bildnutzung auf eBay“

  1. Irgendwie verstehe ich das was nicht mehr….

    Mit „klaut“ jemand meine Arbeit um sich damit zu bereichern und ich muss erst mal überlegen, ob ich damit einen Anwalt beauftragen darf um meine Rechte zu wahren.
    Das mit den Gegenstandswert verstehe ich eh nicht….

    Und das witzigste ist, dass mir dann ein Richter vorschreibt wie viel Geld ich von dem „Dieb“ zu bekommen habe und ich kein Recht habe selbst zu entscheiden, was meine Fotos Wert sind. Es hat niemand den „Dieb“ dazu gezwungen, die Fotos für sein schändliches Tun zu nutzen.

    Ausserdem was soll es bei der Entscheidungsfindung überhaupt, ob man nun Berufsfotograf ist oder nicht. Der Aufwand den man für solche Fotos treibt wird der gleiche sein und oft geben sich Nichtberufsfotografen eh mehr Mühe.

    Sicher muss man bei allem auf dem Teppich bleiben, aber IMO werden da Urteile mit den falschen Signalen gesprochen.
    Ich bin der Auffassung, dass immer noch ich darüber entscheiden darf, unter welchen Voraussetzungen ich mein Eigentum von anderen benutzen lasse. Und wenn jemand nicht vorher fragt, hat der halt das Problem…

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