EuGH bestätigt Geräteabgabe auf Drucker oder PC

Kauft man einen PC, zahlt man einen bestimmten Betrag extra – zum Wohle der Urheber. Das bekommt der Ottonormalverbraucher nicht wirklich mit. Doch damit man für den Privatgebrauch fleißig Bücher scannen, Texte und Bilder aus dem Internet kopieren und drucken kann etc. muss man dafür von vorneherein einen kleinen Betrag zahlen. Ein Urheber, der bei einer Verwertungsgesellschaft (wie der VG Wort) angemeldet ist, profitiert von der Abgabepflicht und bekommt eine kleine Summe ausgezahlt.

Rechtsprechung BGH

Eine Vergütung für PC und Drucker wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) bisher abgelehnt. Der BGH ging bei alter Rechtslage noch davon aus, dass dem Wortlaut des Gesetzes nach für die Ablichtung ein reprografisches Verfahren vorausgesetzt werde (BGH GRUR 2008, 245; BGH GRUR 2009, 53). Dies könnten PC und Drucker nicht leisten. Es würde zwangsläufig immer ein Scanner gebraucht, der bereits mit einer Geräteabgabe belastet sei (BGH GRUR 2009, 53).

Den ersten Rüffel gab es dafür bereits vom Bundesverfassungsgericht. Dies hob sämtliche Entscheidungen des BGH auf und verwies an den BGH zurück.

Dem BGH meinte dann, dass zur Klärung der Rechtsfragen der Europäische Gerichtshof angerufen werden müsse. Die Vereinbarkeit mit Unionsrecht müsse geklärt werden (Urheberrechtsrichtlinie 2001/29/EG). Denn was bedeutet eigentlich „mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung“ in Art. 5 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie? Und welche Auswirkungen haben Einwilligungen des Urhebers und technische Schutzmaßnahmen?

Urteil EuGH

Der EuGH hat mit Urteil (27.06.2013, Az.: C-457/11 bis C-460/11) richtigerweise klargestellt, dass die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke sehr wohl auf den Vertrieb eines Druckers oder eines Computers erhoben werden kann.

„[…] dabei darf der Gesamtbetrag des gerechten Ausgleichs, der als Ersatz für den Schaden geschuldet wird, der dem Urheber am Ende eines solchen einheitlichen Verfahrens entstanden ist, nicht substanziell von demjenigen abweichen, der für die Vervielfältigung mittels nur eines Geräts festgelegt ist.“

Kurz gesagt: es darf keine Doppelbelastung auftreten.

Zustimmung des Urhebers relevant?

Zur Frage, wie sich eine etwaige Zustimmung eines Urhebers zu einer Vervielfältigung auswirke, hat der EuGH angeführt, dass diese keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich habe. Denn auf nationaler Ebene wurde dem Urheber zwangsweise auferlegt, eine Vervielfältigung geschehen zu lassen. Ob der Urheber einer Vervielfältigung dann auch aus freien Stücken zustimmt oder nicht, ist irrelevant. Denn der „Schaden“, den der Urheber erleidet, bleibt gleich und hierfür muss er entlohnt werden.

Technische Schutzvorrichtungen hinderlich?

Technische Schutzvorrichtungen soll die korrekte Nutzung eines Werkes sichergestellt werden. Interessanterweise sieht der EuGH die Mitgliedstaaten, also die nationalen Gesetzgeber, in der Pflicht, für eine solche Sicherheit zu sorgen oder diese zumindest zu fördern.

„In Anbetracht des freiwilligen Charakters der Anwendung dieser technischen Maßnahmen kann, selbst wenn eine solche Möglichkeit besteht, ihre Nichtanwendung den gerechten Ausgleich nicht entfallen lassen. Gleichwohl steht es dem betreffenden Mitgliedstaat frei, die konkrete Höhe des den Rechtsinhabern geschuldeten Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für sie tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen.“

Die Möglichkeit einer Anwendung technischer Maßnahmen lässt demnach die Ausgleichspflicht nicht entfallen sondern wirkt nur regulierend in Bezug auf die Ausgleichshöhe.

Verbindlichkeit der Richtlinie

Die Richtlinie wurde mit dem 22. Dezember 2002 verbindlich. Dies war die Frist zur Umsetzung auf nationaler Ebene.

Hinweis

In der Vorlagefrage ging es um alte Gesetzesgrundlagen der §§ 53 ff. UrhG (gültig 2003 bis 2007). In der Gesetzesnovelle wurden am 01.01.2008 die §§ 53 ff. UrhG neu formuliert (siehe zur Übersicht auch Synopse des UrhG). Der Gesetzgeber hat auf den technischen Fortschritt reagiert. Lücken im bisherigen Urheberrechtsschutz hinsichtlich digitaler Vervielfältigungen sind geschlossen worden. Es werden jetzt auch neue oder derzeit noch unbekannte Quellen werden erfasst (BT-Drucks. 16/1828, 15). Folgerichtig wurde nach neuer Rechtslage jedenfalls schon immer eine Abgabepflicht für Drucker und PC erhoben. Wenn auch nicht ohne Widerstand …

Das Urteil des EuGH hat nun zur Folge, dass der BGH wohl kaum darum herum kommt auch nach alter Rechtslage eine Abgabepflicht solchen Geräten zuzusprechen, bei denen es im Ergebnis zu einer Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger kommt. Dies hätte eine Nachzahlung zur Folge.

Das Verfahren geht jedenfalls weiter. Der BGH muss sich mit dem Urteil des EuGH befassen und neu entscheiden.

(Bild: © singkham – Fotolia.com)

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