Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht

An einem Bild hängen oftmals mehrere Rechtspositionen. Meist stehen sich Urheberrechte des Fotografen und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Person(en) gegenüber. Fotograf und abgebildete Person müssen die jeweils anderen Rechte beachten, wenn sie das Bild nutzen wollen.

Der Fotograf als Urheber oder „Lichtbildner“

Der Fotograf eines sog. „Lichtbildwerkes“ ist als Urheber durch das Urhebergesetz geschützt, wenn es sich – wie bei den anderen Werkarten – um eine persönliche geistige Schöpfung handelt (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG). Dies ist allerdings nur bei solchen Fotografien der Fall, die sich gegenüber dem Alltäglichen durch Individualität, wie beispielsweise eine künstlerische Aussage, auszeichnen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 2 Rn. 192).

Dem sog. „Lichtbildner“ stehen die Rechte eines Urhebers i.S.d. Urhebergesetztes zu. Denn nach § 72 UrhG sind auch bloße „Lichtbilder“ geschützt. Unter „Lichtbildern“ sind Fotos jeglicher Art zu verstehen, welche die Werkqualität (i.S.v. § 2 Abs. 2 UrhG) nicht erreichen, also z.B. alltägliche Familienfotos, Urlaubsfotos und sonstige Fotos, die immer wieder von diversen Sehenswürdigkeiten oder bei alltäglichen Gelegenheiten gemacht werden (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG § 72 Rn. 3). Geschützt wird dabei statt der schöpferischen Leistung die rein technische Leistung, die nicht einmal besondere Fähigkeiten voraussetzt.

Benutzungs- und Verbotsrechte des Fotografen

Der Fotograf kann sich in jedem Fall auf die dem Urheber nach §§ 11 ff. UrhG zustehenden Rechte berufen. Er allein darf bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Zudem obliegt ihm das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft an der Fotografie sowie auf Namensnennung. D. h. das Bild ist grundsätzlich in einer Art und Weise zu bezeichnen, dass es dem jeweiligen Fotografen zugeordnet werden kann. Auch kann der Fotograf eine Entstellung oder andere Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an dem Werk zu gefährden.

Dem Fotograf steht das ausschließliche Recht zu, seine Bilder zu verwerten. Darunter fallen beispielsweise die Vervielfältigung, Verbreitung oder Ausstellung. Nur er darf seine Fotografien der Öffentlichkeit zugänglich machen. Auch Bearbeitungen oder Umgestaltungen seiner Bilder dürfen nur mit der Einwilligung des Fotografen veröffentlicht oder verwertet werden.

Dem Fotografen stehen sämtliche Rechte an seinen eigenen Fotografien zu. Er muss jedoch in besonderem Maße die Rechte anderer Personen beachten, wenn er Bilder von diesen macht und anschließend verwertet.

Recht am eigenen Bild

Die §§ 22 ff. KUG regeln das Recht einer Person am eigenen Bild. Die Vorschriften betreffen allein die persönlichkeitsrechtlichen Interessen der fotografierten Person. Das Recht am eigenen Bild steht nicht dem Urheber, sondern nur dem Abgebildeten zu. Dieser ist ausschließlich befugt, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (vgl. BGH NJW 2007, 1977).

Das Bildnisrecht beschränkt den durch das Urhebergesetz geschützten Fotografen bei der Anfertigung und Verwertung seiner Fotos. Fotografien dürfen gemäß § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen finden sich in § 23 Abs. 1 KUG, wie z.B. bei Bildnissen der Zeitgeschichte oder Fotos auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn die fotografierte Person dafür, dass sie sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhalten hat (vgl. § 22 S. 1).

Kein Urheberrecht der abgebildeten Person

Diejenige Person, die auf einem Foto abgebildet ist, hat – anders als der Fotograf – keine dem Urheber vergleichbaren Rechte. So darf sie beispielsweise ohne das Einverständnis des Fotografen von ihr gefertigte Fotos nicht veröffentlichen. Andernfalls würde sie das Ausschließlichkeitsrecht des Fotografen verletzen.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Die auf einem Foto dargestellte Person ist durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützt, wenn das verwendete Bild einen „anrüchigen“ Charakter aufweist oder mit der Art seiner Verwendung nachteilige Folgen für den Abgebildeten verbunden sind (Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, Rn. 374).

