Hat Sergeant Pepper auch Persönlichkeitsrechte?

Zu unfreiwilliger Berühmtheit gelangte ein amerikanischer Polizist, nunmehr auch bekannt als „Sergeant Pepper“, der am 18.11.2011 auf dem Campus der University of California Davis bei der Arbeit beobachtet worden war. Der Grund für die schnelle Internet-Berühmtheit: Die Occupy-Aktivisten saßen in einer Sitzblockade friedlich am Boden, während Sgt. Pepper mit der Seelenruhe eines Gärtners, der entspannt seine Blumen gießt, die Demonstranten mit Pfefferspray einnebelte.

Angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten dauerte es nicht lange, bis Videos davon im Internet kursierten. Aus diesem Videoaufnahmen wurde das Konterfei des sprühenden Polizisten ausgeschnitten und in andere Bilder eingefügt. Unter den Suchworten „Pepperspray-Cop“ listet Google tausende Bilder des Vorfalls auf, in denen der Polizist in andere Bilder montiert wurde, so auch hier oder hier. In diesen Bilder besprüht Sgt. Pepper einfach jeden, seien es die Lemminge, die Mona Lisa, Snoopy oder gar Jesus beim Abendmahl.

Darf man das? Ist es erlaubt, einen Menschen und sein Bild in der Öffentlichkeit so zu verspotten? Der Grundsatz, der sich aus dem Grundgesetz ergibt, lautet: Jeder Mensch hat ein allgemeines Persönlichkeitsrecht (im folgenden: APR). Bei dem APR handelt es sich um ein Rahmenrecht, dessen rechtswidrige Verletzung nur auf der Grundlage einer umfassenden Güter-und Interessenabwägung festgestellt werden kann. Aus dem APR ergeben sich Rechte wie das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung über persönliche Lebensumstände, der Schutz von Ehre und Ruf und der Schutz des Bildnisses der eigenen Person.

Ob der Persönlichkeitsschutz vor der Meinungsäußerungsfreiheit einen Vorrang genießt, muss im Einzelfall abgewogen werden. Handelt es sich um einen Beitrag, der dem geistigen Meinungskampf in einer Frage dient, die die Öffentlichkeit wesentlich berührt, spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit des Beitrages und dafür, dass es sich nicht um eine Schmähkritik handelt.

Das nicht verfremdete Foto des Polizisten während der Sprühaktion darf im Rahmen einer Berichterstattung in der Presse aufgrund des großen öffentlichen Interesses gezeigt werden. Die Frage ist, ob dies auch für die satirischen Verfremdungen gilt, in denen das Bild des Polizisten woanders eingefügt und er dadurch möglicherweise herabgewürdigt und lächerlich gemacht wird.

Das Recht am eigenen Bild, egal ob auf Video oder auf einem Foto, nach §§ 22 ff. KUG räumt allein dem Abgebildeten die Befugnis ein, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er sich in der Öffentlichkeit darstellt oder dargestellt wird. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen unter Umständen gezeigt werden. Nach dem Caroline-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus 2004 können die Kategorien der absoluten oder der relativen Person der Zeitgeschichte nicht mehr schematisch angewendet werden, sondern es muss stets eine einzelfallbezogene Abwägung stattfinden. Relative Personen der Zeitgeschichte sind solche, die in Abhängigkeit von einem bestimmten zeitgeschichtlichen Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit geraten. Damit das Bild jedoch gezeigt werden darf, muss ein schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit vorliegen.

Sgt. Pepper darf sich als relative Person der Zeitgeschichte sehen, da die Körperverletzung von Demonstranten durch einen Polizisten in einer Demokratie von höchster gesellschaftlicher Bedeutung ist. In der anschließenden Güterabwägung ist zu entscheiden, ob Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, sachbezogen und ernsthaft erörtert werden oder ob lediglich private Angelegenheiten zur Befriedigung der Neugier ausgebreitet werden. Bei den Satirebildern sind weder die Intim- noch die Privatsphäre betroffen, sondern der Polizist wurde in Ausübung seiner Arbeit abgebildet. Ein Foto kann jedoch selbst oder auch in dem Zusammenhang, in den es gestellt wird, die Ehre und den Ruf einer Person beeinträchtigen. Handelt es sich um eine Satire, muss man überlegen, welche Aussagegehalt in der bildlichen Darstellung liegt, nachdem man die satirische „Verkleidung“ entfernt hat. Für den Betrachter ist bei allen Bildern ohne weiteres erkennbar, dass die Bildmanipulationen Teil der für satirische Darstellung typischen Verfremdungen sind, so dass er sie damit für seine Meinungsbildung bewerten und einordnen kann.

Den Bildern des wild um sich sprühenden Sgt. Pepper ist gemein, dass der Polizist mit regloser Mine ohne Rücksicht jedem beiläufig ins Gesicht sprüht. Die Bilder setzen sich somit kritisch und in Ausübung satirisch-künstlerischer Freiheit damit auseinander, dass ein Polizist ebenso beiläufig friedlichen Demonstranten Schaden zufügt. Die Ablichtung dieser Person erfolgte in Ausübung der beruflichen Tätigkeit in der Öffentlichkeit, ist für die Öffentlichkeit von höchstem Interesse und hat nicht die Verunglimpfung des Polizisten als primäres Ziel, sondern die Entlarvung seines Vorgehens als nicht rechtsstaatlich und möglicherweise auch als moralisch diskutabel.

Solange er noch im Fokus der Öffentlichkeit steht, muss der Polizist diese bisweilen sehr gelungenen satirischen Bilder erdulden, bis er allmählich aus der Berichterstattung verschwindet und sein Persönlichkeitsrecht in der Abwägung wieder die Oberhand erlangt. (lbr)

(Bild: © lassedesignen – Fotolia.com)

[box type=“info“ size=“medium“] Dieser Beitrag wurde von unserem Gastautor Rechtsanwalt Arno Lampmann verfasst. Er ist Partner der Kanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum in Köln und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Arno Lampmann hält sich für einen großen Teil des Jahres an der Westküste der USA in Eugene, Oregon auf und berät dort amerikanische Kreative, Hersteller und Handelsunternehmen in Bezug auf die Besonderheiten des deutschen Rechts. Seine eigene kreative Energie setzt er zusammen mit seinen Kanzleikollegen im LHR-BLOG in täglichen Berichten zu rechtlichen Themen aus den Bereichen eCommerce-Recht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht sowie Presse- und Medienrecht, aber auch zu Alltäglichem aus der Anwaltskanzlei frei. [/box]

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