Ob die Veröffentlichung einer Fotoaufnahme aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht tatsächlich unzulässig ist, ist mit Hilfe einer Abwägung zwischen den Interessen des Fotografen und der auf dem Foto abgebildeten Person zu beurteilen. Wenn diese Interessenabwägung zu dem Ergebnis führt, dass durch die Fotografie das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person verletzt wird, ist dessen Veröffentlichung unzulässig.

33 Gedanken zu „Urheberrecht vs. Persönlichkeitsrecht“

  1. Hallo Herr Wagenknecht.
    Wie sehen Sie folgende Situation?
    2 Personen gestalten mit sich selbst ein Kunstwerk.
    Dieses Kunstwerk wird fotografiert, ohne dass der Fotograf gestalterisch tätig wurde.
    Der Fotograf untersagt nun nachträglich die Veröffentlichung.
    Allerdings hat er den beiden Personen bereits vorher die Fotographie als Datei übergeben.
    Im schlimmsten Fall könnten die zwei Künstler dem Fotografen die Nutzung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte untersagen (es gibt keine schriftliche Zustimmung), der Fotograf könnte eine Ausstellung des Bildes als Urheber untersagen.
    Täusche ich mich?
    Danke für Ihre Einschätzung.

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  2. Ich bin Fotograf
    und habe von einem Auftrag Bilder der Vorstände bei mir auf die Homepage gestellt.
    In meinem AGBs verweise ich ausdrücklich darauf, dass das mir gestattet ist.
    Bei Auftragserteilung verweise ich darauf, dass meine AGBs gelten.
    Kann das Unternehmen die Veröffentlichung verhindern ?
    LG Gerald Schilling

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  3. Hallo u. Guten Tag.
    Ich hätte auch mal eine Frage. Einem Bestatter wurde eine Datei mit einem Bild vom Verstorbenen zur Verfügung gestellt. Es sollte als Vorlage zu einem Leinwandbild zur Trauerfeier hergestellt werden.
    Nach ein paar Tagen kommt die Rechnung vom Bestatter indem er ein kleines Fotobuch mit dem Bild was zur Verfügung gestellt worden ist sowie die Bilder der Aufbarung der Urne.
    Nachfrage zu den Bildern beim Bestatter ob man die Bilder per Bilddatei bekommen könnte beantwortete der Bestatter mit, pro Fotobuch möchte er 14,99 € haben.
    Frage, hat er das Recht dazu oder wem steht das Recht am Bild zu.
    Vielleicht können Sie mir daraus helfen.
    Vielen Dank im voraus.

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  4. Ich schaue schon die ganze Zeit im Netz, aber finde keinerlei Antwort.
    Folgender Fall: Auf einer Veranstaltung wurden wir darauf hingewiesen, dass Fotos gemacht werden und diese auch veröffentlicht werden. Alles gut.
    Gibt es jedoch rechtlich die Möglichkeit die Einsicht der Fotos einzufordern? Uns wurde von dem ganzen Tag nur ein einziges Foto gesandt, jedoch wurden weitere Aufnahmen gemacht, wie einzelne Personen sich auf Fotos umarmen etc. Haben diese Menschen ein Recht die Fotos zu sehen?

    Vielen Dank im Voraus.

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    • Hallo Frau Flick,

      wenn solche Aufnahmen angefertig werden, müsste grds. entsprechend Artt. 12, 13 ff DSGVO eine Ausführung zu Betroffenenrechten erfolgt sein. Darin sind auch Kontaktdaten zu nennen, an die sich Betroffene wenden können.

      Für Anfragen zu konkreten Rechtsfällen stehen die Anwälte unserer Kanzlei zur Verfügung: tww.law // info@tww.law // 0228 387 560 200

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  5. Hallo,
    durch meinen Arbeitgeber wurden Homepagebilder an einen Fotografen in Auftrag gegeben.
    Nun wurden diese auf unserer Homepage veröffentlicht.
    Muss ich, als Abgebildete , nicht ein Vertrag/ Verzichtserklärung unterschreiben, das ich auf das Recht am eigenen Bild, verzichte?

    Erbitte Antwort.

    Vielen Dank

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  6. Hallo liebes Team,

    von einer Freundin ist der Vater verstorben. Das Bestattungsinstitut hat für die Todesanzeige ein digitales Foto erhalten.
    Nun ist es so, dass die Kinder aus vorhergegangener Ehe vom Bestatter dieses Bild für eine eigene Anzeige verwendet haben und einen Nachruf in Auftrag gegeben haben (incl. Foto), die nicht so positiv berichtet und das Ansehen des Verstorbenen in der Öffentlichkeit negativ darstellt.
    Wer wäre in diesem Fall haftbar? Die Zeitung oder der Auftraggeber des Nachrufs?

    Es wäre nett, wenn wir eine Antwort bekommen würden. Vielen herzlichen Dank!

    Antworten
    • Hallo Frau Brümmer,

      „haftbar“ ist ein sehr weites Feld. Die Frage ist auch, was das (vorrangige) Ziel sein und wofür es eine Haftung geben soll. Bitte jedoch beachten, dass wir zu Einzelfällen hier in den Kommentaren keine Antwort erteilen können.

      Bei konkreten Rechtsfragen sind wir gerne in unserer Kanzlei erreichen: 0228 387 560 200 // info@tww.law.

      Herzliche Grüße
      Florian Wagenknecht

      Antworten
  7. Allo liebes Team.

    Ich bin vor ca 20 Jahren, mit meiner Zustimmung auf einer Jagd in Russland von einem Dolmetscher mit meiner Trophäe fotogarfiert worden.

    Für mich ging es dabei um mich, für den Fotografen eigentlich um die Trophäe.

    Nun habe ich das Foto in der Fotogalerie eines Reisebüros gesehen.
    Kann ich eine Verletzung meines Persönlichkeitsrechts gegen das Reisebüro formulieren?

    Oder soll ich einfach nichts machen. Es ist sehr lange her und ich war damals eiverstanden, dass der Dolmetscher das Foto nicht nur für mich gemacht hat. konkretere Gedanken hatte ich damals nicht.

    Ich bedanke mich sehr herzlich.

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  8. Hallo Herr Wagenknecht,

    ich habe alte Veranstaltungsfotos (öffentliche Veranstaltung) kostenlos für ein Geburtstagsfotobuch zu Verfügung gestellt. Mit der Maßgabe, daß keine Veröffentlichung erfolgen darf. Nun fotografiert der Beschenkte lustig die Fotos ab und veröffentlicht diese. Ohne Namensnennung und einfach so. Mein Hinweis, daß dies nicht gestattet ist, tut er ab. Es wären alte Fotos und er dürfe das, er würde sonst sauer werden. Ich bin der Meinung, dass auch wenn es alte Fotos sind, das Urheberrecht weiter gilt und die Fotos nicht einfach so veröffentlicht werden dürfen. Freu mich auf Info.
    Vielen herzlichen Dank und viele Grüße
    Bettina Treiber

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  9. Hallo,
    ich hätte auch eine Frage:
    Einer unserer früheren Mitarbeiter hat sich selbständig gemacht und wirbt mittlerweile auf sämtlichen Jobvermittlungsbörsen mit einem Foto von sich, dass wir von Ihm für unsere Homepage anfertigen ließen.

    Wir haben viel Geld für unsere Mitarbeiterfotos ausgegeben.
    Ist eine Veröffentlichung ohne unsere Zustimmung zulässig?

    Vielen Dank.

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  10. Hallo,

    der Fall bei mir ist Folgender: Ich bin ehrenamtlich für ein Onlineportal tätig. Wenn ich für eben dieses Portal bei einer Veranstaltung akkreditiert bin und dort Fotos mache – bei wem liegen die Urheber-&Eigentumsrechte? Hat der Portalinhaber Anspruch auf meine erstelllten Fotos?

    Gruß

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